OGH 2Ob2352/96p

OGH2Ob2352/96p14.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Der Grundverkehrsbeauftragte des Landes Salzburg, Dr.Harald R*****, vertreten Dr.Friedrich Harrer, Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien

zu 2 Cg 55/96d des Erstgerichtes 1. Mag.Johann Georg L*****, 2. D***** Gesellschaft mbH, ***** 3. Arthur S*****, erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch DDr.Manfred König, Rechtsanwalt in Saalbach, zweitbeklagte Partei vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck,

zu 2 Cg 42/96t des Erstgerichtes 1. Mag.Johann Georg L*****, und 2. Bernhard Josef M*****, beide vertreten durch DDr.Manfred König, Rechtsanwalt in Saalbach,

zu 2 Cg 49/96x des Erstgerichtes 1. Mag.Johann Georg L*****, 2. D***** Gesellschaft mbH, ***** 3. Wolfgang S*****, und 4. Renate S*****, erst-, dritt- und viertbeklagte Partei vertreten durch DDr.Manfred König, Rechtsanwalt in Saalbach, zweitbeklagte Partei vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck,

zu 2 Cg 50/96v des Erstgerichtes 1. Mag.Johann Georg L*****, 2. Christa W*****, und 3. Jochen Klaus Udo S*****, alle vertreten durch DDr.Manfred König, Rechtsanwalt in Saalbach,

zu 2 Cg 53/96k des Erstgerichtes 1. D***** Gesellschaft mbH, *****,

2. Gertrud Brigitte Z*****, und 3. Ludwig Georg Z*****, erstbeklagte Partei vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck, zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch DDr.Manfred König, Rechtsanwalt in Saalbach,

zu 2 Cg 54/96g des Erstgerichtes 1. Mag.Johann Georg L*****, 2. Dorfmarkt Karl L***** Gesellschaft mbH, ***** 3. Dr.Ernst W*****, 4. Brigitte W*****, erst-, dritt- und viertbeklagte Partei vertreten durch DDr.Manfred König, Rechtsanwalt in Saalbach, zweitbeklagte Partei vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck,

wegen Feststellung der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (Streitwert je S 150.000) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.August 1996, GZ 6 R 146/96z-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8.Mai 1996, GZ 2 Cg 55/96d-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuhanden ihrer Vertreter binnen 14 Tagen wie folgt zu ersetzen:

Zu 2 Cg 55/96d:

Der erst- und drittbeklagten Partei insgesamt S 12.307,79,

der zweitbeklagten Partei S 16.546,85.

Zu 2 Cg 42/96t:

Der erst- und zweitbeklagten Partei insgesamt S 12.307,79.

Zu 2 Cg 49/96x:

Der erst-, dritt- und viertbeklagten Partei insgesamt S 12.307,79

der zweitbeklagten Partei S 16.546,85.

Zu 2 Cg 50/96v:

Der erst-, zweit- und drittbeklagten Partei insgesamt S 12.307,79.

Zu 2 Cg 53/96k:

Der erstbeklagten Partei S 16.546,85,

der zweit- und drittbeklagten Partei insgesamt S 12.307,79.

Zu 2 Cg 54/96g:

Der erst-, dritt- und viertbeklagten Partei insgesamt S 12.307,79,

der zweitbeklagten Partei S 16.546,85.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger als Grundverkehrsbeauftragter des Landes Salzburg begehrte gestützt auf die Bestimmungen der §§ 41 f SbgGVG 1993 die Feststellung der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die Löschung von Grundbuchseintragungen und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes. Er brachte hiezu vor, die bezeichneten Rechtsgeschäfte seien (1986) deshalb abgeschlossen worden, weil entweder der diesbezügliche Kaufvertrag die erforderliche Genehmigung seitens der Salzburger Landesgrundverkehrskommission nicht erhalten habe (betreffend die Schuldscheine, die Gegenstand der Verfahren 2 Cg 55, 42, 49 und 54/96 des Erstgerichtes sind) bzw betreffend die Vereinbarungen in den Verfahren 2 Cg 53/96 und 2 Cg 50/96 des Erstgerichtes weder den darin dargestellten Kaufverträgen noch diesen Vereinbarungen seitens der Grundverkehrsbehörde eine Genehmigung erteilt worden sei. Beide Rechtsgeschäftsformen dienten dazu, den "Erwerbern" eine dem Vollrecht des Eigentums nahekommende Position zu verschaffen. Sie seien daher Schein- bzw Umgehungsgeschäfte.

Die Beklagten brachten vor, daß dem Kläger die aktive Klagslegitimation mangle. Dem Grundverkehrsbeauftragten komme nämlich gemäß § 42 Abs 1 SbgGVG 1993 die Klagebefugnis nur für jene Schein- und Umgehungsgeschäfte zu, die erst nach Inkrafttreten des SbgGVG 1993, sohin erst nach dem 1.6.1994, abgeschlossen worden seien. Die hier in Rede stehenden Rechtsgeschäfte seien zum einen keine mit Nichtigkeit behaftete Schein- und Umgehungsgeschäfte, zum anderen seien sie vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden. Das SbgGVG 1993 enthalte nämlich keine rückwirkende Bestimmung für die Anfechtung von Rechtsgeschäften, die vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden seien. Gemäß § 45 Abs 3 SbgGVG 1993 seien die verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte nach den bisherigen Vorschriften, sohin nach dem SbgGVG 1986 zu behandeln, welches keine Bestimmung über eine nunmehr im neuen Gesetz verankerte Befugnis des Grundverkehrsbeauftragten, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes zu erheben, habe. Nach der Bestimmung des § 14 Abs 3 SbgGVG 1986, die auf die Rechtsgeschäfte Anwendung finde, sei nach mehr als drei Jahren seit der Bewilligung der grundbücherlichen Eintragung ein Begehren auf Löschung durch die zuständige Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig. Schließlich beriefen sich die Beklagten auch auf das freie Aufenthaltsrecht und die Kapitalfreiheit.

Unstrittig blieb im erstinstanzlichen Verfahren der Inhalt der Urkunden über die verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte sowie der Umstand, daß sämtliche Rechtsgeschäfte innerhalb zehn Jahren vor Klagseinbringung verbüchert worden sind.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme aus rechtlichen Gründen ab. Im SbgGVG 1993 sei keine ausdrückliche Regelung enthalten, die eine Klagsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten auch für "alte Rechtsgeschäfte", also für solche, die vor Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen wurde, einräume. Gemäß § 5 ABGB wirkten Gesetze nicht zurück, sie hätten auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Dieses Rückwirkungsverbot könne zwar durch einfach gesetzliche Bestimmungen durchbrochen werden. Eine derartige Durchbrechung liege im vorliegenden Fall nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klagsstattgebenden Sinne ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteigt und erklärte die Revision für zulässig.

Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, daß sämtliche sechs verfahrensgegenständlich Rechtsgeschäfte Umgehungsgeschäfte seien, die nichtig seien. Zu prüfen bleibe, ob der Grundverkehrsbeauftragte auch hinsichtlich solcher Schein- und Umgehungsgeschäfte aktiv klagslegitimiert sei, die vor dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen worden seien, sofern die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit vor Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch eingebracht werde. In seinen Entscheidungen zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 idF der Novelle vom 3.7.1991 habe sich das Höchstgericht mit der Frage der Rückwirkung der Klagebefugnis des Grundverkehrsbeauftragten auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof sei dabei davon ausgegangen, daß durch Schein- und Umgehungsgeschäfte ein Zustand geschaffen werde, der andauere und dessen Unrechtsgehalt unverändert bleibe. Die Klagebefugnis des Grundverkehrsbeauftragten diene dazu, einerseits einen unzulässigen Rechtserwerb im Einzelfall rückgängig zu machen, andererseits habe die Klagebefugnis auch abschreckende Wirkung. Das setze aber voraus, daß die Klagebefugnis keinen, insbesondere keinen zeitlichen Schranken unterliege. Die zeitlich unbeschränkte Klagsbefugnis sei daher weder sach- noch verhältniswidrig und stünden ihr auch nicht rechtsstaatliche Bedenken entgegen, wenn diese ein Rechtsgeschäft betreffe, das innerhalb der allgemeinen Verjährungszeit von 30 Jahren vor Klagseinbringung geschlossen worden sei. Diese Grundsätze seien auch auf die hier vorliegenden Fälle anzuwenden. Allerdings enthalte das SbgGVG 1993 keine ausdrückliche Regelung darüber, ob bzw daß die Anfechtungsbefugnis des Klägers auch hinsichtlich solcher Schein- und Umgehungsgeschäfte bestehe, die vor dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993, sohin vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden seien, während das Tiroler Grundverkehrsgesetz ausdrücklich klarstelle (§ 46 Abs 6), daß sich das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, Feststellungsklagen zu erheben, auch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schein- und Umgehungsgeschäfte erstrecke. Aus § 45 SbgGVG 1993 könne dafür nichts gewonnen werden. Abs 2 regle lediglich, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu führen seien, bestimme also nur, welche Verfahrensvorschriften Anwendung fänden. Abs 3 regle, daß Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden seien, nach den bisherigen - materiell-rechtlichen Vorschriften - zu behandeln seien, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen sei. Auszugehen sei davon, daß Schein- und Umgehungsgeschäfte schon vor Geltung des SbgGVG 1993 nichtig bzw nicht wirksam seien konnten; durch die Schaffung der Bestimmungen der §§ 41 und 42 dieses Gesetzes sollten keine neuen materiell-rechtlichen (zivilrechtlichen) Bestimmungen geschaffen werden. Die hier zu beurteilenden Rechtsgeschäfte seien somit als Umgehungsgeschäfte vor dem 1.6.1994 nichtig bzw unwirksam wie auch nach diesem Datum. Werde nun jemandem die Befugnis eingeräumt, die Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit derartiger Geschäfte geltend zu machen, so werde dadurch nicht in den in § 5 ABGB verankerten Grundsatz der Schonung wohl erworbener Rechte eingegriffen. Wenn daher die Bestimmung des § 42 SbgGVG 1993 keine Unterscheidung bezüglich der Klagsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten dahin treffe, ob das Schein- oder Umgehungsgeschäft vor oder nach dem Inkrafttreten des SgbGVG 1993 abgeschlossen worden sei, sei im Hinblick auf den oben bezeichneten Zweck der Norm und den Umstand, daß wohlerworbene Rechte nicht verletzt würden, davon auszugehen, daß die Klagsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg auch in Ansehung solcher Rechtsgeschäfte bestehe, die vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden seien.

Die Revision an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil zu erwarten sei, daß die hier zu beurteilende Rechtsfrage des zeitlichen Umfanges des Klagerechtes des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg in einer Vielzahl von weiteren Fällen zu lösen sein werde und daher über den Einzelfall hinausreiche.

Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die Revisionen der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, den Revisionen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie sind auch berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefaßt geltend, es handle sich nicht um Schein- oder Umgehungsgeschäfte; die durch § 42 SbgGVG 1993 neu eingeführte Klagebefugnis des Grundverkehrsbeauftragten wirke nicht zurück.

Mit letzterem Argument sind die Rechtsmittelwerber im Recht, wie sich aus der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.10.1996, 4 Ob 2309/96d, ergibt. Darin wurde zur auch hier zu lösenden Rechtsfrage folgendes ausgeführt:

Das Gesetz vom 20.Oktober 1993 über den Grundverkehr im Land Salzburg (Grundverkehrsgesetz 1993) LGBl Nr. 152, welches am 1.Juni 1994 in Kraft getreten ist (§ 44 Abs 1), führte die Funktion des Grundverkehrsbeauftragten ein (§ 37) der - ohne bei der Besorgung seiner Aufgaben an Weisungen gebunden zu sein (§ 37 Abs 2) - die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes in bezug auf die für die Zulässigkeit des Rechtserwerbes maßgebliche Nutzung der Grundstücke und die Vermeidung und Bekämpfung von Schein- und Umgehungsgeschäften wahrzunehmen hat (§ 37 Abs 3). Ihm kommt im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden Parteistellung zu (§ 37 Abs 4). Nach § 42 Abs 1 kann er Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem, weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Diese Klage ist nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch nicht mehr zulässig. Die Übergangsbestimmungen regeln die Frage, ob der Grundverkehrsbeauftragte auch auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Schein- oder Umgehungsgeschäfte klagen kann, die schon vor dem Inkraftreten des Gesetzes geschlossen worden waren, nicht. Sie legen lediglich fest, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen sind (§ 45 Abs 2) und daß Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, dann nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln sind, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen ist (§ 45 Abs 3). Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben deshalb auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Diese Bestimmung legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest. Demnach sind nur die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und (analog) sonstige Sachverhalte sind aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes zwar die Rückwirkung ausdrücklich anordnen; dies muß jedoch aus dem Gesetz selbst zu entnehmen sein. Der zeitliche Geltungsbereich des § 5 ABGB ist allerdings nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Sonst gelten die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes für den Dauersachverhalt ab seinem Inkrafttreten. Verfahrensgesetze sind zwar, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden. Das dem Landesgrundverkehrsbeauftragten eingeräumte Klagerecht ist aber keine Verfahrens-, sondern eine materiellrechtliche Regelung. Dem Kläger wurde damit ein Anspruch zuerkannt, den er vorher nicht hatte. Wollte man dem Kläger das Recht zubilligen, die Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte geltend zu machen, die schon vor dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993 geschlossen wurden, dann würde dies eine Rückwirkung des § 42 dieses Gesetzes bedeuten. Der 4. Senat hat zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 LGBl Nr. 69 idF LGBl 1991/74, womit die Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten eingeführt (§ 16 a) und gleichzeitig festgesetzt wurde, daß sich dieses Recht auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt (Art II Abs 4 LGBl 1991/74), ausgeführt, daß dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil kein uneingeschränktes verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot bestehe und rückwirkende Gesetze durch den Gleichheitssatz nicht ausgeschlossen sind, aber besonderer, sie rechtfertigender Gründe bedürfen. Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, daß die erwähnte Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes rückwirkende Kraft hat. Wie der Kläger selbst einräumt, ist die Frage der Klagebefugnis nach § 42 SbgGVG 1993 in den Übergangsbestimmungen nicht geregelt. Daraus folgt aber nach dem oben Gesagten, daß der Kläger sein Klagerecht nicht rückwirkend erlangt hat. Soweit der Kläger meint, mangels entgegenstehender Regelung ordne § 42 SbgGVG 1993 seine Klagebefugnis unabhängig davon an, ob das angefochtene Schein- oder Umgehungsgeschäft vor oder nach Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen wurde, setzt er sich in Widerspruch zur Regel des § 5 ABGB. Das SbgGVG 1993 enthält nicht nur keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung; eine solche kann dem Gesetz auch nicht auf dem Wege der Auslegung entnommen werden. Bedenkt man, daß dem Salzburger Landesgesetzgeber zweifellos das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1991 bekannt war, das schon früher einen Landesgrundverkehrsreferenten eingeführt und dabei ausdrücklich festgelegt hatte, daß dieser auch vor dem Inkrafttreten der Novelle abgeschlossene Schein- oder Umgehungsgeschäfte anfechten könne, deutet das Schweigen des Salzburger Gesetzgebers auf den Willen hin, eben eine inhaltlich andere Regelung zu treffen. Damit stehen auch die Gesetzmaterialien im Einklang. Nach dem Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz über den Grundverkehr im Land Salzburg erwartete der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer Klage des Grundverkehrsbeauftragten auf Feststellung der Nichtigkeit "eine nicht gering einzuschätzende abschreckende Wirkung in bezug auf den beabsichtigten Abschluß von Schein- und Umgehungsgeschäften". Daß der Landesgesetzgeber an die Feststellung der Nichtigkeit schon früher abgeschlossener Rechtsgeschäfte gedacht hätte, läßt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Dem Kläger kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß sich seine Klagebefugnis auf vor dem 1.Juni 1994 abgeschlossene Rechtsgeschäfte schon deshalb erstrecke, weil diese einen gesetzwidrigen Zustand schafften und daher ein Dauersachverhalt vorläge. Weder das abgeschlossene Geschäft - ein Pfandbestellungsvertrag - noch das beabsichtigte Geschäft - ein Kaufvertrag - begründet ein Dauerschuldverhältnis.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsmeinung an. Der Kläger ist demnach mangels Rückwirkungsanordnung des SbgGVG 1993 nicht berechtigt, auf Feststellung der Nichtigkeit der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu klagen.

Die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur zum Tiroler

Grundverkehrgesetz (4 Ob 535/95 = SZ 68/120; 2 Ob 540/94 = NZ 1996,

14; vgl aber 8 Ob 522/95 = RdW 1996, 108) kann insoweit wegen

abweichender Rechtslage nicht herangezogen werden.

Das erstgerichtliche Urteil war somit wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die auf die einzelnen Verfahren (mit gleichem Streitwert) aufgeteilten Gesamtkosten des Rechtsmittelverfahrens des von Dres Fuchshuber vertretenen Beklagten (dem kein Streitgenossenzuschlag gebührt) betragen S 66.187,40 (darin S 6.612,90 Umsatzsteuer und S 26.510 Barauslagen), der von DDr.König vertretenen Beklagten S 73.846,76 (darin S 7.889,46 Umsatzsteuer und S 26.510 Barauslagen).

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