OGH 2Ob316/99f

OGH2Ob316/99f25.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Josef B*****, gegen die beklagte Partei Claudia B*****, vertreten durch Dkfm. DDr. Waldemar Buchberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Duldung, in eventu Zahlung von S 862.356,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. September 1999, GZ 4 R 144/99w-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 23. April 1999, GZ 1 Cg 18/99p-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.374,-- (darin S 3.729,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der klagende Masseverwalter begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der konkursmäßigen Verwertung einer Wohnung in Spanien und hilfsweise zur Rückzahlung des hiefür geleisteten Kaufpreises von S 862.356,-- sA. Dazu brachte er vor: Obwohl die Beklagte im spanischen Grundbuch als Eigentümerin der Wohnung eingetragen sei, gehöre diese tatsächlich dem Gemeinschuldner, der sie mit dem Geld seiner Anleger um S 862.356,-- gekauft und für diese verwaltet habe. Die Wohnung sei Vermögen des Gemeinschuldners, mit dessen Geld sie erworben worden sei, gewesen und gehöre nach Konkurseröffnung zur Konkursmasse. Sollte ihm kein dinglicher Anspruch auf die Liegenschaft zukommen, habe er gemäß den §§ 1041 ff und 1431 ABGB Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises.

Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und wendete ein, der Kläger habe weder einen Anspruch auf die Eigentumswohnung noch auf Rückzahlung eines von den Anlegern geleisteten Kaufpreises. Der Gemeinschuldner sei nie Eigentümer der Liegenschaft gewesen. Er habe sie als Anlageberater für Anleger gekauft und verwaltet. Die Beklagte sei Treuhänderin der Anleger. Der in Österreich anhängige Konkurs erstrecke sich nicht auf im Ausland befindliche Liegenschaften.

Das Erstgericht bejahte seine Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache, die kein dingliches Recht im Sinne von Art 16 Z 1 EuGVÜ zum Gegenstand habe, verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme ab. In rechtlicher Hinsicht kam es zum Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verwertung der spanischen Wohnung habe. Mangels eines Insolvenzabkommens mit Spanien könne er dort gelegenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht direkt in das inländische Konkursverfahren einbeziehen. Die Rückzahlung des Kaufpreises könne der Kläger nicht fordern, weil die Wohnung mit Geld der Anleger angekauft worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte im Wesentlichen folgendes aus:

Da das Erstgericht die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte bejaht und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen habe, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel erhoben worden wäre, liege eine das Berufungsgericht bindende Entscheidung vor.

In der Sache selbst sei die international-konkursrechtliche Frage entscheidungswesentlich, ob sich das im Inland eröffnete Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners auch auf dessen im Ausland gelegenes Vermögen - dass es sich bei der spanischen Liegenschaft um solches handle, werde hier zunächst unterstellt - erstrecke. Gehöre dieses nicht zur Konkursmasse, unterstehe es der freien Verfügung des Gemeinschuldners und könne dieses Vermögen auch nicht der konkursmäßigen Verwertung durch den Masseverwalter unterliegen.

Das im Rahmen der EU am 23. 11. 1995 unterzeichnete Übereinkommen über Insolvenzverfahren, im folgenden kurz EuInsÜ genannt, sei noch nicht ratifiziert worden. Österreich habe lediglich mit Belgien, Frankreich, Deutschland und Italien Übereinkommen geschlossen, die die Einbeziehung ausländischer Vermögensteile eines Gemeinschuldners in den österreichischen Konkurs ermöglichten. Man müsse also betrachten, welche Wirkung das österreichische autonome Recht im Ausland erzielen wolle, und gegebenenfalls dann für jedes ausländische Recht prüfen, ob eine universale Wirkung anerkannt werde. Welches Schicksal ausländisches Vermögen des Gemeinschuldners im Fall eines inländischen Konkurses haben solle, sei in der Konkursordnung nicht explizit geregelt. Die Konkursordnung vor dem IRÄG 1982 sei dem Grundsatz der Universalität gefolgt; das österreichische Konkursverfahren sollte grundsätzlich ein Universalkonkursverfahren sein, das das gesamte, wo immer gelegene Vermögen des Gemeinschuldners erfasse. Der Grundsatz habe jedoch eine weitgehende Abschwächung erfahren. Das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen sei überhaupt ausgeschieden worden. Seit dem IRÄG 1982 sei der Standpunkt des österreichischen Insolvenzrechts nicht mehr ohne weiteres zu bestimmen. § 1 KO sei unverändert geblieben, die §§ 66, 67 KO aF seien gestrichen worden.

Einige Autoren verneinten nunmehr die extraterritoriale Anspruchshaltung der KO und nähmen für deren strikte Territorialität Stellung. Matscher führe dafür ins Treffen, § 1 KO erfasse nur das "der Exekution unterworfene Vermögen" des Gemeinschuldners. Exekutionsunterworfen sei aber nur das inländische Vermögen, sodass sich die territoriale Selbstbeschränkung schon aus § 1 KO ergebe (Matscher, Die internationalrechtlichen Bestimmungen der Zivilverfahrens-Novelle 1983, in BMJ, Neuerungen im zivilgerichtlichen Verfahrensrecht [1984] 201 [251 FN 93]; Matscher,

Zur Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit, vornehmlich in Vermögenssachen, JBl 1983, 505 [FN 8]; Zur territorialen Beschränkung der Exekutionsgewalt vgl Matscher, Über die Grenzen der territorialen Souveränität, deren Verletzung und deren befugte Überschreitung, ZÖR 1977, 131). Im übrigen bestehe kein Zweifel, dass das IRÄG 1982 den Grundsatz der strikten Territorialität habe proklamieren wollen. Von anderen Autoren werde der Standpunkt einer territorialen Selbstbeschränkung der KO auf den aus den Materialien in diesem Sinne ersichtlichen Willen des Gesetzgebers gestützt. Dieser habe den damaligen international-konkursrechtlichen Verhältnissen Rechnung tragen wollen und daher durch Streichung der §§ 66, 67 KO aF auch die universale Anspruchshaltung der KO beseitigt. König (IKS 1989, 53; Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 44) erläutere, dass auf diese Weise die Gleichbehandlung von Auslands- und Inlandskonkurs gewährleistet und nicht das "Raubsystem" (Extraterritorialität des eigenen Konkurses, Nichtanerkennung des Auslandskonkurses) verwirklicht sei. Die Territorialität werde auch von Holzhammer (Österreichisches Insolvenzrecht4 12, 123) vertreten.

Der Oberste Gerichtshof (vgl ÖBA 1994, 567 = RdW 1994, 247; IPRE 3/5; 7 Ob 663/85) gehe davon aus, dass zumindest kein uneingeschränkt universaler Geltungswille des österreichischen Rechts bestehe.

Unter Beachtung dieser Meinungen gelange das Berufungsgericht zur Auffassung, dass sich das im Inland eröffnete Konkursverfahren nicht auch auf das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners erstrecke. Erwägungen in der Richtung, dass das Territorialitätsprinzip mit den zunehmenden internationalen Verflechtungen und den dadurch wesentlich erleichterten grenzüberschreitenden Vermögenstransaktionen nicht leicht in Einklang zu bringen sei, verdienten durchaus Beachtung. Solche Überlegungen könnten für den österreichischen Rechtsbereich angesichts der Gesetzeslage aber nicht fruchtbar gemacht werden. Sei das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen schon vor dem IRÄG 1982 ausgeschieden gewesen, so müsse dies umso mehr für die Rechtslage nach dem IRÄG 1982 gelten, seien doch dadurch die früheren, das Ausfolgeverfahren regelnden Bestimmungen der §§ 66 und 67 KO aF aufgehoben und die Bedachtnahme auf Auslandskonkurse im § 180 KO neu geregelt worden. Regle das österreichische Recht die Anerkennung von Auslandskonkursen in § 180 KO so restriktiv, dass es de facto dazu komme, dass außerhalb des Regelungsbereichs der österreichischen Insolvenzabkommen eine Anerkennung des Auslandskonkurses nicht stattfinde, so könne dem gleichen Gesetzgeber, der die §§ 66 und 67 KO aF aus der Erwägung aufgehoben habe, dass sie die in sie gesetzten Erwartungen des Gesetzgebers nicht erfüllen konnten (mangels Vorliegens der Gegenseitigkeit komme es weder dazu, dass bewegliches Auslandsvermögen in den inländischen Konkurs gezogen werde, noch dazu, dass inländisches Vermögen ausgefolgt werde [3 BlgNR 15. GP 49]), nicht unterstellt werden, dass seiner Absicht nach die inländische Insolvenz das im Ausland befindliche unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners umfassen solle.

Daraus folge, dass eine in Spanien gelegene Wohnung des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehöre. Da der Gemeinschuldner die Verfügungsbefugnis über seine spanische Wohnung behalte, sei eine kridamäßige Verwertung der Liegenschaft durch den Masseverwalter ausgeschlossen. Unterstehe die spanische Immobilie der freien Verfügung des Gemeinschuldners, dann könne der Masseverwalter aber auch nicht erfolgreich die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft aus den Rechtsgründen der §§ 1041f und 1431f ABGB fordern.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil noch keine eingehende höchstgerichtliche Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage stattgefunden habe, ob sich das im Inland eröffnete Konkursverfahren auch auf das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners erstrecke. Insbesondere habe sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit jenen Teilen der Lehre befasst, die einen universalen Geltungswillen der KO annähmen (Boll, Die Anerkennung des Auslandskonkurses in Österreich 5, 35; Leitner, Der grenzüberschreitende Konkurs 204f; Wiesbauer, Internationales Insolvenzrecht § 1 Anm 1 sowie ZIP 1982, 1285 [1287]; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 27f; Burgstaller/Keppelmüller, Universalität oder Territorialität - Wirkt der österreichische Konkurs ins Ausland?, JBl 1996, 285, 366). Wegen zunehmender internationaler Vermögensverflechtungen komme der Frage des Schicksals ausländischen Vermögens eines Gemeinschuldners immer größere praktische Bedeutung zu. Dies gelte langfristig für alle Länder, die nicht Mitglieder der EU seien, vorläufig - bis zum Inkrafttreten des EuInsÜ - aber auch für EU-Staaten.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, der österreichische Konkurs erfasse jedwedes wo immer befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, weshalb auch die auf den Namen der Beklagten geschriebene, in Spanien gelegene Eigentumswohnung in die Konkursmasse falle. Zum Eventualbegehren führte er aus, der Gemeinschuldner habe der Beklagten (seiner Tochter) Geld zum Ankauf der Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt, wodurch diese auf Kosten der Masse bereichert sei.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht keine Beweisaufnahmen durchgeführt hat und dass nach den eingebrachten Schriftsätzen nur Teile des Sachverhaltes unstrittig sind. Der Inhalt der zwischen Anlegern, Gemeinschuldner und Beklagter getroffenen Vereinbarungen ist nicht vollständig bekannt, eine abschließende Beurteilung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse daher nicht möglich. Es wird somit im folgenden von der für den Kläger jeweils günstigeren Variante ausgegangen und zunächst unterstellt, dass die spanische Immobilie wirtschaftlich zum Vermögen des Gemeinschuldners gehört. Da die Beklagte einräumte, mit der Eintragung des Eigentumsrechts auf ihren Namen einverstanden gewesen zu sein und selbst für die vom Gemeinschuldner für bestimmte Anleger gekaufte Wohnung nichts bezahlt zu haben, könnte eine solche Zurechnung mit einem zwischen ihr und dem Gemeinschuldner begründeten Treuhandverhältnis erklärt werden (sie selbst behauptet freilich [unmittelbar] Treuhänderin der Anleger zu sein). Im Konkurs des Treugebers stünde dann der Masse ein Anspruch auf Übertragung des Treugutes zu (Apathy in Schwimann2 § 1002 ABGB Rz 12 mwN). Im Sinne eines derartigen Herausgabebegehrens will der Kläger sein Hauptklagebegehren auch verstanden wissen, wie er in seiner Berufung klargestellt hat. Ein solcher Anspruch des Masseverwalters setzt freilich voraus, dass die im Ausland gelegene Wohnung überhaupt in die Masse des in Österreich eröffneten Konkurses fällt. Damit stellt sich die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nach den Auslandswirkungen des Inlandskonkurses, für deren Lösung die Grundsätze einerseits der Universalität und andererseits der Territorialität ins Treffen geführt werden.

Bis zur Reform des Insolvenzrecht 1982 war der Standpunkt der KO relativ klar; nach § 66 KO aF erstreckte sich das Konkursverfahren "auf das gesamte bewegliche und das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners". Die ausländischen Mobilien waren durch Ausfolgungsansuchen an die ausländische Behörde "in den Konkurs zu ziehen" (§ 67 Abs 1 KO aF). Diese Regeln standen in Beziehung zu § 1 KO, wonach der Konkurs "das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen" erfasst. Durch das IRÄG 1982 wurden die §§ 66, 67 KO jedoch ersatzlos aufgehoben, während § 1 KO unverändert blieb. Nunmehr regelt § 180 KO durch Verweis auf die §§ 79 bis 86 EO lediglich die Voraussetzungen der Anerkennung des Auslandskonkurses. Eine solche erfolgt nur, wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder Verordnungen verbürgt ist. De facto führt dies dazu, dass außerhalb des Regelungsbereichs der österreichischen Insolvenzabkommen ein Auslandskonkurs in Österreich keine Wirkungen entfaltet. Die Frage, ob die Konkursordnung auch das ausländische Vermögen des Gemeinschuldners erfassen will, ist dagegen seit dem IRÄG 1982 nicht mehr ausdrücklich geregelt (Keppelmüller, Österreichisches internationales Konkursrecht 30 f mwN).

Die Gesetzesmaterialien (3 BlgNR 15. GP 49) haben folgenden Wortlaut:

"Die Beseitigung der §§ 66 und 67 KO beruht auf den heutigen international-konkursrechtlichen Verhältnissen. Diese Bestimmungen haben die Erwartungen des Gesetzgebers des Jahres 1914 nämlich nicht erfüllen können: Mangels Vorliegens der Gegenseitigkeit kommt es weder dazu, dass bewegliches Auslandsvermögen in den inländischen Konkurs gezogen wird, noch dazu, dass österreichisches Vermögen ausgefolgt wird: Soweit nicht, wie mit Belgien, ein Insolvenzabkommen besteht, beschränkt sich der Konkurs auf das im Inland gelegene Vermögen, mag auch § 1 KO vom Universalitätsgrundsatz ausgehen. Daher werden diese nicht effektiv gewordenen Bestimmungen aufgehoben; das wird die vom Bundesministerium für Justiz zielstrebig vorangetriebenen Verhandlungen zur Schließung von Konkursabkommen mit wichtigen Handelspartnern Österreichs fördern. Zuletzt ist vor kurzem ein solches Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden. Zugleich wird damit eine weitere Bestimmung beseitigt, die einer Erklärung des Bundesministers für Justiz über die Beobachtung der Gegenseitigkeit - verfassungsrechtlich bedenklich - Bindungswirkung verleiht. Im übrigen sorgt der neue § 179 KO (in der endgültigen Fassung § 180 KO) - gleich dem neuen § 65 AO - dafür, dass Maßnahmen eines ausländischen Konkursgerichts dann, wenn kein Staatsvertrag vorliegt, wie bisher keine Inhaltswirkung haben werden".

Die - im Wesentlichen schon vom Berufungsgericht zitierte - Lehre ist gespalten: Einige Autoren sprechen sich für Territorialität, andere für Universalität aus (vgl die umfassenden Nachweise bei Keppelmüller aaO 31 f FN 74-86 sowie dessen eigene Auffassung 35 ff mwN).

In der Rechtsprechung zur Rechtslage seit dem IRÄG 1982 (7 Ob 663/85 erging noch zur alten Rechtslage) wurde insbesondere die Inlandwirkung von Auslandskonkursen behandelt (2 Ob 560/87 = JBl

1988, 653; 2 Ob 517/89 = IPRE 3/5; 8 Ob 580/93 = ÖBA 1994, 567; 4 Ob

1521/96 = ZIK 1997, 59; 1 Ob 2095/96m = ÖBA 1998, 306). Hiebei wurde

in 8 Ob 580/93 und in 1 Ob 2095/96m ausgeführt, die klare Absichtserklärung des Gesetzgebers stehe einer auf das Universalitätsprinzip gegründeten Bedachtnahme auf Auslandskonkurse von vornherein entgegen. In 2 Ob 517/89 wurde nach Darstellung des § 180 KO ausgesprochen, soweit nicht mit einem anderen Staat ein Insolvenzabkommen bestehe, beschränke sich das inländische Insolvenzverfahren auf Inlandsvermögen; weder werde Auslandsvermögen einbezogen noch Inlandsvermögen ausgefolgt.

Im Einklang mit der Tendenz dieser Entscheidungen nimmt der erkennende Senat (der die jetzt zu beurteilende Rechtsfrage jüngst in 2 Ob 302/99x noch offen lassen konnte) im vorliegenden Fall einen dem Territorialitätsprinzip entsprechenden Standpunkt ein. Den Anhängern des Grundsatzes der Universalität ist zwar zuzugeben, dass es rechtspolitisch gute Gründe für eine Überwindung des Territorialitätsprinzips geben mag (vgl auch 1 Ob 2095/96m mit Hinweisen auf die unterschiedliche deutsche Rechtslage). Auch scheint die Aufhebung der §§ 66, 67 KO aF bei Aufrechterhaltung des § 1 KO auf den ersten Blick den Eindruck zu erwecken, als habe sich der Gesetzgeber für Universalität entschieden. Nach Ansicht des erkennenden Senates sind die Gesetzesmaterialien zum IRÄG aber doch dahin zu deuten, dass sich der Gesetzgeber im Gegenteil vom Universalitätsprinzip mangels Effektivität entfernt hat, um - auf der Basis der Territorialität - eine Problemlösung im vermehrten Abschluss von internationalen Insolvenzabkommen zu suchen. Keinesfalls kann den Materialien entnommen werden, es wäre beabsichtigt gewesen, über die alte Rechtslage hinausgehend die Wirkungen des inländischen Konkurses auch auf im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners zu erstrecken. Schließlich spricht für eine territoriale Haltung im besonderen Maß, dass Auslands- und Inlandskonkurs grundsätzlich gleich behandelt werden sollen. Der Ablehnung von Inlandswirkungen des Auslandskonkurses entspricht aber die Ablehnung von Auslandswirkungen des Inlandskonkurses, soweit in internationalen Abkommen nicht anderes vorgesehen ist.

Hievon ausgehend erweist sich das Hauptklagebegehren des in einem österreichischen Konkursverfahren bestellten Masseverwalters auf Duldung der konkursmäßigen Verwertung einer spanischen Immobilie als unbegründet.

Was das Eventualbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises anlangt, so scheitert ein Bereicherungsanspruch des Klägers, wie er in der Revision dargelegt wird, schon daran, dass die Vermögensverschiebung auf vertraglicher Grundlage erfolgte. Bestand zwischen Gemeinschuldner und Beklagter (und nicht ohnehin nur zwischen Anlegern und Beklagter) ein Treuhandverhältnis, so richtet sich die Rückstellung des Treugutes bzw ein entsprechender Wertersatz - vorbehaltlich der eben behandelten international-konkursrechtlichen Problematik - nach Vertragsrecht und nicht nach Bereicherungsrecht.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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