OGH 2Ob238/17i (RS0132602)

OGH2Ob238/17i29.1.2019

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn sich eine im Zusammenwirken von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) begründete Betriebsgefahr verwirklicht hat, haften sie als „mehrere Betriebsunternehmer“ iSv § 5 Abs 2 EKHG solidarisch.

Normen

EKHG §5 IB

2 Ob 238/17iOGH29.01.2019

Beisatz: Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet bloß jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist (Anm: So schon 2 Ob 18/16k, 2 Ob 69/17m). (T1)<br/>Beisatz: Eine besondere von der Infrastruktur ausgehende Gefährlichkeit ist für die Haftung des EIU nicht erforderlich. (T2)<br/>Die endgültige Schadenstragung ist eine Frage des Gesamtschuldnerregresses, bei dem das besondere, allenfalls auch vertraglich geregelte Verhältnis zwischen EIU und EVU entscheidet. (T3); Veröff: SZ 2019/8

2 Ob 30/20fOGH28.01.2021

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20190129_OGH0002_0020OB00238_17I0000_001

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