Spruch:
1. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt, 1 C 698/95f-89, mit welchem die Nichtigkeitsberufung der klagenden Partei verworfen wurde, wird zurückgewiesen.
2. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 8. 9. 1997, 1 C 698/95f-95, bestätigt wurde, wird zurückgewiesen.
3. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
4. Die Beantwortung des Revisionsrekurses und die Beantwortung des "außerordentlichen" Revisionsrekurses werden zurückgewiesen.
5. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt 1.:
Der Bechluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (stRspr RIS-Justiz RS0043405, zuletzt 8 Ob 192/00v).
Zu Punkt 2.:
Auch in Sachverständige betreffende Ablehnungsssachen ist der Rechtszug im § 24 Abs 2 JN geregelt (stRspr RIS-Justiz RS0016522; 1 Ob 635/87). Danach findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Sachverständigen nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht, aber kein weiterer Rechtszug mehr statt.
Zu Punkt 3.:
Eine Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (stRspr RIS-Justiz RS0044088). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zu Punkt 4.:
Im vorliegenden Fall ist das Rekursverfahren nicht zweiseitig.
Zu Punkt 5.:
Die Beantwortung der außerordentlichen Revision wurde vor Zustellung einer Mitteilung gem § 508a Abs 2 ZPO erstattet. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
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