Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin fordert mit der am 28. Oktober 1976 beim Erstgericht eingebrachten Klage aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 22. Juli 1976 ereignet hatte, die Bezahlung von 14.140 S sA, darin ein Schmerzengeld von 12.000 S. Im Verlauf des Verfahrens dehnte die Klägerin am 24. Februar 1978 ihr Begehren auf den Gesamtbetrag von 16.635 S sA aus.
Die Beklagten bestritten die Ansprüche der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach.
Die Klägerin stellte bereits in der Klage zum Beweis ihrer unfallskausalen Verletzungen den Antrag auf Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen. Desgleichen begehrten die Beklagten die Einvernahme eines solchen Sachverständigen. In der Tagsatzung vom 30. November 1976 beschloss das Erstgericht aufgrund dieses Vorbringens auch die Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Medizin. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten erlegten in der Folge die ihnen unter anderem zur Deckung der Kosten des medizinischen Sachverständigen aufgetragenen Kostenvorschüsse. In der Tagsatzung vom 13. März 1978 verkündete das Erstgericht, nachdem bereits eine Reihe von Beweisen teils vor dem erkennenden Gericht, teils im Rechtshilfeweg - im Wesentlichen zum Unfallshergang - aufgenommen worden waren, den Beschluss, dass zum medizinischen Sachverständigen Dr. Heinrich R*****, Facharzt in Klagenfurt, bestellt wird. Nach Erstreckung dieser Tagsatzung übermittelte das Erstgericht vorerst den Akt zur Gutachtenserstattung an den Sachverständigen Dr. R*****.
Dr. R***** bestellte die in der BRD wohnhafte Klägerin schriftlich für den 8. Mai 1979 zur Befundaufnahme in seine Ordination. Die Klägerin fand sich aber zur Untersuchung nicht ein. Von ihrem Vertreter langte am 11. Mai 1979 bei Gericht eine Eingabe ein, in der sie ihr Nichterscheinen zur ärztlichen Untersuchung damit entschuldigte, dass ihr eine Zureise nach Klagenfurt unmöglich wäre, weil sie (als Lehrerin) ihre Unterrichtsstunden nicht ausfallen lassen könne und ihre Klasse kurz vor der Prüfung stehe. Die Klägerin brachte in der Eingabe auch zum Ausdruck, dass sie zweckmäßigerweise zur Sommerzeit 1979 vom Sachverständigen untersucht werden sollte, weil sie sich da voraussichtlich wiederum als Urlauberin in Kärnten aufhalten werde. Die Klägerin stellte deshalb in der Eingabe den Antrag, den Sachverständigen Dr. R***** anzuweisen, ihre Untersuchung erst „nach Bekanntgabe“ (der Klägerin) anlässlich ihres Aufenthaltes in der Sommersaison 1979 in Kärnten durchzuführen. Nebstbei erklärte sich die Klägerin auch noch bereit, sich einer fachärztlichen Untersuchung in Lörrach zu unterziehen und die diesbezüglichen Unterlagen und Befunde dem Sachverständigen Dr. R***** zur Verfügung zu stellen, wobei sie - ebenfalls in der Eingabe vom 11. Mai 1979 - den Eventualantrag stellte, ihr den Auftrag zu erteilen, binnen vier Wochen einen Untersuchungsbefund und ein Gutachten eines Facharztes in Lörrach sowie die übrigen Befunde zur Weiterleitung an den Sachverständigen Dr. R***** vorzulegen.
Das Erstgericht nahm diese Eingabe der Klägerin zum Anlass, dem Sachverständigen Dr. R***** den Akt wiederum abzufordern. Ab dem 16. Mai 1979 befand sich der Akt wieder bei Gericht. Das Erstgericht kalendierte - ohne weitere Verfügung oder Auftragserteilung an die Klägerin - die von ihr angekündigte Bekanntgabe mit 31. Dezember 1979 und strich die Rechtssache, weil sich die Klägerin nicht mehr gemeldet hatte, am Jahresende 1979 im Register gemäß § 391 Abs 1 Z 7 Geo ab. Am 5. Februar 1980 veranlasste es die Rücküberweisung der zum Akt noch erliegenden Restkostenvorschüsse, unter anderem auch an den Klagevertreter.
Am 10. Juni 1980 beantragte die Klägerin durch ihren Vertreter die Fortsetzung des Verfahrens, wobei sie darauf hinwies, dass sie im Sommer 1979 nicht mehr auf Urlaub nach Kärnten gekommen sei und dass ihre Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen nicht mehr notwendig und die Durchführung einer Untersuchung in Kärnten überdies aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig sei. Die Klägerin verwies darauf, dass ihre Unfallsverletzungen mittlerweile folgenlos ausgeheilt seien, was sich aus der (mit der genannten Eingabe vorgelegten) Bestätigung des Facharztes Dr. Joachim K***** vom 19. Juni 1979 ergebe. Die Klägerin stellte daher den Antrag, dem Sachverständigen Dr. R***** die Gutachtenserstattung aufgrund der Aktenlage, allenfalls nach durchgeführter (gemeint: ergänzender) Parteienvernehmung der Klägerin, aufzutragen.
In der nachfolgenden Tagsatzung vom 14. Juli 1980 wendeten die Beklagten Verjährung der Ansprüche ein, weil die Klägerin im Verfahren über ein Jahr untätig geblieben sei.
Die Klägerin bestritt den Eintritt der Verjährung, weil das Erstgericht über ihre Eingabe vom 09. (11.) Mai 1979 keinen Beschluss gefasst habe und ihr daher keine Untätigkeit zur Last falle, und weil für jene Umstände, zu denen das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen eingeholt werden sollte, die Beklagten beweispflichtig wären.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Es nahm rechtlich den Standpunkt ein, dass die Klägerin, weil sie entgegen ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 11. Mai 1979 nicht bekanntgegeben habe, wann es ihr durch einen Urlaubsaufenthalt im Sommer 1979 möglich sei, sich beim Sachverständigen Dr. R***** in Klagenfurt einzufinden, und insgesamt 13 Monate ohne jede Ursache völlig untätig geblieben sei, das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Weil es an der gehörigen Verfahrensfortsetzung fehle, sei die ab dem Unfallstag laufende dreijährige Verjährungsfrist durch die Klageführung nicht unterbrochen worden, die Ansprüche der Klägerin daher trotz ihres Fortsetzungsantrags vom 10. Juni 1980 bereits verjährt. Die Beweisaufnahme durch den ärztlichen Sachverständigen wäre unumgänglich gewesen, zumal in Ansehung der behaupteten Verletzungen die Kausalitätsfrage zu lösen war.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf, und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Gesetzes liege immer dann vor, wenn der Kläger im Verfahren in ungewöhnlicher Weise und beharrlich untätig geblieben sei, sodass man aus diesem Verhalten entnehmen müsse, dass es ihm an dem zur Erreichung des Prozessziels erforderlichen Ernst gefehlt habe (vgl JBl 1978, 210; EvBl 1976/6 uva). Bei einer Untätigkeit des Klägers in einem bestimmten Verfahrensabschnitt sei in erster Linie zu untersuchen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, in dieser Zeit eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einen Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Die gehörige Fortsetzung des Verfahrens könne nämlich nur dann verneint werden, wenn der Kläger trotz einer - gesetzlich oder richterlich - normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozesshandlung damit in Verzug geraten sei. Das Prozessgericht im Falle der Säumigkeit zu betreiben, sei der Kläger zur Vermeidung der in § 1497 ABGB vorgesehenen Rechtsnachteile nicht gehalten. Habe der Kläger eine Tätigkeit des Gerichts erwarten können oder müssen, dann könne nämlich nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen. Gehe es um bestimmte Aufträge des Gerichts, müsse der Kläger zur Vermeidung der Verjährung beim säumigen Prozessgericht nur dann aktiv werden, wenn er erkennen könne, dass das Gericht bei Nichtbefolgung der Aufträge das Verfahren erst auf Antrag fortsetzen werde. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass das Erstgericht über das Ende des Sommers 1979 hinaus auf eine Mitteilung der Klägerin gewartet und keinerlei Anstalten getroffen habe, das Verfahren wieder in Gang zu bringen und im Besonderen die als notwendig erachtete Aufnahme des medizinischen Sachverständigenbeweises zu ermöglichen. Habe sich die Klägerin bis zum Ablauf des Sommers nicht gemeldet, sei für das Erstgericht eindeutig erkennbar gewesen, dass die von ihr im Antrag vom 11. Mai 1979 ins Auge gefasste Möglichkeit, die ärztliche Untersuchung mit einem Sommeraufenthalt im Jahre 1979 in Kärnten zu verbinden, nicht mehr aktuell sein konnte. In dieser Situation hätte nun auf alle Fälle eine Reaktion des Gerichts durch Weiterführung des Verfahrens einsetzen müssen, und zwar auch deshalb, weil die Klägerin auch Ansprüche geltend gemacht hatte, zu deren Prüfung das Beweismittel des ärztlichen Sachverständigen nicht erforderlich war. Die Klägerin habe nach dem Verstreichen des Sommers 1979 davon ausgehen dürfen, dass ihr in der Eingabe vom 11. Mai 1979 unter Punkt 1) unterbreiteter Vorschlag als hinfällig betrachtet werde, und dass daher das Erstgericht, allenfalls über den Sachverständigen, ihr irgendwelche Direktiven erteilen werde, wie sich die Aufnahme des Sachverständigenbeweises gestalten sollte und ob dabei die Untersuchung der Klägerin in Kärnten stattfinden müsse. Die Klägerin hatte auch den Eventualantrag gestellt, ihr die Einholung von fachärztlichen Untersuchungsbefunden in der BRD aufzutragen und die Befunde zur Auswertung dem Sachverständigen Dr. R***** zu übermitteln. Diesen Antrag habe das Erstgericht bei der Sistierung des Verfahrens offenbar gänzlich übersehen. Die Klägerin habe vor allem auch, weil sie Ausländerin sei, nach den genannten Umständen nicht im Bilde darüber sein können, wie nun nach den Intentionen des Richters der zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens nötige Befund aufgenommen werden sollte. Mangelnde Klarheit habe auch dadurch bestanden, dass in der Tagsatzung vom 13. März 1979 anlässlich der im Protokoll festgehaltenen Bestellung des Sachverständigen Dr. R***** ein Auftrag an die Klägerin, zwecks Untersuchung durch den Sachverständigen aus der BRD zuzureisen, nicht erteilt worden und auch eine Frist für die Gutachtenserstattung vom Richter gemäß § 360 Abs 1 ZPO nicht gesetzt worden sei. Ab dem Herbstbeginn 1979 sei daher primär eine Untätigkeit des Gerichts vorgelegen, die nach der Sachlage nicht vertretbar gewesen sei. Daraus ergebe sich auch, dass es verfehlt war, am 16. Mai 1979 das Einlangen einer Bekanntgabe der Klägerin mit 31. Dezember 1979 zu kalendieren, weil diese Kalendierung schon zu weit gegriffen gewesen sei, ganz abgesehen davon, dass dann zum Jahresende der registermäßige Abstrich des Akts nach § 391 Abs 1 Z 7 Geo einer Grundlage entbehrt habe. Den rund dreizehnmonatigen Verfahrensstillstand habe daher in erster Linie das Prozessgericht und nicht die Klägerin ausgelöst. Wenn diese, wie sich nachträglich herausstellte, auf eine Initiative des Gerichts und auf eine richterliche Entscheidung über ihre Anträge vom 11. Mai 1979 gewartet und erst am 10. Juni 1980 weitere Anträge, darunter auch den auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt habe, so sei darin unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände eine außergewöhnliche und beharrliche prozessuale Untätigkeit der Klägerin nicht zu erblicken. Eine Verpflichtung, die Fortführung des Verfahrens beim säumigen Prozessgericht zu betreiben, habe die Klägerin nicht getroffen. Die Ansprüche der Klägerin seien daher im Hinblick auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung und der Ausdehnung des Klagebegehrens nicht verjährt, weil von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens durch die Klägerin nicht gesprochen werden könne. Es bedürfe daher einer Ergänzung des Verfahrens zur Schaffung einer für die rechtliche Beurteilung ausreichenden Tatsachengrundlage.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung über die Berufung im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils aufzutragen. Die Beklagten führen aus, die Klägerin habe auf ihre Verjährungseinrede nicht mit dem entsprechenden Sachvorbringen reagiert und für ihre Untätigkeit keine stichhältigen Gründe angeführt und nachgewiesen. Die zweite Instanz sei bei ihren Erwägungen über das Sachvorbringen der Klägerin hinausgegangen und habe unzulässigerweise von Amts wegen das Vorliegen triftiger Gründe für die Untätigkeit der Klägerin geprüft. Auch der Fortsetzungsantrag der Klägerin 5 Monate nach dem Abstreichen des Aktes Ende 1979 stelle eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar. Der Klagevertreter hätte nämlich durch Akteneinsicht das Abstreichen feststellen und sofort einen Fortsetzungsantrag einbringen können.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte seinen Gegner belangt und die Klage gehörig fortsetzt. Fehlt es an der gehörigen Fortsetzung, dann nützt das Belangen während der Verjährungszeit nichts. Nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen ist (EvBl 1976/6; SZ 46/5; SZ 41/85 uva; Klang² VI 656). Bei der Prüfung, ob diese Wirkung anzunehmen ist, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (EvBl 1976/6; JBl 1973, 260; SZ 43/29 ua), wie es überhaupt bei Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe ankommt, ob also die Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht (EvBl 1976/6; EvBl 1973/17; SZ 43/176 ua). Die Pflicht, Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, dass beachtliche Gründe vorlagen, die die Untätigkeit des Klägers rechtfertigen, trifft bei Erhebung der Verjährungseinrede den Kläger (EvBl 1976/6; JBl 1973, 260; SZ 41/82 ua). Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verhandlungsstillstand wirksam zu begegnen (EvBl 1974/196; SZ 41/85); konnte oder musste er eine Tätigkeit des Gerichts erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen (EvBl 1976/6; EvBl 1973/17; SZ 46/5 ua).
Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, konnte die Klägerin eine Erledigung ihrer in der Eingabe vom 11. Mai 1979 gestellten Anträge durch das Erstgericht erwarten, nämlich entweder eine Anweisung an den Sachverständigen, ihre Untersuchung anlässlich eines Aufenthalts in Kärnten in der Sommersaison 1979 nach Bekanntgabe der Aufenthaltszeit durch die Klägerin vorzunehmen, oder der Klägerin die Vorlage eines Befunds und Gutachtens eines Facharztes aus Lörrach zur Weiterleitung an den Sachverständigen Dr. R***** aufzutragen. Vor Erledigung dieser Anträge war die Klägerin nicht verpflichtet, von sich aus das Erstgericht zu betreiben. Auch nach Verstreichen des Sommers 1979 konnte die Klägerin aufgrund ihrer Anträge damit rechnen, dass ihr das Erstgericht Anweisungen hinsichtlich der Durchführung des ärztlichen Sachverständigenbeweises erteilen werde, insbesondere, ob ihre Zureise nach Kärnten zum Zweck der Untersuchung erforderlich sein werde. Die Klägerin hat auch dem Verjährungseinwand der Beklagten in der Verhandlung vom 14. Juli 1980 entgegengehalten, dass eine Untätigkeit ihrerseits nicht vorliege, weil das Gericht ihre Anträge vom 11. Mai 1979 nicht erledigt habe, und damit ein ausreichendes Sachvorbringen erstattet, zu dessen Nachweis sie ihre Parteienvernehmung anbot. Da die Klägerin keine Verpflichtung traf, von sich aus das säumige Prozessgericht zu betreiben, kann in dem Umstand, dass sie erst am 10. Juni 1980 weitere Anträge, darunter auch den auf Fortsetzung des Verfahrens stellte, keine solche prozessuale Untätigkeit erblickt werden, die den Schluss rechtfertigen könnte, es sei der Klägerin an der Erreichung des Prozessziels nichts gelegen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle im vorliegenden Fall nicht an der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens durch die Klägerin, sodass eine Verjährung ihrer Ansprüche nicht eingetreten sei, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Hält aber das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, eine Ergänzung der tatsächlichen Verfahrensgrundlage für erforderlich, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)