OGH 2Ob303/98t (RS0111088)

OGH2Ob303/98t19.11.1998

Rechtssatz

Arbeitet ein Rechtsanwalt mit einem Steuerberater im Auftrag desselben Klienten derart zusammen, daß der eine allgemein-juristisch den Vertrag errichtet, während der andere die steuerlichen Aspekte prüft, so ist jeder grundsätzlich für sein eigenes Aufgabengebiet verantwortlich. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall nicht erwarten, daß ein Rechtsberater im Fachbereich des anderen besondere Untersuchungen anstellt. Treten dort allerdings Mängel auf, die auch ohne Spezialkenntnisse in die Augen fallen, muß der Auftraggeber darauf hingewiesen werden.

Normen

ABGB §1299 C
ABGB §1299 E

2 Ob 303/98tOGH19.11.1998
7 Ob 84/05mOGH11.05.2005

Beisatz: Ob der Fehler des Steuerberaters ohne weiteres für einen Anwalt erkennbar sein muss bzw der Anwalt auf den Fehler des Steuerberaters hinzuweisen verpflichtet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981119_OGH0002_0020OB00303_98T0000_001

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