OGH 2Ob2433/96z

OGH2Ob2433/96z23.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Dagmar S*****, vertreten durch Dr.Günter Schmid und Dr.Albin Walchshofer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Andreas P*****, vertreten durch Dr.Christian Pötzl, Rechtsanwalt in Linz, wegen Zahlung von S 137.327,99 sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5.September 1996, GZ 6 R 119/96d-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Februar 1996, GZ 6 Cg 186/95w-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde am 27.2.1993 vom Bügel eines vom Beklagten betriebenen Schleppliftes verletzt.

Unter Anrechnung eines Eigenverschuldens von einem Drittel begehrt sie vom Beklagten Schadenersatz in der Höhe von S 137.327,99 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten zu zwei Drittel für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 27.2.1993. Sie brachte vor, daß der Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrages sowie nach dem EKHG hafte. Im Bereich der Ausstiegsstelle habe sich kein Lifthaus befunden, von dem aus die Lifttrasse und die Ausstiegsstelle kontrolliert werden hätte können. Es sei im Bereich der Ausstiegsstelle auch kein Halteknopf für den Lift angebracht gewesen; das etwa 40 m entfernte Holzhäuschen, in dem Liftkarten verkauft worden seien, habe keinen Einblick auf die obere Lifttrasse geboten. Zudem habe es der Beklagte unterlassen, im oberen Bereich der Lifttrasse vor der Ausstiegsstelle Abschrankungen anzubringen, um das vorzeitige Aussteigen von Personen und das damit verbundene Ausschwingen von Bügeln zu vermeiden. Sollte der Unfall auf einen 4 bis 4,5 m rechts der Schleppspur fahrenden Liftbenützer zurückzuführen sein, so hätte dem Beklagten diese Fahrweise bei entsprechender Aufmerksamkeit auffallen müssen und wäre er verpflichtet gewesen, den Lift sofort abzustellen.

Der Beklagte wendete ein, die Klägerin habe den Unfall selbst verschuldet, weil sie die Ausstiegsstelle nicht sofort verlassen habe. Sollte der Unfall darauf zurückzuführen sein, daß ein Liftbenützer den Bügel vorzeitig ausgelassen habe, so stelle dies ein für den Beklagten unabwendbares Ereignis dar. Aus dem Beförderungsvertrag hafte der Beklagte schon deshalb nicht, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls den Lift nicht benützt habe.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Leistungsbegehren von S 137.327,99 sA dem Grunde nach zu Recht bestehe, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:

Der Beklagte betreibt in K***** einen Schlepplift. Die Klägerin war am 27.2.1993 zum Schifahren in K*****, wobei sie als Aufstiegshilfe unter anderem auch den vom Beklagten betriebenen Schlepplift Nr 2 benützte. Um ca 15.00 Uhr wartete sie auf ihren Ehegatten und ihren Sohn etwa 22 m unterhalb des Beginns der Ausstiegsstelle, wobei ihre seitliche Entfernung zur Schleppspur nicht mehr exakt feststellbar war; sie hat sich maximal 3,8 m rechts der Mitte der Schleppspur, in Schlepprichtung gesehen, befunden. Die Klägerin stand mit angeschnallten Schiern und den Schistöcken in der Hand in aufrechter Position, sie kehrte der Lifttrasse den Rücken zu, wobei ihre Schulterachse etwa parallel zur Liftspur verlief. Ihr Blick war von der Schleppspur abgewandt.

In dieser Position wurde die Klägerin an ihrem rechten Unterkiefer von einem Schleppliftbügel getroffen und verletzt. Dieser Bügel wurde von einem Liftbenützer, der vor der durch eine Hinweistafel gekennzeichneten Ausstiegsstelle des Liftes unmittelbar unterhalb der Klägerin unbefugt nach rechts aus der Schleppspur gefahren war und vorzeitig den Schlepplift verlassen hatte, losgelassen, sodaß er im Zuge des Einziehvorganges die Klägerin im Gesicht treffen konnte. Bei dem Lift handelt es sich um einen Umlauflift, der mit Bescheid aus dem Jahre 1968 genehmigt wurde. Die Schlepplänge beträgt 369 m, die Höhendifferenz 92 m. Die Geländesteigung zwischen Stütze 4 und der Ausstiegsstelle (= Unfallsörtlichkeit) beträgt ca 8,2 Grad. Der Anhalteweg beträgt 5 m. Die Liftanlage erfüllte zum Zeitpunkt der Befundaufnahme am 20.12.1994 alle behördlichen Auflagen. Während zu diesem Zeitpunkt an der Ausstiegsstelle ein in Schlepprichtung gesehen etwa 9 m langes, abgeflachtes Plateau ausgebildet war, war zum Zeitpunkt des Unfalles dieses Plateau noch nicht vorhanden, sodaß die Ausstiegsstelle im Verhältnis zur Lifttrasse eine annähernd gleichbleibende Steigung aufwies.

Zum Unfallszeitpunkt befanden sich entlang der oberen Lifttrasse keine Abschrankungen, die ein vorzeitiges unbefugtes Verlassen der Schleppspur durch Liftbenützer verhindern hätten können. An der Talstation war eine Hinweistafel mit der Aufschrift "Nicht aus der Spur fahren, nicht schwingen oder am Zugorgan reißen" angebracht. An der Bergstation des Schleppliftes befindet sich in einer Entfernung von etwa 30 m von der Ausstiegsstelle eine Hütte. Diese dient dem Verkauf der Liftkarten und der Überwachung der Ausstiegsstelle und eines Teiles der Lifttrasse. In diesem Kassenhaus können bis zu zwei Liftwarte ihren Dienst verrichten. Im Pult des Kassenhauses sind an jedem Arbeitsplatz zwei Not-Aus-Taster installiert. Es kann somit von jedem der Arbeitsplätze die Liftanlage ausgeschaltet werden. Der Unfall ereignete sich an einer Stelle, die vom Bereich der Hütte aus nicht einsehbar ist.

Ein Bescheid der BH U***** vom 22.12.1981 schreibt bei hoher Frequenz der Liftanlage vor, daß im Kassenhaus an der Ausstiegsstelle ein eigener Liftwart zur Beobachtung der Bergstation anwesend sein muß. Am Unfallstag herrschte auf der Schipiste und beim Betrieb des Liftes reger Betrieb. Das Kassenhaus war grundsätzlich mit zwei Personen besetzt, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob zum Unfallszeitpunkt um ca 15.00 Uhr zwei Personen im Kassenhaus ihren Dienst versahen.

Ein Unfallsgeschehen, das dadurch verursacht wird, daß ein Liftbenützer unbefugt vorzeitig die Schleppspur verläßt und beim seitlichen Ausfahren aus der Schleppspur den Liftbügel noch einige Zeit festhält, ihn dann losläßt und dieser Liftbügel einen neben der Schleppspur befindlichen Passanten trifft, ist auch dann nicht verhinderbar, wenn das Liftpersonal dieses Geschehen beobachtet und den Lift sofort anhält.

In rechtlicher Hinsicht nahm das Erstgericht eine Gefährdungshaftung des Beklagten nach dem EKHG an. Der Beklagte könne sich nicht auf eine Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG berufen, weil der Unfall unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Die Klägerin treffe aber auch ein Eigenverschulden. Sie habe sich nämlich zu nahe an der als gefährlich erkennbaren Schleppspur hingestellt und ihren Blick von dieser abgewendet. Stelle man das Verschulden der Klägerin und die vom Beklagten zu vertretende außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so sei eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Beklagten angemessen.

Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes hafte nach den Vorschriften des EKHG auch dann, wenn sich der Schaden nicht aus dem Zustand der Schleppspur ergebe. Der Liftbenützer sei nicht als ein "beim Betrieb tätiger Dritter" im Sinne des 3 Z 3 EKHG anzusehen. Im übrigen schloß sich das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Erstgerichtes an, es sei der Unfall auf eine durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen. Die besondere Gefahrenlage, die entstehe, wenn ein aussteigender Liftbenützer den Schleppbügel nicht normal in die Schlepprichtung loslasse, sondern absichtlich oder unabsichtlich zur Seite schleudere, sei als außergewöhnliche Betriebsgefahr zu qualifizieren, wenn durch den weggeschleuderten Bügel jemand verletzt werde. Ein solcher Bügel wirke wie ein Wurfgeschoß, dessen Schleuderbewegung völlig unberechenbar und für alle im Schleuderbereich befindlichen Personen außergewöhnlich gefährlich sei. Ein solches Zur-Seiteschleudern des Bügels könne nicht zum normalen Schleppliftbetrieb gerechnet werden, bei dem das übliche und richtige Loslassen des Bügels diesen mit geringen seitlichen Abweichungen in die Zugrichtung des Förderseiles, also in einen Raum weiterführe, wo niemand verletzt werde. Eine besondere Gefahrenlage, die dadurch entstehe, daß ein Liftbenützer sich aus der Schleppspur ausschleppen lasse und dann vor der gekennzeichneten Ausstiegsstelle aussteige und hiebei den Schleppbügel derart loslasse, daß ein nicht unmittelbar neben der Liftspur stehender anderer Schifahrer durch den losgelassenen Bügel verletzt werde, sei als außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Teilsatz EKHG zu qualifizieren. Der Beklagte habe daher als Liftunternehmer für den Schaden der Klägerin einzustehen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, welche eine andere Schadensteilung als die von der Klägerin begehrte von 2 : 1 zu ihren Gunsten rechtfertigten.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier aufgezeigten Spezialfrage bisher noch nicht ergangen sei.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, es liege ein Feststellungsmangel vor. Das Berufungsgericht hätte zur Position der Klägerin feststellen müssen, daß diese etwa 2 m neben der Liftspur gestanden sei.

Im übrigen wird in der Revision geltend gemacht, daß durch den Eingriff des Dritten, der den Schlepplift vor der Ausstiegsstelle verließ und den Bügel wegschleuderte, die Gefährlichkeit des Einzugsvorganges des Liftbügels in den Hintergrund trete; der Eingriff des Dritten sei eklatant übergewichtig. Es liege auch eine gewöhnliche und keine außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, wenn etwa beim Aussteigen in der Berg- und Talstation ein Fahrgast den Bügel so kräftig wegschleudere, daß er damit den gleichfalls aussteigenden Fahrgenossen am Kopf treffe.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Insoweit der Beklagte in seiner Revision die Feststellung begehrt, daß sich die Klägerin etwa 2 m neben der Liftspur befand, wird kein Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sondern wird vielmehr die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die seitliche Entfernung der Klägerin zum Schleppspur nicht mehr exakt feststellbar war und sich die Klägerin maximal 3,8 m rechts der Mitte der Schleppspur befand, bekämpft. Auch die Feststellung, daß etwas nicht festgestellt werden kann, ist eine Tatsachenfeststellung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 498 mwN). Auf diese Ausführungen ist daher, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen.

Gemäß § 2 Abs 1 EKHG gelten für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Eisenbahnen auch die Schlepplifte, weshalb der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes im Falle der Verletzung eines Menschen durch einen Unfall beim Betrieb des Schleppliftes den daraus entstehenden Schaden gemäß den Bestimmungen des EKHG zu ersetzen hat (§ 1 EKHG). Gemäß § 9 EKHG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem Versagen der Verrichtung der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges beruhte. Löst allerdings das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus, so wird der Betriebsunternehmer oder Halter trotz Unabwendbarkeit von der Haftung nicht befreit, wenn der Unfall auf die außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (§ 9 Abs 2 EKHG). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Schleppliftes verbunden ist, dadurch vergrößert wird, daß besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Lauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil der Lift in Betrieb ist (ZVR 1996/79; Apathy, Komm zEKHG, Rz 29 zu § 9 mwN). Die Abgrenzung, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt, ist schwierig (RZ 1987/65). Die gewöhnliche Betriebsgefährlichkeit des Schleppliftes liegt unter anderem darin, daß Mängel oder Gebrechen der Anlage (Bügelbruch, Seilriß, Seilentgleisung) oder die freigewordenen Gehänge, vor allem an den Ein- und Aussteigestellen, Benützer des Liftes gefährden und verletzen können (Josef Pichler, Die außerordentliche Betriebsgefahr des § 9 Abs 2 EKHG und der Schleppliftbetrieb, ZVR 1984, 289 [290]). Im vorliegenden Fall ist nun der Schaden der Klägerin wohl auf den freigewordenen Bügel zurückzuführen, doch ist der Bügel außerhalb der Ausstiegsstelle dadurch freigeworden, daß ein Liftbenützer unbefugt nach rechts aus der Schleppspur fuhr und beim vorzeitigen Verlassen des Schleppliftes den Bügel losließ. Der dadurch freiwerdende Bügel wirkte wie ein Wurfgeschoß, dessen Schleuderbewegung durch die in verschiedene Richtungen wirkenden Energien unberechenbar und dadurch außergewöhnlich gefährlich wurde (Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts, 108). Der erkennende Senat schließt sich sohin der Ansicht der Vorinstanzen, daß der Schaden der Klägerin auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des vom Beklagten betriebenen Schleppliftes zurückzuführen ist, an.

Diese außergewöhnliche Betriebsgefahr wurde durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöst. Nach herrschender Ansicht ist nämlich der Liftbenützer grundsätzlich als ein nicht beim Betrieb tätiger Dritter anzusehen (SZ 57/27; Apathy, aaO, Rz 12 zu § 9; Pichler/Holzer aaO 100 f; Edlbacher, Die "außergewöhnliche Betriebsgefahr" im Spiegel von Lehre und Rechtsprechung, ZVR 1989, 193 ff [198]).

Zutreffend haben daher die Vorinstanzen grundsätzlich die Haftung des Beklagten bejaht. Auf die Frage, ob der Beklagte und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (§ 9 Abs 2 EKHG) ist nicht einzugehen, weil es darauf in dem hier vorliegenden Fall des § 9 Abs 2 letzter Halbsatz EKHG nicht ankommt. Da dieser Fall nicht vorliegt, muß ferner nicht auf die Frage eingegangen werden, ob auch dann eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt, wenn beim Aussteigen in der Berg- oder Talstation ein Fahrgast den Bügel so kräftig wegschleudert, daß er damit den gleichfalls aussteigenden Fahrtgenossen am Kopf trifft (siehe hiezu Edlbacher aaO Rz 198). Schließlich muß auch die Frage des Mitverschuldens der Klägerin nicht näher erörtert werden, weil in den hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht davon ausgegangen wird, daß ihre seitliche Entfernung zur Schleppspur nicht genau feststellbar ist. Diese im Ersturteil enthaltene Feststellung ist eine Tatsachenfeststellung (JBl 1981, 206; ZVR 1982/16 ua), die vom Berufungsgericht übernommen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat daher hievon auszugehen. In der Revision wird in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanzen bekämpft.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO (SZ 23/213 uva).

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