Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes, mit Ausnahme der Kostenentscheidung, wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Verfahrenskosten den Betrag von S 102.162,46 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 28.6.1990 stieß Walter B***** mit einem von einer Transportgesellschaft gehaltenen und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKW-Zug in einer Bahnunterführung gegen ein von der klagenden Partei im Zuge von Bauarbeiten aufgestelltes Gerüst, wodurch Arbeiter der klagenden Partei verletzt wurden und dieser verschiedene Sachschäden zugefügt wurden.
Die klagende Partei begehrte zunächst die Zahlung von S 363.024 sA mit der Begründung, Walter B***** sei trotz ordnungsgemäßer Absicherung der Baustelle aus Unachtsamkeit gegen das Gerüst gefahren. Dieses sei dadurch auf die Straße gestürzt und es seien bei diesem Unfall "vier Arbeiter der klagenden Partei" schwer verletzt worden und Sachschäden entstanden. Sie begehrt den Ersatz ihrer Sachschäden in der Höhe des Klagsbetrages. In der letzten Tagsatzung vom 23.10.1996 wurde das Klagebegehren auf S 280.143 samt Zinsen eingeschränkt.
Die beklagte Partei wendete ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe die klagende Partei, weil die durch das Gerüst gegebene Höhenbegrenzung nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen sei. Die Vorankündigung der Höhenbeschränkung sei entgegen einem Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und den Vorschriften der StVO nicht aufgestellt gewesen. Es sei dem LKW-Lenker aufgrund der starken Sonneneinstrahlung von vorne nicht möglich gewesen, das Höhenbegrenzungszeichen und die Höheneinschränkung wahrzunehmen.
Sie wendete eine Gegenforderung in der Höhe von S 1,486.141,06 bis zur Höhe der eingeklagten Forderung komensando ein, weil sie Zahlungen an die - "wie in der Klage angeführt" - bei dem Unfall verletzten vier Bauarbeiter und für diese an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse geleistet habe.
Das Erstgericht stellte fest, daß die eingeklagte Forderung mit S 208.432,80 zu Recht bestehe, nicht hingegen die eingewendete Gegenforderung; es verurteilte daher die beklagte Partei zur Zahlung dieses Betrages sA und zum Ersatz der Kosten von S 63.497,85. Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die klagende Partei erhielt den Auftrag zur Durchführung von Verbreiterungsarbeiten einer Eisenbahnbrücke. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.5.1990 wurde ihr die Aufstellung bestimmter Verkehrszeichen aufgetragen, so ua das Vorschriftszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" gemäß § 52 Z 15 StVO mit einem in Richtung 45 Grad schräg nach unten zum freien Fahrstreifen weisenden Teil jeweils am Beginn der Einengung durch die Hilfsjoche sowie das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für über 2,80 m hohe Fahrzeuge" gemäß § 52 Z 9 b StVO beidseits der höhenbeschränkenden Durchfahrt; weiters wurde der klagenden Partei aufgetragen, die Umleitung mit Ankündigung der Höhenbeschränkung mit Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 16 a StVO "an den im Sachverhalt beschriebenen Standorten" anzukündigen. Weitere Auflagen umfaßten die Aufstellung von Vorschriftszeichen über Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie auch des Vorschriftszeichens "Überholen verboten". Die Aufstellung des Hinweiszeichens der Umleitung mit Ankündigung der Höhenbeschränkung gemäß § 53 Abs 1 Z 16 a StVO unterblieb.
Die Unfallstelle befindet sich auf einer Landesstraße unterhalb der Westbahn. Die Unterführung, bezogen auf den Baukörper, hat in schräger Richtung gemessen eine Längsausdehnung von 10 m. Über die Unfallstelle hinaus beschreibt die Fahrbahn eine Rechtskurve. Die Sicht über die Unfallstelle hinaus beträgt 30 m bis 35 m. Die Baustellenunterbegrenzung hatte zum Zeitpunkt des Unfalles einen Höhenunterschied von 3,6 m zum Fahrbahnniveau. Eine Vorankündigungstafel auf die Durchfahrtshöhe von 4 m bzw auf die verringerte Höhe war nicht angebracht.
Der von Walter B***** gelenkte LKW hatte eine Höhe von 3,9 m, es bestand sohin eine Überschneidung von 30 cm zwischen dem strömungstechnischen Bauteil an der Oberseite der Fahrerhauskabine und der unteren Begrenzung der Baustelle. Als B***** 62 m von der späteren Kontaktstelle entfernt war, hatte er erstmals die Möglichkeit, die Stirnseite der Unterführung zu erkennen. 42 m vor der Kontaktstelle, sohin 7,8 Sekunden vor dem späteren Anstoß, bestand für den mit 19,9 km/h fahrenden Walter B***** zum ersten Mal die Möglichkeit, an der linksseitigen Mauer der Unterführung unverdeckt das Verkehrszeichen "Höhenbeschränkung" zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Sicht durch den linken Außenspiegel zu diesem Verkehrszeichen verdeckt. Etwa 25 m vor Erreichen des Kontaktortes war die Sicht auf das Höhenbeschränkungszeichen weder durch Bauteile noch den Spiegel verdeckt. Zu diesem Zeitpunkt fuhr B***** mit 19,1 km/h und befand sich 4,5 Sekunden vor dem Kontakt mit der Baustelleneinrichtung. Infolge eines Aufmerksamkeitsfehlers übersah Walter B*****, der auch nicht durch irgendwelche Vorankündigungszeichen, deren Aufstellung die klagende Partei unterlassen hatte, vorgewarnt worden war, die vorhandene Höhenbeschränkung und stieß mit seinem LKW an den Baustellenunterbereich an.
Der klagenden Partei sind Sachschäden von S 260.541 entstanden.
Der beklagten Partei entstand an bezahltem Schmerzengeld sowie Folgekosten von Personenschäden der Arbeitnehmer der klagenden Partei, die durch den gegenständlichen Unfall verletzt wurden, nämlich Ersatz von Kosten an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse sowie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, ein Gesamtschaden von S 1,486.041,06.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, das überwiegende Verschulden am Unfall treffe den Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges. Wegen Fehlens eines Vorankündigungszeichens treffe aber auch die klagende Partei ein gewisses Mitverschulden. Der Fahrzeuglenker habe die Strecke vor dem Unfall, als noch keine Höhenbeschränkung vorhanden gewesen sei, wiederholt ungehindert befahren und daher nicht mit einem Hindernis gerechnet. Ein solches Übersehen hätte durch das Anbringen eines Vorankündigungszeichens verhütet werden sollen. Gegenüber dem schwereren Verschulden des Fahrzeuglenkers könne das Verschulden der klagenden Partei aber lediglich mit einem Fünftel ausgemessen werden. Der ihr ziffernmäßig zustehende Betrag von S 260.541 sei daher auf S 208.432,80 zu kürzen. Der Geltendmachung von Personenschäden durch die beklagte Partei stehe die Bestimmung des § 333 ASVG entgegen.
Zur Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, die klagende Partei sei mit rund 75 % durchgedrungen, sie habe daher Anspruch auf Ersatz von 50 % ihrer Kosten auf der Basis des obsiegten Betrages sowie 75 % ihrer Barauslagen; von diesem Betrag seien 25 % der Barauslagen der beklagten Partei in Abzug zu bringen.
Die klagende Partei erhob gegen dieses Urteil insoweit Berufung, als ihr nicht ein Betrag von S 260.541 zugesprochen wurde, die beklagte Partei bekämpfte den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung und machte auch Unrichtigkeit der Kostenentscheidung geltend.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge, wohl aber jenem der beklagten Partei; es stellte die eingeklagte Forderung als mit S 208.432,80 und kompensando eingewendete Gegenforderung in der Höhe von S 1,486.141,06 als bis zur Höhe der eingeklagten Forderung als zu Recht bestehend fest und wies daher das Begehren auf Zahlung von S 280.143 sA ab; schließlich sprach es aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Unter Hinweis darauf, daß juristische Personen auch für das deliktische Verhalten ihrer Repräsentanten einzutreten haben, vertrat es die Ansicht, daß der für die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen verantwortliche Polier der klagenden Partei seiner ihn treffenden Aufstellungs- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei und dieses Verschulden der klagenden Partei zuzurechnen sei. Wieso das Fehlen einer Vorankündigung nicht schadenskausal und ein Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht bestehen solle, sei der Berufung der klagenden Partei nicht zu entnehmen. Gehe man aber davon aus, daß ein Vorankündigungszeichen der Höhenbeschränkung nicht vorhanden gewesen sei, so könne nicht gesagt werden, daß das der klagenden Partei zuzurechnende Mitverschulden vernachlässigt werden könne.
In Behandlung der Berufung der beklagten Partei stellte das Berufungsgericht ergänzend fest, wo die in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk genannten "im Sachverhalt beschriebenen" Standorte liegen. Im übrigen schloß es sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, das Mitverschulden der klagenden Partei sei mit einem Fünftel zu bemessen, an. Unrichtig sei aber dessen Ansicht, die eingewendete Gegenforderung bestehe wegen des Haftungsprivilegs des § 333 Abs 1 ASVG nicht zu Recht. Nach ständiger Rechtsprechung sei nämlich auf diese Haftungsbeschränkung nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen (ZVR 1991/95 mwN). Ein Vorbringen der klagenden Partei in erster Instanz in dieser Richtung liege aber nach der Zurückweisung des Schriftsatzes ON 15 als unzulässig und mangels Wiederholung dessen Inhalts in einer mündlichen Streitverhandlung nicht vor. Da somit der beklagten Partei eine Gegenforderung in der Höhe von einem Fünftel von S 1,486.141,06 zustehe, sei auszusprechen, daß die Gegenforderung bis zur Höhe der eingeklagten Forderung zu Recht bestehe.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben seien.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß festgestellt werde, daß die Gegenforderung der beklagten Partei nicht zu Recht besteht, und daß die beklagte Partei zur Zahlung von S 260.541 sA verurteilt werde.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - die in der Entscheidung ZVR 1973/71 ausgesprochene Rechtsansicht nicht beachtet hat, sie ist auch berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die klagende Partei geltend, es sei ausreichend, wenn der Dienstgeber die für die Haftungsbefreiung nach § 333 ASVG notwendigen Tatsachen behaupte und unter Beweis stelle. Ganz allgemein hätten nämlich die Prozeßparteien lediglich die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, während die Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand durch das Gericht zu erfolgen habe.
Nicht gefolgt werden könne auch den Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die klagende Partei nicht begründet habe, weshalb das Fehlen einer Vorankündigung der Höhenbegrenzung im gegenständlichen Fall nicht schadenskausal gewesen sein solle. Mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen über die Kausalität hätte das Berufungsgericht zur rechtlichen Folgerung gelangen müssen, daß die klagende Partei kein Mitverschulden treffe, weil das Unterlassen des Aufstellens einer Höhenbeschränkungsvorankündigung jedenfalls nicht schadenskausal gewesen sei.
Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend:
Wie schon das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist auf die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen (SZ 43/44; Arb 9174; ZVR 1991/95). Das bedeutet aber lediglich, daß vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind (ZVR 1973/71). So, wie der Einwand des Mitverschuldens (s Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 96 zu § 1304 mwN; SZ 69/148 ua), muß auch dieser Einwand nicht ausdrücklich erhoben werden, sondern genügt es, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen läßt. Im vorliegenden Fall hat nun die klagende Partei bereits in der Klage vorgebracht, es seien bei dem Unfall vier bei ihr beschäftigte Arbeiter (anders kann die Wortfolge "vier Arbeiter der klagenden Partei" nicht verstanden werden) verletzt worden, die beklagte Partei hat in der Klagebeantwortung ebenfalls behauptet, es seien, "wie in der Klage angeführt", bei dem Verkehrsunfall vier Bauarbeiter zum Teil schwer verletzt worden. Es haben sohin beide Streitteile übereinstimmend ausgeführt, daß bei dem Unfall vier Arbeitnehmer der klagenden Partei verletzt wurden. Der Ersatz des diesen Arbeitnehmern durch den Unfall entstandenen Schadens durch die beklagte Partei ist Gegenstand der von dieser eingewendeten Gegenforderung. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung kommt es auf den Aufseher im Betrieb nicht an, weshalb es auch unbeachtlich ist, daß hiezu ein Vorbringen nicht vorliegt. Das Erstgericht hat daher zu Recht auf die Haftungsbeschränkung des § 333 Abs 1 ASVG Bedacht genommen. Diese die Ersatzpflicht des Dienstgebers einschränkende Sonderregelung schließt auch den Rückgriff eines Dritten aus (SZ 44/48; ZVR 1973/71; 4 Ob 41/82). Da Vorsatz der klagenden Partei, ihrer Organe oder Repräsentanten gar nicht behauptet wurde, hat das Erstgericht zu Recht die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt.
Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen ist, was die Frage des Mitverschuldens der klagenden Partei betrifft, davon auszugehen, daß diese (ihr Repräsentant) gegen ein Schutzgesetz (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Vorankündigungszeichen aufzustellen), verstoßen hat. Steht aber die Übertretung eines Schutzgesetzes fest, ist der strenge Beweis des Kausalzusammenhanges nicht erforderlich; eine Befreiung von der Haftung ist nur dadurch möglich, daß der Nachweis mangelnden Verschuldens erbracht oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft gemacht wird (SZ 69/148 mwN). Behauptungen, die geeignet sind, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich in Zweifel zu ziehen, hat die klagende Partei aber nicht aufgestellt.
Gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung des Verschuldens bestehen jedenfalls zugunsten der klagenden Partei keine Bedenken. Da die beklagte Partei das Urteil des Berufungsgerichtes (bezüglich der Höhe der Klagsforderung) nicht bekämpft hat, ist nicht zu beurteilen, ob die Verschuldensteilung zu ihrem Nachteil geht; die entsprechenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung sind nicht zu beachten.
Daraus folgt, daß die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederherzustellen und auf die Berufung der beklagten Partei im Kostenpunkt einzugehen ist.
In dieser wird geltend gemacht, daß die klagende Partei im Verfahren bis zur letzten Streitverhandlung vom 23.10.1996 mit einem Betrag von S 82.881 unterlegen sei, was vom Erstgericht nicht berücksichtigt worden sei. Zugunsten der klagenden Partei ergebe sich lediglich ein Kostenersatzanspruch von S 37.893,45.
Richtig ist, daß das Erstgericht nicht berücksichtigt hat, daß die klagende Partei im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Verhandlung vom 23.10.1996) lediglich mit 57 % ihres Anspruches durchgedrungen ist. Sie hat daher einen Anspruch auf Ersatz von 14 % der angemessenen Kosten (auf der Basis von S 363.024) und von 57 % der Barauslagen; die beklagte Partei hat für diesen Verfahrensabschnitt einen Anspruch auf Ersatz von 43 % der Barauslagen. Im zweiten Verfahrensabschnitt, der nur die Verhandlung vom 23.10.1996 umfaßt, ist die klagende Partei zu 75 % durchgedrungen und hat daher einen Anspruch auf 50 % ihrer Kosten.
Die angemessenen Kosten der klagenden Partei für den ersten Verfahrensabschnitt betragen S 175.599 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 29.266,50); 14 % hievon ergeben S 24.583,86. Die Barauslagen der klagenden Partei betragen S 21.313, 57 % hievon ergeben S 12.148,41, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei für den ersten Verfahrensabschnitt von S 36.732,27 errechnet.
Die Kosten der klagenden Partei für den zweiten Verfahrensabschnitt betragen S 12.196,80 (darin enthalten S 2.032,80 Umsatzsteuer), 50 % hievon ergeben S 6.098,40. Insgesamt errechnet sich daraus ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei in Höhe von S 42.830,67, von dem 43 % der Barauslagen der beklagten Partei in der Höhe von S 10.800, sohin S 4.644 abzuziehen sind, es verbleibt sohin ein Kostenersatzanspruch von S 38.186,67.
Da die Berufung der klagenden Partei erfolglos geblieben ist, stehen der beklagten Partei die Kosten der Berufungsbeantwortung in der Höhe von S 4.058,88 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 676,48) zu. Die Berufung der beklagten Partei ist lediglich im Kostenpunkt erfolgreich gewesen, sie hat sohin einen Anspruch auf Ersatz eines Kostenrekurses auf der Basis des ersiegten Betrages von S 25.311,18. Dafür stehen ihr S 2.709,12 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 451,52) zu.
Die klagende Partei hingegen hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung in der Höhe von S 8.886,60 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.481,10).
Für die Berufungsverhandlung ist von einem Streitwert von S 260.541 und somit von einem Obsiegen der klagenden Partei mit 80 % auszugehen. Die angemessenen Kosten der klagenden Partei für die Berufungsverhandlung betragen S 10.798,20 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.799,70), 60 % hievon ergeben S 6.748,92.
Auch im Revisionsverfahren ist die klagende Partei mit 80 % ihres Anspruches durchgedrungen, sie bekommt daher 60 % ihrer Kosten (ohne Barauslagen) und 80 % der Barauslagen ersetzt. Die Kosten der klagenden Partei betragen S 12.960 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.160), 60 % hievon ergeben S 7.776. Die Barauslagen der klagenden Partei betragen S 13.250, 80 % hievon ergeben S 10.600.
Insgesamt errechnet sich daraus ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei in der Höhe von S 102.162,46.
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