Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben zur ungeteilten Hand dem Kläger die mit 3.189,78 S (darin 236,28 S Umsatzsteuer; keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 21. 7. 1977 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Haftung der beklagten Parteien als Solidarschuldner ist dem Grunde nach unbestritten. Außer dem restlichen Schmerzengeldanspruch in Höhe von 57.750 S, der nun noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, wurden die sonstigen Ansprüche des Klägers rechtskräftig erledigt.
Der Kläger bezifferte seine gesamte Schmerzengeldforderung mit 250.000 S, wovon die Beklagten 192.250 S anerkannten, über welchen Betrag am 8. 11. 1979 ein Teilanerkenntnisurteil erging.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das übrige Schmerzengeldbegehren - neuerlich - ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen das erstgerichtliche Endurteil Folge und verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Bezahlung des noch umstrittenen Betrags.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts in seinem gesamten Inhalt erheben die beklagten Parteien Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Kläger, der eine Revisionsbeantwortung erstattete, beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger erlittenen Schmerzen und sonstigen Unfallsfolgen kein höheres als das von den Beklagten anerkannte Schmerzengeld rechtfertigten.
Das Berufungsgericht erachtete ein Schmerzengeld in Höhe von 250.000 S als angemessen. Der Kläger habe ein schweres Schädelhirntrauma, einen Unterkieferbruch, eine Halbseitenschwäche, Verwirrtheitszustände mit Durchgangssyndrom, ein organisches Psychosyndrom sowie eine erst vier Jahre nach dem Unfall abklingende Hirnleistungsschwäche leichten Grades erlitten, habe längere und wiederholte klinische Aufenthalte und operative Eingriffe über sich ergehen lassen müssen und sei nahzu ein Jahr im Krankenstand gewesen. Dazu habe er 40 Tage starke, 70 Tage mittlere und 110 Tage leichte Schmerzen zu erleiden gehabt und eine unfallskausale Taubheit links sowie eine rechtsseitige Hörverschlechterung mittleren Grades davongetragen. Mit der Schmerzengeldbemessung werde auch dem Währungsverfall seit dem Unfall im Sinne der ständigen Judikatur Rechnung getragen.
Die beklagten Parteien wenden sich in ihrer Revision gegen den restlichen Schmerzengeldzuspruch, den sie nicht nur als unrichtig, sondern auch „dem natürlichen Rechtsgefühl jedes billig und gerecht denkenden Menschen zuwiderlaufend“ erachten. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass der Kläger im Ergebnis fruchtlos den zweiten Rechtsgang veranlasst und damit das Verfahren verzögert habe und dass das Berufungsgericht bereits bei der Entscheidung über die Berufung des ersten Rechtsgangs das Schmerzengeld in der von ihm für richtig gehaltenen Höhe hätte bemessen sollen, um damit „dem Geldwertverfall sei dem Unfall“ besser Rechnung zu tragen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Bemessung des Schmerzengeldes der Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebend, weshalb einer Änderung des Geldwerts seit dem Unfallstage Rechnung zu tragen ist (ZVR 1962/196 uva); Teilzahlungen sind entsprechend zu berücksichtigen (ZVR 1976/113 = JBl 1976, 315 uva). Nur insoweit können Verfahrensverzögerungen Berücksichtigung finden, nicht jedoch deren Gründe und von welcher Partei sie veranlasst wurden. Ebenso wenig maßgebend ist, dass und warum das Berufungsgericht das erstinstanzliche Verfahren im ersten Rechtsgang für ergänzungsbedürftig hielt. Somit ist im gegenständlichen Fall die Schmerzengeldbemessung darauf abzustellen, dass sich der Unfall am 21. 7. 1977 ereignete und das Verfahren in erster Instanz am 16. 3. 1982 geschlossen wurde. Auch wenn die beklagten Parteien vom begehrten Schmerzengeld von 250.000 S den Betrag von 192.250 S am 8. 11. 1979 anerkannten, kann die Gesamtbemessung mit Rücksicht auf das festgestellte Gesamtbild der vom Kläger durch den Unfall erlittenen Verletzungen und all ihrer Folgen sowie auf die zwischen dem Unfall und der Teilzahlung und danach wieder bis zum Schluss des Verfahrens in erster Instanz erfolgte Kaufkraftminderung aus den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Gründen nicht als überhöht angesehen werden.
Der Revision muss demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
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