Spruch:
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.078 (= S 13.771) (darin enthalten EUR 166,78 Umsatzsteuer = S 2.295) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Halter eines Tieres dann nicht für den von diesem herbeigeführten Schaden einzustehen, wenn ihm der Beweis gelingt, dass er für die nach § 1320 ABGB geforderte Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat (RIS-Justiz RS0030081; RS0030058). Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen (RIS-Justiz RS0030567). Dabei spielt die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle (RIS-Justiz RS0030081).
Nach den Feststellungen sind schottische Hochlandrinder wie jene der Mastrassen wesentlich bessere Mütter als die der Milchrassen und führen jede Form des Schutz- und Pflegeverhaltens viel vehementer und wirkungsvoller aus. Auf Menschen, die ihnen gegenüber eine Distanz von 10 m unterschreiten, reagieren sie entweder mit Flucht (wenn das Kalb mitläuft) oder mit unvermitteltem Angriff. Kühe, die nicht an Menschen gewöhnt sind, greifen nach dem Kalben Personen bereits an, wenn sie eine Distanz von etwa 30 m unterschreiten.
Dieses Verhalten war dem Beklagten auch bekannt, weil er Wanderer, die sich den Tieren auf zu nahe Distanz näherten, darauf hinwies, dass sie sich den Tieren nicht allzu sehr nähern sollten. Darüber hinaus gab es schon vor dem Unfall der Klägerin mehrere Vorfälle mit Hochlandrindern.
Wenn daher das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalles die erforderliche Verwahrung der auf der Alm frei herumlaufenden Mutterkühe durch den Beklagten im kritischen Zeitraum nach dem Kalben der Kühe als nicht ausreichend angesehen hat, betrifft dies keine erhebliche Rechtsfrage, weshalb die ordentliche Revision zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
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