European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00032.18X.0227.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Rekursgericht über die Kosten des Verfahrens über das Erbrecht. Mit ihrem „außerordentlichen Revisionsrekurs“ macht die in diesem Verfahren unterlegene Rechtsmittelwerberin geltend, dass das Verfahren über das Erbrecht erst mit der ersten mündlichen Verhandlung begonnen habe, weswegen Kosten für davor liegende Verfahrenshandlungen nicht zuzusprechen seien, dass der Kostenentscheidung der Zweifelsstreitwert nach § 14 lit c RATG zugrundezulegen sei und dass wegen der „tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten“ vom Erfolgsprinzip des § 78 AußStrG im Sinn einer Kostenaufhebung abzugehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695). Darunter fällt nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht und ob überhaupt eine Kostenentscheidung zu treffen ist (RIS-Justiz RS0111498; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG, § 62 Rz 15; Klicka in Rechberger , AußStrG 2 , § 62 Rz 3 je mwN). Der Revisionsrekurs betrifft ausschließlich solche Fragen. Er ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Die Beantwortung eines unzulässigen Rekurses ist den Verfahrensgesetzen allerdings fremd (RIS-Justiz RS0043897). Die Rechtsmittelbeantwortung ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
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