OGH 2Ob32/09h (RS0125644)

OGH2Ob32/09h26.11.2009

Rechtssatz

Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist grundsätzlich der Emittent. Ist er mit dem Anbieter nicht ident, hat auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden; ist er hiezu nicht in der Lage, zB weil der Emittent keinen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Prospekt veröffentlicht, so hat der Anbieter das öffentliche Angebot zu unterlassen bzw zurückzunehmen.

Normen

KMG §1 Abs1 Z6
KMG §2

2 Ob 32/09hOGH26.11.2009
8 Ob 38/11pOGH26.04.2011

nur: Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist grundsätzlich der Emittent. Ist er mit dem Anbieter nicht ident, hat auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden. (T1)

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

Auch; nur T1

6 Ob 97/18kOGH28.06.2018

Beisatz: Grundsätzlich ist von einem weiten Verständnis des Gesetzgebers dahingehend auszugehen, dass jeder, dem eine an das Anlegerpublikum gerichtete Mitteilung iSd § 1 Abs 1 Z 2 KMG zugerechnet werden kann, als Anbieter zu qualifizieren ist. Anbieter ist daher jeder, der eine Mitteilung an das Publikum macht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20091126_OGH0002_0020OB00032_09H0000_003

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