OGH 2Ob227/97i

OGH2Ob227/97i15.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hilary W*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Thomas G*****, vertreten durch Dr. Gert Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2.) L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 407.359,41 S sA und Feststellung (Streitwert: 80.000,-- S), infolge der Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. März 1997, GZ 3 R 33/97w-44, mit dem infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. November 1996, GZ 18 Cg 247/94m-38, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind jeweils schuldig, der klagenden Partei die mit je 21.375,-- S (darin 3.562,50 S USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die in Großbritannien wohnhafte Klägerin buchte über ein englisches Reisebüro (Inghams) in der Form eines Pauschalarrangements einen Schiurlaub vom 4. 1. 1992 bis 11. 1. 1992 in Obergurgl zusammen mit einem Schikurs und einer Liftkarte. Sie benutzte am 6. 1. 1992 gemeinsam mit einem Schilehrer (Klagebehauptung: der Schischule des Erstbeklagten) einen Schilift (den Sattellift), dessen linke Schleppspur in einem kurzen Bereich nur eine geringe Schneeauflage hatte, der mit einer Matte (Sack) überbrückt wurde. Sie geriet mit einer Schispitze in diese Matte, kam zum Sturz und erlitt dabei eine Körperverletzung.

Die Klägerin begehrt neben der Feststellung der Solidarhaftung der beiden Beklagten auch für alle zukünftigen Schäden aus diesem Unfall die Verurteilung der Beklagten (zur ungeteilten Hand) zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages (für Schmerzengeld, Arztkosten, frustrierte Aufwendungen und Verdienstentgang) von 407.359,41 S samt Nebengebühren. In dem ihr vom englischen Reisebüro vermittelten Urlaubsarrangement seien die Ausbildung in der Schischule des Erstbeklagten und die Liftkarte der Zweitbeklagten enthalten gewesen. Die zum Unfall führende Schleppliftfahrt habe sie im Rahmen des Schischulunterrichts mit einem Schilehrer der Schischule Obergurgl unternommen. Der Unfall sei auf den mangelhaften Zustand der von ihr benützten Schleppspur zurückzuführen und wäre bei gehöriger Sorgfalt des Schilehrers und bei ordnungsgemäßer Instandhaltung der Schleppspur vermeidbar gewesen. Die Zweitbeklagte hafte als Ausstellerin der Liftkarte auch dann, wenn nicht sie selbst, sondern - im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) - eine Agragemeinschaft die Betreiberin des Sattelliftes sei.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens wegen mangelnder Passivlegitimation, einerseits, weil der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls (noch) nicht Leiter der Schischule Obergurgl und auch nicht als Schilehrer für die Klägerin zuständig gewesen sei, andererseits, weil der Sattellift nicht von der Zweitbeklagten, sondern von einer Agrargemeinschaft betrieben werde.

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 5. 5. 1995 (ON 16) das Klagebegehren zur Gänze ab. Das der Klägerin vom Reisebüro Inghams verkaufte Pauschalarrangement habe Unterkunft, Schikurs und Liftkarte mitumfaßt. Es sei nicht feststellbar, daß die Klägerin mit den Beklagten in einen geschäftlichen Kontakt getreten sei, insbesondere, daß der Erstbeklagte im Jänner 1992 Leiter der Schischule Obergurgl gewesen sei oder als Schilehrer die Ausbildung der Klägerin innegehabt habe. Vielmehr sei damals der Vater des Erstbeklagten, Karl G*****, Schischulleiter gewesen, während der Erstbeklagte dies erst ab der Wintersaison 1993 sei. Die Schilehrer der Schischule Obergurgl seien (auch schon im Jahr 1992) zum großen Teil in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen (Gesellschaft bürgerlichen Rechtes), daneben gebe es auch in einem "Arbeitsverhältnis" stehende Schischullehrer. Die Schigebiete Hochgurgl, Untergurgl und Obergurgl wiesen zahlreiche Liftanlagen auf. Die Lifte im Gebiet von Obergurgl betreibe zum Großteil die Zweitbeklagte, der Sattellift werde allerdings von der Agragemeinschaft R***** betrieben, die mit eigenen Leuten für die Präparierung der Pisten und die Instandhaltung der Seilbahnanlage verantwortlich sei. Leute der Zweitbeklagten arbeiteten dort nicht. Mit dem ausgegebenen Schipaß könnten sämtliche Liftanlagen befahren werden, zum Saisonende werde eine Abrechnung zwischen den einzelnen Betreibern durchgeführt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Vertragspartner der Klägerin sei allein das englische Reisebüro Inghams, die Beklagten seien allenfalls als dessen Erfüllungsgehilfen anzusehen, jedoch nicht Vertragspartner der Klägerin. Dazu komme noch, daß dem Erstbeklagten weder als (derzeitigen) Leiter der Schischule, noch im Zusammenhang mit der Schischulausbildung der Klägerin ein Verschulden anzulasten sei und die Zweitbeklagte nicht einmal Betreiberin des von der Klägerin beim Unfall benützten Sattelliftes sei.

Mit Beschluß vom 25. 10. 1995 (ON 29) hob das Gericht zweiter Instanz dieses Ersturteil auf. Es verwies die Sache an das Erstgericht zur fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären. Es befand, daß das erstinstanzliche Verfahren zufolge Unterlassung der Vernehmung einer von der Klägerin beantragten, in London wohnhaften Zeugin und vor allem wegen der unterbliebenen Erörterung des von der Klägerin mit dem Reisebüro Inghams geschlossenen Vertrages, der vom Erstgericht als Reiseveranstaltungsvertrag beurteilt, von der Klägerin indessen als Vermittlungsvertrag bezeichnet worden sei, mangelhaft geblieben sei, und trug dem Erstgericht die Klärung des Inhalts der Reisebürobuchung der Klägerin, der Stellung des Reisebüros sowie der Funktion und tatsächlichen Handhabung der "pre-paid-vouchers" (über die Liftkarte der Zweitbeklagten), und somit der Streitfrage einer direkten Rechtsbeziehung der Streitteile unter Berücksichtigung der Bestimmungen des IPRG (weil die Sache durch die Klägerin, allenfalls auch durch das Reisebüro Inghams Auslandsbeziehung aufweise) auf. Für den Fall direkter vertraglicher Beziehungen der Streitteile bestünden aber allein darin, daß die Schischule Obergurgl und die Liftanlagen im gesamten Bereich von Obergurgl als Gesellschaften bürgerlichen Rechtes betrieben würden, keine Haftungshindernisse, weil die Mitglieder bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften für deren Verbindlichkeiten solidarisch hafteten.

Im fortgesetzten Verfahren erstattete die Klägerin weiteres Vorbringen und berief sich zum Beweis dessen Richtigkeit auf eine Urkunde, die Zeugin Maxine N*****, den Zeugen Peter F***** und auf Parteienvernehmung. Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen der Klägerin, erhoben ihrerseits weitere Einwendungen, wofür sie auf die vorliegenden Beweisergebnisse verwiesen, aber auch ergänzende Parteienvernehmung beantragten. Das Erstgericht beschloß, ergänzend Beweise durch Vernehmung der Zeugen Manfred R***** (auch R*****) und Maxine N***** sowie der Parteien aufzunehmen. Die Beklagten beantragten hierauf, der Klägerin für die Vernehmung der in London wohnhaften Zeugin eine Frist zu setzen. Das Erstgericht setzte in der Tagsatzung vom 8. 1. 1996 der Klägerin in diesem Sinne eine Frist bis Ende 1996 und erstreckte sodann - ohne Aufnahme der überdies zugelassenen Beweise - die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit. Mit Beschluß vom 31. 1. 1996 trug es der Klägerin auf, zur Deckung der Gebühren der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens sowie des (bereits im ersten Rechtsgang beschlossenen) medizinischen Sachbefundes einen Kostenvorschuß von 15.000,-- S zu erlegen. Dieser Beschluß wurde dem Vertreter der Klägerin am 5. 2. 1996 zugestellt. Als die Klägerin den Kostenvorschuß nicht erlegte, strich das Erstgericht die Rechtssache am 26. 2. 1996 unter Anwendung des § 391 Abs 1 Z 7 lit d Geo im Register ab und legte den Akt ab. Im November 1996 beantragten die Beklagten beim Erstgericht, das Verfahren unter Abstandnahme von der Vernehmung der Zeugin Maxine N***** fortzusetzen und eine Tagsatzung anzuberaumen. In der daraufhin am 25. 11. 1996 durchgeführten Verhandlungstagsatzung erhoben die Beklagten den Verjährungseinwand wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens. Die Klägerin bestritt diesen Einwand - nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles - nicht.

Mit seinem Urteil vom 29. 11. 1996 (ON 38) wies das Erstgericht das Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang, nunmehr aus dem Grunde der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ab. Die Klägerin habe nicht nur den aufgetragenen Kostenvorschuß nicht erlegt, sondern auch sonst nichts zur Fortsetzung des Verfahrens unternommen, insbesondere jegliche Mitteilung darüber unterlassen, daß sie eine Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von der Vernehmung der genannten Zeugin und der Aufnahme eines medizinischen Sachbefundes wünsche.

Das Gericht zweiter Instanz hob mit dem angefochtenen Beschluß das Urteil des Erstgerichtes neuerlich auf, verwies die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Gemäß § 1489 ABGB verjährten Schadenersatzansprüche wie der hier vorliegende binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Schade und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten bekannt geworden sei, gleichviel ob der Schade durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sei. Nach § 1497 ABGB werde die Verjährung jedoch durch die Klage unterbrochen, soferne das Verfahren über die Klage vom Geschädigten "gehörig forgesetzt" werde. Ob ein längeres Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung noch hingenommen werden könne oder schon eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliege, sei nach den Umständen des Falles zu beurteilen (SZ 58/112 ua). Hiebei komme es nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit an. Entscheidend sei, ob das Verhalten des Klägers auf mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens schließen lasse. Die Gründe prozessualer Untätigkeit des Klägers seien nicht von Amts wegen zu prüfen, wohl aber, ob der Kläger überhaupt gehalten gewesen sei, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um dem Verfahrensstillstand zu begegnen (SZ 58/112 ua). Ein Kläger sei nicht verpflichtet, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben. Habe er eine (amtswegige) Tätigkeit des Gerichtes erwarten können oder müssen, dann könne aus seiner Untätigkeit nicht geschlossen werden, ihm sei an der Erreichung des Prozeßzieles nicht gelegen (JBl 1990, 530 ua). Ein Zuwarten auf unbegrenzte Zeit sei aber gleichwohl nicht zulässig. Müsse der Kläger - was gewiß erst nach längerer Zeit der Fall sein werde - erkennen, daß das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werde, dann dürfe er, ohne daß beachtliche Gründe zwischen den Parteien vorlägen, nicht untätig bleiben (Schubert in Rummel2 Rz 10 zu § 1497 mwN). Kündige der Prozeßrichter hingegen an, daß bei Nichtbefolgung eines Auftrages - etwa zum Erlag eines Kostenvorschusses - das Verfahren nur auf Antrag einer der Parteien fortgesetzt werde, dann müsse der Kläger zur Wahrung der Unterbrechungswirkung der Klage für einen gehörigen Fortgang des Prozesses sorgen. Ein Fortsetzungsantrag sei insbesondere bei einer gemäß § 279 ZPO befristeten Beweisaufnahme erforderlich, gleichgültig welche der Parteien Beweisführer sei. Seien allerdings neben dem befristeten Beweismittel noch weitere Beweise aufzunehmen, dann trete auch bei befristeter Beweisaufnahme gemäß § 279 ZPO und/oder bei Nichterlag eines Kostenvorschusses ein ruhensähnlicher Stillstand des Verfahrens nicht ein, sodaß das Gericht das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen habe (König, § 279 ZPO und die "gehörige Fortsetzung" des Verfahrens, JBl 1976, 303). Nur wenn der Kläger - etwa durch klaren und eindeutigen Beschluß des Prozeßgerichtes - erkennen müsse, daß das Gericht bei Nichtbefolgung von Aufträgen das Verfahren lediglich über Antrag einer der Parteien fortsetzen werde, müsse er zur Vermeidung der Verjährung beim säumigen Prozeßgericht aktiv werden. Sei nicht der Kläger, sondern allein das Prozeßgericht säumig, dann sei eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens erst dann anzunehmen, wenn der Kläger es mehr als drei Jahre lang unterlasse, auf Fortsetzung des Verfahrens zu dringen. In allen Fällen, wo der Kläger aufgrund einer gesetzlich oder auch nur richterlich normierten Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Handlung gehalten sei, sei ihm im Interesse einer zügigen Prozeßführung nur eine wesentliche kürzere Zeit der Untätigkeit zuzubilligen (RZ 1993/67 mwN). Im vorliegenden Fall seien sowohl die Klägerin, als auch das Prozeßgericht säumig. Eine der Klägerin anlastbare Untätigkeit liege entgegen der Ansicht des Erstgerichtes jedoch nur in der Unterlassung des Erlages des ihr aufgetragenen Vorschusses zur Deckung der Kosten der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens sowie der Gebühren eines medizinischen Sachbefundes. Die Klägerin sei jedoch - weder durch eine gesetzliche Bestimmung noch auch durch einen diesbezüglichen Auftrag des Erstgerichtes - gehalten gewesen, dem Erstgericht gegenüber auf eine Fortsetzung des Verfahrens (allenfalls unter Abstandnahme von den beiden vorerwähnten Beweismitteln) zu dringen. Zur Zeit der Säumnis der Klägerin mit dem Erlag des Kostenvorschusses sei nämlich neben der Vernehmung der auswärtigen Zeugin und der Aufnahme des medizinischen Sachbefundes noch die Aufnahme weiterer, vom Erstgericht im ergänzenden Beweisbeschluß vom 8. 1. 1996 ausdrücklich zugelassener Beweise ausgestanden, so daß die Klägerin mit Recht darauf habe vertrauen dürfen, das Erstgericht werde das Verfahren auch im Falle des Nichterlags des Kostenvorschusses von Amts wegen fortsetzen. Bezüglich der Vernehmung der Zeugin Maxine N***** komme noch hinzu, daß die vom Erstgericht der Klägerin hiefür gesetzte Frist (31. 12. 1996) bei Schluß der Verhandlung noch gar nicht abgelaufen sei, sodaß der Klägerin in diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit offengestanden sei, durch einen - wenn auch verspäteten - Erlag des ihr aufgetragenen Kostenvorschusses eine allenfalls noch rechtzeitige Vernehmung dieser Zeugin zu erwirken. Jedenfalls sei aber entscheidend, daß das Erstgericht weder im Beschluß, mit dem der Klägerin für die Vernehmung der erwähnten Zeugin eine Frist bis Ende 1996 gesetzt worden sei, noch im Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zum Ausdruck gebracht habe, es werde das Verfahren im Falle eines fruchtlosen Verstreichens der der Klägerin gesetzten Fristen nur über Antrag einer der Parteien fortsetzen. Möge ein solcher Hinweis des Prozeßgerichtes im Falle einer auf § 279 ZPO beruhenden Beweisbefristung unter Bedachtnahme auf die genannte gesetzliche Bestimmung allenfalls noch entbehrlich sein, so falle im vorliegenden Fall zu diesem Punkte ins Gewicht, daß bei Schluß der Verhandlung die gesetzte Frist noch gar nicht abgelaufen gewesen sei. Unerheblich sei, daß die sonst noch ausstehenden Beweise nicht von der Klägerin, sondern von den Beklagten angeboten worden seien, weil es der Klägerin freigestanden sei, einen Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptungen durch die bereits vorliegenden Beweise und/oder durch die sonst noch ausstehenden Beweise zu versuchen. Daß die Klägerin inhaltlich des Verhandlungsprotokolles dem Verjährungseinwand der Beklagten nicht entgegengetreten sei, schade deshalb nicht, weil von Amts wegen zu prüfen gewesen sei, ob die Klägerin überhaupt gehalten gewesen sei, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand (mit der Folge der Aufhebung der Unterbrechungswirkung der Klagsführung) zubegegnen. Eine solche Verpflichtung der Klägerin sei hier zu verneinen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinn des § 1497 ABGB noch vorliege, wenn ein Kläger nach Aufnahme aller von ihm sonst angebotenen Beweise einen ihm zur Deckung der mit der Aufnahme der von ihm weiters angebotenen Beweise verbundenen Kosten aufgetragen Vorschuß binnen einer bestimmten Frist nicht erlege, zugleich aber noch eine Aufnahme sonstiger, von der Gegenseite angebotener Beweise ausstehe, und es der Kläger überdies nach seiner Säumnis mit dem Erlag des Kostenvorschusses längere Zeit unterlasse, beim Prozeßgericht auf eine Verfahrensfortsetzung zu dringen; klärungswürdig erscheine auch die Rechtsfolge der Unterlassung einer Bestreitung des Verjährungseinwandes wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens, wenn - wie hier - neben einer Säumnis des Prozeßgerichtes auch eine Säumnis des Klägers aktenkundig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurse der Beklagten sind zwar aus den von der zweiten Instanz genannten Gründen zulässig, jedoch in der Sache nicht berechtigt.

Zunächst kann auf die zum Fragenkreis der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage gemäß § 1497 ABGB zutreffenden, mit ausführlichen Zitaten aus Rechtsprechung und Lehre versehenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Diesen Ausführungen liegt die - im Sinne des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses ON 29 im Fall der Bejahung vertraglicher Beziehungen der Streitteile im Zusammenhang mit dem der Klage zugrundeliegenden Geschehen aus § 36 IPRG, sonst allenfalls aus § 48 IPRG zu folgernde - zutreffende Anwendung österreichischen Sachrechtes und damit auch der österreichischen Verjährungsbestimmungen zugrunde. Angesichts der eingangs dargelegten Verfahrensschritte des Erstgerichtes in und nach der Tagsatzung vom 6. 1. 1996 konnte hier die Klägerin selbst im Falle des Nichterlages des ihr aufgetragenen Kostenvorschusses und damit der allfälligen Präklusion der davon betroffenen Beweise (Zeugin Maxine N***** und medizinischer Sachbefund) - durchaus der berechtigten Meinung sein, das Erstgericht werde nun über Antrag der Beklagten oder auch amtswegig das Verfahren (allenfalls ohne diese Beweise) im Sinne der Aufträge des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ON 29 fortsetzen. Dabei spielte der Umstand, daß das Erstgericht bereits am 26. 2. 1996 den Akt nach Bestimmungen der Geo abstrich und ablegte, keine entscheidende Rolle, weil diese nur gerichtsintern relevante (berechtigte oder unberechtigte) Maßnahme für die Frage der Anspruchsverjährung nach § 1497 ABGB ohne Bedeutung ist (JBl 1980, 98). Der Klägerin wurde jedenfalls vom Erstgericht bis zur Tagsatzung vom 25. 11. 1996 bzw bis zur Zustellung des Urteils vom 29. 11. 1996 am 6. 12. 1996 (also immer noch vor Ablauf der für die ausländische Zeugin gesetzten Präklusionsfrist) eine unmißverständliche Absicht des Erstgerichtes, in dieser Rechtssache ohne weitere Antragstellung der Klägerin nichts mehr zu unternehmen, nicht bekannt gemacht. Daß sie (durch ihren anwaltlichen Vertreter) den Verjährungseinwänden der Beklagten kein "Bestreitungsvorbringen" entgegensetzte, kann ihr ebenfalls nicht schaden, weil im bloßen Schweigen keine prozessual wirksame Zustimmungserklärung erblickt werden kann und eine Tatsachenbestreitung schon deshalb entbehrlich war, weil die erhobenen Verjährungseinwände Rechts- und nicht Tatsachenbehauptungen waren. Wäre nicht (auch oder allein) das Erstgericht selbst zur Fortführung des Verfahrens verpflichtet, sondern die Klägerin im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung zur Verhinderung der Verjährung nach § 1497 ABGB handlungspflichtig gewesen, dann hätte der Klägerin die Unterlassung jeglicher, die Berechtigung ihrer Untätigkeit dartuender, in diesem Fall ihr obliegender Gegeneinwendungen allenfalls schaden können. Ein solcher Fall liegt indessen hier eindeutig nicht vor. Erweckt somit auch die Handlungsweise der Klägerin (ihrer bisherigen Vertreter) bei der Verfolgung der vorliegenden Klage vor dem Erstgericht nicht gerade den Eindruck zielgerichteter und um Sachaufklärung bemühter Rechtsverfolgung, so kann aus den dargelegten Gründen und Erwägungen doch nicht gesagt werden, daß sie insgesamt ihre Klageansprüche offenkundig nicht mehr verfolgen will, was jedoch erst Grundlage für die aus § 1497 ABGB abzuleitende Aufhebung der Unterbrechungswirkung durch die Klageführung sein könnte.

Die Rekurse der Beklagten bleiben demnach erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Rekurse waren zur Rechtsverfolgung (-abwehr) nicht dienlich, zumal sie keinerlei Änderung der für das fortzusetzende Verfahren erteilten Aufträge bewirkten. Bei den gesondert zu honorierenden Rekursbeantwortungen der Klägerin hatte - gerade aus diesem Grunde - jeweils der Streitgenossenzuschlag zu entfallen.

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