OGH 2Ob360/68

OGH2Ob360/6816.12.1968

SZ 41/177

Normen

ABGB §1323
ABGB §1323

 

Spruch:

Die Kosten der Benützung eines Mietfahrzeuges für eine angemessene Zeit gebühren dem Geschädigten auch bei Eintritt eines Totalschadens. Dem Geschädigten sind hiebei eine angemessene Überlegungsfrist (Neuankauf oder Reparatur) und eine Lieferfrist für den neuen Wagen zuzubilligen.

Entscheidung vom 16. Dezember 1968, 2 Ob 360/68.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Am 30. August 1967 stieß auf der E.-Bundesstraße der PKW. des Klägers mit einem LKW. der Erstbeklagten zusammen, dessen Lenker der Zweitbeklagte war, und wurde dabei beschädigt. Das Alleinverschulden des Zweitbeklagten ist nicht mehr strittig.

Der Kaskoversicherer des Klägers hat den Fahrzeugschaden als Totalschaden verrechnet. Der Kläger ließ jedoch das Fahrzeug reparieren.

Er begehrt von den Beklagten den Ersatz der während der Reparatur seines Wagens vom 4. September bis 20. September 1967 erwachsenen Mietwagenkosten im Betrag von 3895 S abzüglich einer 15%igen Eigenersparnis, somit 3310.25 S.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht erkannte gemäß dem Klagebegehren.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Zweitbeklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In dritter Instanz ist nur mehr die Frage strittig, ob der Kläger berechtigt war, während der Zeit der Reparatur seines beschädigten Wagens trotz Vorliegens eines Totalschadens auf Kosten der Beklagten ein Mietfahrzeug zu benützen.

Die Entscheidung über die von den Vorinstanzen gegenteilig beantwortete Frage, ob überhaupt ein Totalschaden vorgelegen habe oder nicht, kann hier auf sich beruhen, weil ihr bezüglich des allein begehrten Ersatzes für Mietwagenkosten keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Aus demselben Grund bedarf es auch keines Eingehens auf die Revisionsausführungen, die die Unrichtigkeit der Auffassung des Erstgerichtes, es läge kein Totalschaden vor, darzutun versuchen. Denn ebenso wie der Ersatz der Mietwagenkosten während der Dauer der Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges in angemessenem Umfang verlangt werden kann, sind diese Kosten für eine angemessene Zeit auch dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn sich der Geschädigte im Fall eines Totalschadens eines Mietwagens bedient (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht[9], 1201; Waldherr, Ersatz von Mietwagenkosten, ZVR. 1962 S. 281 ff.). Wohl wird sich der Geschädigte ehestens entschließen müssen, ob er einen neuen Wagen kaufen oder den beschädigten Wagen reparieren lassen will. Eine angemessene Überlegungsfrist - etwa bis zum Vorliegen eines Sachverständigengutachtens oder eines Voranschlages über die Reparaturkosten - ist ihm aber für diesen Entschluß ebenso zuzubilligen, wie eine Lieferfrist für einen neuen Wagen.

Der Zeitraum, für den der Kläger den Ersatz von Mietwagenkosten begehrt, liegt innerhalb von drei Wochen nach dem Schadensereignis. Dem Kläger wäre jedenfalls ein derartiger Zeitraum für den Ankauf eines neuen Wagens zuzubilligen gewesen. Die Reparatur des beschädigten Wagens war am 20. September 1967 beendet. Der Entschluß des Klägers, das beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, obwohl ihm nach den Feststellungen des Erstgerichtes zwischen dem 8. September und dem 20. September 1967 von seinem Kaskoversicherer mitgeteilt worden war, daß ein Totalschaden vorliege, kann nicht eine Bereicherung des beklagten Schädigers in Form einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ersatz der Mietwagenkosten zur Folge haben. Der Beschädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre. Er hat ihn auch für das bis zur Herstellung des früheren Zustandes Entbehrte zu entschädigen (vgl. Wolff bei Klang[2] VI 119). Daß der Kläger in der Zeit zwischen dem Unfall und dem 20. September 1967 kein berechtigtes Interesse gehabt hätte, über ein Kraftfahrzeug zu verfügen, wurde nie behauptet (vgl. EvBl. 1963 Nr. 423).

Der Revision muß daher jedenfalls aus der vom Berufungsgericht zuletzt angestellten Erwägung, daß dem Geschädigten eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden müßte, innerhalb der er sich ein neues Ersatzfahrzeug verschaffen könne, und daß er während dieser Zeit

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