Rechtssatz
Der Ersatzanspruch für notwendige Aufwendungen (§ 1036 ABGB) ist gegen den Vermieter geltend zu machen, der im Zeitpunkt der Aufwendung Vermieter ist; hingegen ist bei einem Ersatzbegehren für einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) derjenige passiv legitimiert, der zum Zeitpunkt der Rückstellung des Mietgegenstandes Vermieter ist.
2 Ob 104/12a | OGH | 13.06.2012 |
nur: Der Ersatzanspruch für notwendige Aufwendungen (§ 1036 ABGB) ist gegen den Vermieter geltend zu machen, der im Zeitpunkt der Aufwendung Vermieter ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0020OB00040_01Y0000_001
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