Normen
Grundbuchsgesetz §14
Grundbuchsgesetz §126
Grundbuchsgesetz §130
Grundbuchsgesetz §14
Grundbuchsgesetz §126
Grundbuchsgesetz §130
Spruch:
Zu § 14 GBG. Die Übertragung einer Kredithypothek bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Kreditnehmers.
Entscheidung vom 26. November 1948, 2 Ob 358/48.
I. Instanz: Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.
Text
Das Erstgericht bewilligte auf Grund der Zessionsurkunde vom 25. März 1948 die Einverleibung der Übertragung des zugunsten der B. auf zwei Liegenschaften einverleibten Simultanpfandrechtes für die Kreditforderung bis zum Höchstbetrage von 440.000 RM an die Firma H.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Firma G., der Eigentümerin der Liegenschaft, Folge und wies das Ansuchen der Firma H. um Einverleibung der Übertragung des Pfandrechtes mit der Begründung ab, daß zwischen der B. und der Eigentümerin der Liegenschaften ein reichsverbürgertes Kreditverhältnis begrundet war, für das besondere Kreditbedingungen und Richtlinie bestanden; nach diesen sei als Kreditgeber nur ein deutsches Kreditinstitut in Betracht gekommen und sei die Kreditnehmerin einschneidenden Bedingungen und Verpflichtungen unterworfen worden, die man nur solchen Gläubigern einzuräumen pflegt, denen man weitgehendes Vertrauen schenkt. Ein Gläubigerwechsel könne daher nur mit Zustimmung der Kreditnehmerin eintreten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der B. nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Kredithypotheken können, wenn das Grundverhältnis unverändert bleibt, auf andere Gläubiger übertragen werden. Die Übertragung bedarf aber mit Rücksicht auf die Gegenseitigkeit der aus dem Kreditverhältnis entspringenden Leistungen grundsätzlich der Zustimmung des Kreditnehmers. Das Rekursgericht verweist darauf, daß dem Kreditnehmer im gegebenen Fall die Veräußerung oder Belastung der verpfändeten Realitäten und die Abtretung seiner Außenstände verboten und die Verpflichtung zur Vorlage der Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung auferlegt und dem Kreditgeber das Recht eingeräumt wurde, bei den Steuerbehörden und allen anderen Vorzuggläubigern den Stand der Einzahlungen und Verbindlichkeiten des Kreditnehmers festzustellen, das Unternehmen des Kreditnehmers überschränkt zu überprüfen und zu überwachen und die Hingabe von Blankowechseln als Depotwechsel zu verlangen, von denen der Kreditgeber zu Mobilisierungszwecken auch schon vor Fälligkeit des gewährten Kredites Gebrauch machen dürfe. Es wurden daher im gegebenen Fall vom Kreditnehmer in besonderem Maß Verpflichtungen übernommen, die sich aus dem Grundverhältnisse ergaben und auf dem dem Kreditgeber entgegengebrachten Vertrauen beruhten, und es kann ernstlich keinem Zweifel begegnen, daß der Kreditnehmer nicht verhalten werden kann, so weitgehende Verpflichtungen auch einem anderen Kreditgeber gegenüber zu übernehmen. Die Behauptung des Revisionsrekurses, der Hypothekarschuldner habe zur Abtretung der Kredithypothek seine Zustimmung gegeben, war als Neuerung gemäß §§ 130, Abs. 2, 126, Abs. 2 GBG. unbeachtlich.
Demgemäß war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
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