Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Erstbeklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit der am 31.5.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei von den beklagten Parteien 1.) Dr.Ulrike B***** als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren des Dr.Karl H***** und 2.) Gabriele H***** die Zahlung von S 248.454,10 sA, hinsichtlich der erstbeklagten Partei jedoch nur bei Exekution auf den dieser gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch G*****, Bezirksgericht D*****, als Sondermasse. Die Klägerin brachte vor, dem Gemeinschuldner Dr.Karl H***** und der Zweitbeklagten ein Darlehen über 967.400 S zugezählt zu haben; zur Sicherstellung dieser Forderung hafte auf der dem Gemeinschuldner und der Zweitbeklagten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch G***** ein Pfandrecht. Infolge Zahlungsverzuges sei der gesamte unberichtigt aushaftende Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig gestellt worden. Da das Pfandrecht bereits 1979 begründet worden sei, sei die klagende Partei absonderungsberechtigt. Sie mache ihre Ansprüche gemäß § 6 KO gegen den Masseverwalter geltend, jedoch nur bei Exekution auf den verpfändeten Hälfteanteil des Gemeinschuldners an der Liegenschaft.
Die Erstbeklagte Dr.Ulrike B*****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Dr.Karl H*****, erhob die Einrede der mangelnden Passivlegitimation mit der Begründung, daß die Liegenschaft aus der Konkursmasse ausgeschieden worden sei. Die Liegenschaft sei mit Kaufvertrag vom 23.6.1993 verkauft worden und sei überdies überbelastet, weshalb auch in einem Zwangsversteigerungsverfahren kein Erlös zu erwarten gewesen wäre.
Die Klägerin stellte darauf die Bezeichnung der erstbeklagten Partei auf Dr.Karl H*****, richtig und brachte vor, daß zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Beschluß über die Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Bis zur Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses sei daher die Masseverwalterin passiv legitimiert gewesen. Da der Ausscheidungsbeschluß nunmehr in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Bezeichnung der Erstbeklagten richtigzustellen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab und führte aus, daß durch die Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse Sachschuldner Dr.Karl H***** sei; es liege daher nicht bloß eine Änderung der Parteibezeichnung, sondern ein echter Parteiwechsel vor, der unzulässig sei.
Das dagegen von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es die Bezeichnung der erstbeklagten Partei auf Dr.Karl H***** richtig stellte; der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht führte aus, daß die Klägerin einen Absonderungsanspruch geltend mache. Absonderungsansprüche könnten gemäß § 6 Abs 2 KO auch nach der Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter, anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Da im Zeitpunkt der Klagseinbringung der Beschluß über die Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse noch nicht rechtskräftig war, sei die Klage zutreffend gegen den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners gerichtet worden. Mittlerweile sei aber der Beschluß, mit dem die Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen wurde, rechtskräftig geworden. Damit trete der Gemeinschuldner selbst in den Prozeß ein, der nunmehr gegen ihn weiter zu führen sei. Diesem Umstand sei durch Berichtigung der Parteibezeichnung Rechnung zu tragen.
Allerdings sei mit dem Eintritt des rechtsanwaltlich nicht vertretenen Gemeinschuldners das gegen diesen geführte Verfahren im Sinne des § 160 ZPO unterbrochen. Trotzdem seien aber der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Parteibezeichnung und die darüber ergangene Entscheidung zulässig und wirksam, und sei das Rekursgericht auch in der Lage, über das Rechtsmittel zu entscheiden. Zwischen der Klägerin und der ursprünglich in Anspruch genommenen Masseverwalterin habe nämlich ein Meinungsstreit über die Folgen der Ausscheidung der in Anspruch genommenen Liegenschaft bestanden. Die Masseverwalterin habe daraus die Unbegründetheit des gegen sie gerichteten Anspruches abgeleitet, habe aber offenkundig an ihrer Parteistellung festgehalten. Demgegenüber habe die klagende Partei den Standpunkt vertreten, daß mit Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses der Gemeinschuldner Partei geworden sei. Eine Entscheidung über diese Frage müsse trotz der Rechtskraft des Ausscheidungsbeschlusses möglich sein, weil anders keine Klarheit über das weitere Schicksal des Verfahrens zu gewinnen sei. Der Antrag der Klägerin und das darüber abgeführte Verfahren stellten inhaltlich ein Zwischenverfahren über die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens dar, das trotz der Unterbrechung zulässig sei.
Wie die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gegen den Gemeinschuldner bewirkt werden könne, ergebe sich aus § 160 ZPO.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Folgen des Eintrittes des unvertretenen Gemeinschuldners in den ursprünglichen gegen den Masseverwalter geführten Prozeß, abgesehen von der Entscheidung ZBl.1929/99, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Erstbeklagten Dr.Karl H***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Antrag der klagenden Partei auf Richtigstellung der Parteibezeichnung der erstbeklagten Partei abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Erstbeklagten Dr.Karl H***** ist aus dem vom Rekursgericht aufgezeigten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Erstbeklagte Dr.Karl H***** macht in seinem Rechtsmittel geltend, die angefochtene Entscheidung sei nichtig, weil ihm die Klage und der angefochtene Beschluß niemals zugestellt worden seien; er habe erst durch Zufall von diesem Beschluß erfahren. Der angefochtene Beschluß bejahe die Zulässigkeit eines Parteiwechsels ohne seine Zustimmung und greife in fundamentale Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens ein; der bekämpfte Beschluß verletze Art. 6 MRK und werde "wohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien noch überprüfen müssen". Da er niemals Kenntnis von einer Klage gegen ihn hatte, liege der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor. Es sei auch der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO gegeben, weil er zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage jedenfalls verfügungsunfähig war.
Weiters wird in dem Rechtsmittel geltend gemacht, daß mit dem angefochtenen Beschluß ein echter Parteiwechsel erfolge, weil die Klägerin ein anderes Rechtssubjekt, nämlich die Masseverwalterin, geklagt habe. Der Mangel der Sachlegitimation könne aber nach ständiger Rechtsprechung nicht im Wege der Berichtigung der Parteibezeichnung beseitigt werden. Die ursprüngliche erstbeklagte Masseverwalterin habe auch zu Recht an ihrer Parteistellung festgehalten; sie sei im öffentlichen Interesse tätig geworden und habe niemals die Interessen des Erstbeklagten vertreten. Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Ausscheidungsbeschluß noch nicht rechtskräftig war, hätte die Klägerin nach dessen Rechtskraft auf Kosten einzuschränken gehabt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, können Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche auch nach der Konkurseröffnung, jedoch nur gegen den Masseverwalter, anhängig gemacht und fortgesetzt werden (§ 6 Abs 2 KO). Vor Rechtskraft des Beschlusses auf Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse war daher die Klage gegen die Masseverwalterin zu richten. Wird allerdings, wie im vorliegenden Fall, gemäß § 119 Abs 5 KO eine Sache dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen, scheidet sie aus der Konkursmasse endgültig aus; die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet damit eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück (SZ 61/172 = BankArch 1989, 92 mwN). Es endet damit insoweit die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners und die Befugnis und Verpflichtung des Masseverwalters, die die Masse ganz oder teilweise betreffenden Prozesse zu führen (Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht, 137); der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt (8 Ob 40/95). Dies führt aber nicht dazu, daß die zunächst zutreffend gegen den Masseverwalter eingebrachte Klage abzuweisen wäre, sondern dazu, daß der Gemeinschuldner unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit eintritt (JBl 1978, 434; Riel, aaO, 139 mwN). Diesem Umstand ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich werden bisher vom Masseverwalter geführte und bei Konkursaufhebung noch anhängige Prozesse nicht unterbrochen (Riel, aaO, 138 mwN). Der Unterbrechungsgrund der mangelnden Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des § 158 Abs 1 ZPO liegt nämlich nicht vor, weil nach dieser Bestimmung der Prozeß nur dann unterbrochen wird, wenn die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen Vertreters aufhört, "ohne daß die Partei prozeßfähig geworden ist". Mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkursverfahrens ist aber der Gemeinschuldner wieder voll verfügungsbefugt, prozessual also wieder als prozeßfähig zu behandeln, sodaß bei Konkursaufhebung grundsätzlich keine Unterbrechung eintritt (8 Ob 40/95). Etwas anderes gilt aber in einem vom Masseverwalter geführten Passivprozeß, wenn der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist (ZBl 1929/99; Bartsch in Bartsch/Pollak, I3, Anm 24 zu § 7 KO, FN 36; Riel, aaO, 139). Wenngleich auch hier (entgegen Riel, aaO, 139) der Unterbrechungsfall des § 158 Abs 1 ZPO nicht gegeben ist, weil eben mit der Aufhebung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldner wieder voll verfügungsbefugt ist, gebietet eine analoge Anwendung des § 160 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens. Wie schon oben ausgeführt, endet durch die Aufhebung des Konkursverfahrens die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters, sodaß eine Situation vorliegt, die jener, für die § 160 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens anordnet, nämlich Tod des Rechtsanwaltes oder seine Unfähigkeit die Vertretung weiterzuführen, vorliegt. Der Schutz der nunmehr ohne ihr Zutun nicht mehr vertretenen Partei gebiet es, auch hier eine Unterbechung des Verfahrens anzunehmen. Mag auch im konkreten Fall kein besonderes Schutzbedürfnis des Gemeinschuldners, der nunmehr ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, bestehen, so kann doch nicht übersehen werden, daß die Konkursaufhebung auch während des Laufes einer Frist und unter Umständen kurz vor deren Ablauf erfolgen kann. Die Wahrung der Interessen des nunmehr nicht mehr vertretenen Gemeinschuldners gebietet es, in den Fällen der Aufhebung eines Konkurses gegen einen Gemeinschuldner, der anwaltlich nicht vertreten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens dann anzunehmen, wenn Anwaltszwang besteht. Entgegen der zu 8 Ob 40/95 in einem Aktivprozeß vertretenen Ansicht, sind sohin Gründe erkennbar, die eine Unterbrechung rechtfertigen.
Der Berichtigung der Parteibezeichnung steht die Unterbrechung des Verfahrens nicht entgegen, weil diese gemäß § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen ist. Auch die vom Gemeinschuldner vorgenommenen Prozeßhandlungen (Rekurs und Revisionsrekurs) sind nicht unwirksam, denn es soll durch diese Rechtsmittel letztlich die Frage geklärt werden, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht. Schließt man sich nämlich der Ansicht des beklagten Gemeinschuldners an, so wäre kein Unterbrechungsgrund gegeben, sondern wäre die Klage abzuweisen. Die Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung steht daher mit der Frage der Unterbrechung in zwingendem Zusammenhang, sodaß trotz der eingetretenen Unterbrechung die Rechtsmittel zulässig, wenngleich auch nicht berechtigt sind.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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