Spruch:
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.
Text
Begründung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit dem nicht weiter ausgeführten Hinweis auf die "erhebliche Bedeutung der gelösten Rechtsfragen für die Rechtsentwicklung".
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hier nicht vor.
Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs,
daß der Oberste Gerichtshof einerseits grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell über eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt werden soll, anderseits aber auch die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend zu wahren ist (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 177 unter Hinweis auf den Ausschußbericht). Dementsprechend ist die Anwendung von vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätzen auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegen wird, grundsätzlich nicht
revisibel (vgl. 7 Ob 30/87; 6 Ob 528,1503/88; VersRdSch 1989, 60; 2
Ob 53/89; 7 Ob 558/89; 3 Ob 601/90; 2 Ob 521/92 ua). Die Zulässigkeit der Revision hat in solchen Fällen zur Voraussetzung, daß dargetan wird, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemein Bedeutung zukommt (8 Ob 88/87; 2 Ob 521/92). Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den Unterhaltsentgang der Klägerin als Witwe des Unfallopfers berechnet, ist dabei allerdings - ausgehend von einem anderen Konsumquotenverhältnis zwischen den Ehegatten, als es vom Erstgericht angenommen worden war - zu einem anderen Ergebnis als das Erstgericht gelangt.
Während die Klägerin in ihrer Revision auf die Frage der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels überhaupt nicht eingeht, vertritt der Beklagte den Standpunkt, daß zu den vom Berufungsgericht behandelten Rechtsfragen bereits ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege, da jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichtes dazu in den einzelnen in der Revision relevierten Fragen in Widerspruch stehe, sei die Revision zulässig.
Es werden jedoch in keiner der Revisionen Rechtsfragen aufgezeigt, denen erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO beizumessen wäre.
Insoweit die Klägerin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Billigung des vom Erstgericht mit 5.000 S monatlich angenommenen Fahrtkostenaufwandes ohne Vorliegen "echter" Beweisergebnisse durch das Berufungsgericht rügt, bekämpft sie in unzulässiger Weise in Wahrheit eine der Tatsachengrundlage und der Beweiswürdigung zuzuordnende Annahme der Vorinstanzen.
Rechtliche Beurteilung
Wenn in den Rechtsrügen beider Revisionen - in jener der Klägerin auch unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - das vom Berufungsgericht anders als vom Erstgericht (60 : 30 : 10) mit 55 : 35 : 10 angenommene Konsumquotenverhältnis im Sinne einer Änderung im Verhältnis 50 : 40 : 10 (so Klägerin) bzw 60 : 30 : 10 bekämpft wird, so zeigen die Rechtsmittelwerber keine über den Einzelfall an Bedeutung hinausgehende Rechtsfragen auf. Denn für die Festlegung des Anteiles der Familienmitglieder an dem Familieneinkommen sind - wie das Berufungsgericht auch zutreffend annahm - die Umstände des Einzelfalles maßgebend (ZVR 1972/68; ZVR 1991/121; ZVR 1990/87 ua). Es wäre hier Aufgabe der Rechtsmittelwerber gewesen, darzulegen, aus welchen Gründen die von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängige Entscheidung doch für andere Fälle bedeutsam sein könnte. Dies darzulegen, haben aber beide Teile unterlassen. Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß ein Mann, der größtenteils außerhalb des gemeinsamen Haushaltes lebt, erfahrungsgemäß einen größeren Teil des gemeinsamen Einkommens verbraucht (EFSlg 36.217 ua). Da sich das Berufungsgericht im Rahmen dieser Rechtsprechung gehalten und auch ausgeführt hat, aus welchen Gründen es die von ihm selbst festgestellten Konsumquoten besser als den - im einzelnen auch angeführten - Umständen angemessen erachtete, kann den von den Parteien in diesem Zusammenhang relevierten Fragen keine Erheblichkeit iS des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden.
Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Verfahrens- und Rechtsrüge dem Berufungsgericht weiters den Vorwurf, es hätte zur Frage der Widmung des "Jungfamiliendarlehens" nähere Erhebungen pflegen und dieses sowie die von ihr geleisteten und noch zu leistenden Rückzahlungsraten bei der Berechnung der Fixkosten berücksichtigen müssen. Sie wiederholt damit ihre bereits in ihrer Berufung erhobene und vom Berufungsgericht mit Recht als unbegründet erachtete Rüge. Ihr Vorbringen in erster Instanz ließ den Zweck nicht erkennen, für welchen dieses Darlehen aufgenommen worden sein sollte. Ist aber nach der für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage nicht davon auszugehen, daß die Rückzahlungsraten Darlehen betreffen, die zur Errichtung eines Eigenheimes oder Anschaffung einer Wohnung zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes der Familie aufgenommen wurden (vgl EFSlg 60.051 ua), so kommt deren Berücksichtigung als fixe Haushaltskosten nicht in Frage.
Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der von ihrem Ehemann für den Hausbau erbrachten Arbeitsleistungen, wonach der Wert dieser Eigenleistungen im Hinblick
darauf, daß er diese Leistungen zum Teil auch für seine eigene Wohnversorgung erbracht habe, nicht zur Gänze berücksichtigt werden könnten. Sie bringt damit aber im Ergebnis auch keine für die Entscheidung der Rechtssache bedeutsamen Fragen zur Darstellung, weil das Berufungsgericht den vom Erstgericht festgestellten Wert dieser Leistungen des verstorbenen Mannes der Klägerin bei der Ermittlung des der Unterhaltsentgangsberechnung zugrunde gelegten Gesamteinkommens der Ehegatten ohnehin zur Gänze als der Familie zugekommener Naturalunterhalt berücksichtigt hat. Im übrigen würde der in diesem Zusammenhang auch bedeutsamen Frage, inwieweit solchen Naturalleistungen Unterhaltscharakter zukommt, wegen der dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles für andere Fälle wohl kaum Bedeutung zukommen.
Als Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes macht die Klägerin weiters
geltend, daß dieses bei der Berechnung ihres Unterhaltsentganges
eine Kürzung der Fixkosten um den Anteil ihrer Tochter vorgenommen
habe. Da sie als Witwe nach dem Tode ihres Mannes die Fixkosten
zufolge ihrer nunmehr alleinigen Sorge- und Unterhaltspflicht allein
zu tragen habe, bestehe zu dieser Kürzung kein Anlaß. Das
Berufungsgericht ist (auch in den Perioden, in welchen Fixkosten zu
berücksichtigen waren) der nunmehr grundsätzlich allgemein
anerkannten Berechnungsmethode des Unterhaltsentganges iS der
Entscheidung EFSlg 36.218 gefolgt und hat demzufolge den dem
Eigeneinkommen der Klägerin entsprechenden Betrag (12.000 S
vermindert um den Fixkostenanteil der Klägerin (entsprechend dem
Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) (ein Drittel von 3.090 S =
1.030 S) und einen weiteren Betrag von 1.180 S, insgesamt daher einen
Betrag von 2.210 S in Abzug gebracht, den verbleibenden Betrag als
tatsächlichen Unterhaltsentgang gewertet und darauf die jeweils
bezogene Witwenpension im Hinblick auf die insoweit eingetretene
Legalzession angerechnet (vgl EFSlg 63.280 ua). Da es sich bei dem
vom Eigeneinkommen auch abgezogenen Betrag von 1.180 S - wie der vom
Berufungsgericht angestellten Rechnungsdarstellung zu entnehmen ist
- in Wahrheit um den Anteil der Klägerin (entsprechend dem Verhältnis
der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) des
Kindes handelt, entspricht die Entgangsberechnung des
Berufungsgerichtes der genannten Berechnungsmethode. Richtig ist
wohl, daß der Oberste Gerichtshof in Fällen, in welchen die Witwe
die gesamten Fixkosten trägt, auf die anteilige Geltendmachung
durch die einzelnen Unterhaltsberechtigten bisweilen verzichtet und
der den Kindern gegenüber unterhaltspflichtigen Witwe vollen Ersatz
zuerkannt hat (etwa EFSlg 36.221 ua), diesen Entscheidungen lag aber
ein anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich insofern, als in diesen
Fällen die zu Lebzeiten des verunglückten Ehe- bzw Elternteiles
tatsächlich aufgelaufenen fixen Haushaltskosten ausschließlich von
diesem allein getragen worden waren (vgl Apathy, EKHG, Rz 10 zu §
12). Daß der verstorbene Mann der Klägerin die Fixkosten allein
getragen hätte, wenn solche angefallen wären, wurde von der Klägerin
im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet. Die Vorgangsweise
des Berufungsgerichtes entspricht dem in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsatz, daß Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr
eigenes rechtliches Schicksal haben, Ersatzansprüche nach § 1327
ABGB daher den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zustehen
(vgl Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 19 zu § 1327 mit
Rechtsprechungsnachweis). Vermehrte Auslagen für den Unterhalt der
Kinder - wie etwa die hier relevierten Kosten der Unterhaltung im
Kindergarten - die vom überlebenden Elternteil nunmehr zusätzlich zu
erbringen sind, sind daher auch nicht von diesem geltend zu machen,
sondern von den Kindern (EvBl 1974/123 = SZ 46/87 = ZVR 1974/245;
ZVR 1979/138; ZVR 1980/71; SZ 57/61 ua). Die Außerachtlassung dieser Kosten entspricht somit der Sach- und Rechtslage. Von einem Abweichen des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann daher keine Rede sein.
Der beklagte V***** macht in seiner Rechtsrüge weiters geltend, dem Berufungsgericht sei wohl darin zuzustimmen, daß der Entgangsberechnung die Einkommens- und Lebensverhältnisse im Unfallszeitpunkt zugrunde zu legen sind, soweit dies mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dem widerspreche es aber, wenn der Wegfall der Eigenleistungen für den Naturalunterhalt der Familie nach Fertigstellung des Hauses und die tatsächliche und fiktive Änderung des Einkommens der Ehegatten nicht Berücksichtigung fänden.
Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht ua damit begründet, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch in einem Einfamilienhaus Erhaltungs- und sonstige Arbeiten anfallen, deren Wert nicht wesentlich niedriger als jener der bisher erbrachten Eigenleistungen anzusehen sei. Da das Berufungsgericht hier Ergebnisse menschlicher Erfahrung dazu verwendet, von einer vorhandenen Tatsache auf den Eintritt einer weiteren Tatsache zu schließen, ist dieser Vorgang dem im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Bereich der Tatsachenfeststellung zuzurechnen (vgl Fasching IV 329 f, Anm 33 zu § 503 ZPO). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die durch den Tod des Mannes der Klägerin entfallenen Eigenleistungen des Mannes bei der Entgangsberechnung als entgangenen Naturalunterhalt der Familie in Rechnung stellt, so vermag darin keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden,
der über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung zukäme.
Ob künftige Entwicklungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse mit
Wahrscheinlichkeit, also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (vgl
Reischauer, aaO, Rz 24 zu § 1327) zu beurteilen sind, ist das
Ergebnis einer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen
Prognose, bei der bloße Möglichkeiten, für deren Eintritt
hinlängliche Anhaltspunkte fehlen, nicht zu beachten sind (vgl ZVR
1957/158; RZ 1979/16 ZVR 1990/86 = EFSlg 60.060 ua), und die auch
für einen längeren Zeitraum nicht zu stellen ist (vgl EFSlg 18.046,
29.446, 33.821 ua). Da der Revisionswerber nicht in der Lage war,
konkrete Umstände aufzuzeigen, die das Berufungsgericht nach der
Aktenlage hätte berücksichtigen müssen, und die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge den Schluß auf eine Veränderung in den
Beschäftigungsverhältnissen des verstorbenen Mannes der Klägerin
zugelassen hätten, kann ebenfalls nicht gesagt werden, das
Berufungsgericht hätte sich nicht im Rahmen der Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofs gehalten. Dies gilt auch für die Unterlassung
der Berücksichtigung von Änderungen im Verdienst der Klägerin und für
allfällige sonstige Einkommensveränderungen in der Sphäre ihres
Mannes.
Schließlich erachtet sich der Beklagte noch dadurch beschwert, daß
das Berufungsgericht die Verpflichtung zur Rentenleistung zeitlich
nicht begrenzt hat. Die vom Berufungsgericht dafür gegebene
Begründung ist durch die von der Lehre gebilligte Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofs (Reischauer, aaO, Rz 37 zu § 1327; Harrer in
Schwimann, ABGB V, Rz 51 zu § 1327) gedeckt (ZVR 1979/43; 2 Ob
215/79; SZ 60/249 = ZVR 1988/141 ua). Im übrigen durfte das Gericht
auch von seinem richterlichen Ermessen Gebrauch machen (vgl RZ
1979/24). Da im vorliegenden Fall der verunglückte Mann der Klägerin
um Jahre jünger war, als diese, können jene Entscheidungen nicht
ohne Geltendmachung weiterer Umstände herangezogen werden, die zum
Ausdruck bringen, daß die Behauptung einer vermutlich "gleich langen
Lebenserwartung" des Getöteten und des Hinterbliebenen oder einer
längeren den Zuspruch einer Rente auf Lebenszeit des Überlebenden
nicht rechtfertigt (SZ 45/73; ZVR 1978/22). Dem Revisionswerber
kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er meint, die Rente
hätte mit dem Erreichen des Pensionsalters des Getöteten befristet
werden müssen. Er übersieht dabei nämlich, daß der Mann der
Klägerin unselbständig erwerbstätig war, und wohl anzunehmen ist,
daß die Klägerin für den Fall des Vorablebens ihres Mannes eine
höhere Leistung aus der Pensions- oder Rentenversicherung aus dem
Versicherungsfall des Todes erhalten hätte (vgl Reischauer, aaO, Rz
37 zu § 1327; vgl auch EFSlg 46.111 mit weiteren
Rechtsprechungshinweisen). Im übrigen ließe sich eine Prognose über
die Entwicklung der für spätere Pensionsleistungen maßgeblichen
Einkommensverhältnisse nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit erstellen, sodaß in der Unterlassung einer
Vorwegberücksichtigung geänderter Umstände schon bei der
Rentenbemessung kein auch für andere Fälle bedeutsamer Rechtsirrtum
erblickt werden kann.
Die in der Revision des Beklagten behaupteten Abweichungen des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegen somit nicht vor.
Die beiden Revisionen mußten daher mangels Vorliegens der im § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen ungeachtet des Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes zurückgewiesen werden.
Da die Parteien in ihren Revisionsbeantwortungen auf den die Revision der Gegenseite betreffenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben, konnten ihnen für ihre Rechtsmittelgegenschriften keine Kosten zuerkannt werden (§§ 41 und 50 ZPO).
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