OGH 2Ob23/12i

OGH2Ob23/12i20.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch Mag. Alain Danner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****-AG, *****, vertreten durch Mag. Michael Warzecha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.840,47 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom (richtig) 22. November 2011, GZ 35 R 402/11v-33, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 24. August 2011, GZ 12 C 790/10p-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach einem Verkehrsunfall begehrte die Klägerin Zahlung von zuletzt 7.840,47 EUR sA an Schadenersatz.

Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren mit Zwischenurteil als dem Grunde nach zu 50 % zu Recht bestehend und wies mit Teilurteil das auf 3.920,24 EUR sA lautende Mehrbegehren ab.

Während das Zwischenurteil unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, bekämpfte die Klägerin das Teilurteil mit Berufung.

Das Berufungsgericht änderte auch das Teilurteil im Sinne eines Zwischenurteils ab, sodass das Klagebegehren insgesamt dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dazu vertrat das Berufungsgericht (ua) die Ansicht, dass der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand insgesamt 5.000 EUR übersteige, „zumal bei einem Zwischenurteil über ein Klagebegehren auf Zahlung eines Geldbetrags der Entscheidungsgegenstand mit diesem gleichzusetzen ist (RZ 1985/6)“.

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der beklagten Partei erhobene Revision jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht übersieht, dass nicht das unbekämpfte Zwischenurteil, sondern nur das ein Mehrbegehren von 3.920,24 EUR sA abweisende Teilurteil des Erstgerichts Gegenstand seiner Entscheidung war. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision richtet sich somit nach § 502 Abs 2 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 5.000 EUR nicht überstieg. Demnach ist die Revision jedenfalls unzulässig.

Gegenteilige Erkenntnisse sind auch aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 557/84 (= RZ 1985/6) nicht zu gewinnen, die einen anders gelagerten Fall betraf und außerdem auf einer (längst) überholten Rechtslage beruhte (vgl auch RIS-Justiz RS0040797).

Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist den Verfahrensgesetzen fremd und nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der der erkennende Senat festhält, zurückzuweisen (2 Ob 11/12x mwN). Im Übrigen wurde in der Revisionsbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.

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