OGH 2Ob232/72 (RS0038824)

OGH2Ob232/7211.1.1973

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Beschränkung des Feststellungsanspruches im Direktprozeß auf nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangene Schadenersatzanspüche ist überflüssig.

Normen

ASVG §332 Abs1 F
ZPO §228 B1bb

2 Ob 232/72OGH11.01.1973
4 Ob 30/73OGH05.06.1973

Veröff: ZAS 1974,59 = Arb 9123 = SozM IA/e,1066

7 Ob 89/14kOGH04.06.2014

Beisatz: Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Vorteilsausgleichung, so auch die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers eine Methode der Schadensberechung. Der Einwand des Vorteilsausgleichs (des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers) ist nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs und damit auch nicht im Verfahren über die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden zu behandeln, sondern im Verfahren über die Anspruchshöhe. <br/>Die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers ist daher auch nicht im Spruch des Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19730111_OGH0002_0020OB00232_7200000_002

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