OGH 2Ob2/26x

OGH2Ob2/26x20.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W*, vertreten durch Mag. Andrea Nobis, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen 100.423,89 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. November 2025, GZ 11 R 76/25i‑24, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. März 2025, GZ 27 Cg 18/24a‑17,bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00002.26X.0120.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.809,14 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 468,19 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Streitteile sind die beiden Söhne des Erblassers. Der Beklagte ist der in einem wenige Wochen vor dem Tod errichteten Testament eingesetzte Alleinerbe. In diesem Testament minderte der Erblasser den Pflichtteil des Klägers auf die Hälfte, weil seit Jahrzehnten kein Naheverhältnis bestanden habe, wie dies zwischen Vater und Sohn üblich sei, auch wenn seit einem Jahr wieder vereinzelt Kontakt bestehe.

[2] Der Kläger ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, die geschieden wurde, als der Kläger drei Jahre alt war. Danach gab es zwischen dem Kläger und dem Erblasser sehr sporadischen, später gar keinen Kontakt mehr. Als der Kläger 18 Jahre alt wurde, kam es zu einer Unterhaltsstreitigkeit, weil der Erblasser dem Kläger keinen Unterhalt für sein Studium zahlen wollte, was er aber letztlich dann doch tat. Es blieb danach bei einem distanzierten Verhältnis, der Erblasser strebte auch keinen Kontakt zu den Kindern des Klägers an und reagierte nicht auf ein Schreiben anlässlich der zweiten Hochzeit des Klägers. Der Kläger fühlte sich dadurch insgesamt gekränkt. Als der Erblasser im Herbst 2021 ins Krankenhaus musste, stellte der Kläger – über den Beklagten – Kontakt zu ihm her. Ab diesem Zeitpunkt besuchte der Kläger den Erblasser wöchentlich im Krankenhaus, dabei führten sie auch Gespräche über tiefergehende Themen. Der Kläger und der Erblasser kamen überein, „die Vergangenheit ruhen zu lassen“. Auch im Seniorenheim, in das der Erblasser danach zog, besuchte ihn der Kläger wöchentlich, half ihm bei Problemen und spielte regelmäßig mit ihm Schach.

[3] Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung seines Pflichtteils abzüglich einer vom Beklagten darauf bereits geleisteten Zahlung.

[4] Der Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren relevant – eine wirksame Minderung des Pflichtteils des Klägers ein.

[5] Das Erstgericht erachtete die Pflichtteilsminderung als unwirksam, weil im letzten Jahr vor dem Tod des Erblassers ein Naheverhältnis vorgelegen habe, das für die Beziehung zwischen einem Vater und seinem volljährigen Sohn durchaus üblich, wenn nicht sogar überdurchschnittlich, ausgeprägt gewesen sei.

[6] Im Übrigen sei ohnehin davon auszugehen, dass der Erblasser den Kontakt zum Kläger davor grundlos gemieden habe. Das Berufungsgericht und die Rechtsmittelschriften greifen diese Argumentation aber nicht mehr auf.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Entfremdung nach § 776 Abs 1 ABGB bis zum Tod gedauert haben müsse.

[8] Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig;sie istaber nicht berechtigt.

[11] 1. Gemäß § 776 Abs 1 ABGB kann der Verfügende den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, „wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht“.

[12] 1.1. § 776 Abs 1 ABGB wurde mit dem ErbRÄG 2015 statt dem zuletzt geltenden § 773a ABGB eingeführt. § 773a ABGB sah als Voraussetzung für die Pflichtteilsminderung vor, dass zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten „zu keiner Zeit“ ein Naheverhältnis bestanden hatte, wie es zwischen solchen Verwandten üblich wäre. Diese Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern, erschien dem Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 zu restriktiv. Sie sollte daher nach den Gesetzesmaterialien auch dann eingeräumt werden, wenn das gemeinsame Familienleben bereits seit längerer Zeit vor dem Tod des Verstorbenen geendet hatte. Die Materialien führen dazu weiters aus, dass eine solche nachhaltige, die Pflichtteilsminderung rechtfertigende Entfremdung im Allgemeinen gegeben sein werde, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten seit wenigstens zwei Jahrzehnten kein Kontakt mehr bestanden habe, wie er zwischen solchen Angehörigen üblich sei. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers müsse daher diese Form des Naheverhältnisses für den längeren Zeitraum beendet gewesen sein (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP  31).

[13] 1.2. Dem lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die frühere restriktive Regelung, die einen Kontakt zu keiner Zeit erforderte, vor allem mit Blick auf Fälle, in denen der letzte Kontakt Jahrzehnte – bereits mehr als 20 Jahre – zurücklag, ersetzt werden sollte. Dass hier auf den Zeitraum bis zum Tod abzustellen ist, liegt damit nahe.

[14] 2. Im Schrifttum wird ganz überwiegend die Relevanz des Zeitraums bis zum Tod vertreten.

[15] 2.1. Kogler (Klang3 § 776 ABGB Rz 14 ff) argumentiert, die Wendung des Gesetzgebers „über einen längeren Zeitraum vor dem Tod“ könne bereits im Rahmen der Wortinterpretation nur so ausgelegt werden, dass es auf den Zeitraum bis zum Tod ankomme und nicht auf irgendeinen Zeitraum zu Lebzeiten des Verstorbenen, weil nach dem Tod kein Naheverhältnis bestehen könne. Barth (Barth/Pesendorfer, Praxishandbuch des neuen Erbrechts 189 Fn 167) weist auf den Gesetzeszweck hin, die Pflichtteilsminderung nur bei jenen Personen zuzulassen, bei denen sich die Beziehung zum Verstorbenen bis zu dessen Tod nicht wieder verbessert habe (ebenso für die Relevanz des fehlenden Naheverhältnisses zum Todeszeitpunkt: Likar‑Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht² Rz 10.82 und Binder/Giller in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge² 241). Auch Welser (Erbrechts-Kommentar § 776 ABGB, Rz 5 f) geht davon aus, dass die in den Materialien genannten zwei Jahrzehnte vom Tod des Erblassers zurückzurechnen seien und damit auch das Wiederentstehen einer Nahebeziehung vor dem Tod des Erblassers die Pflichtteilsminderung wirkungslos mache.

[16] 2.2. Lediglich Rabl (Erbrechtsreform 2015 – Pflichtteilsrecht neu, NZ 2015, 321) sieht für eine solche „erblasserfeindliche“ Auslegung weder einen Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut noch eine erkennbare Ratio.

[17] 3. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat dazu bisher noch nicht Stellung bezogen.

4. Stellungnahme des Fachsenats:

[18] 4.1. Eine am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung führt zur Berücksichtigung des Zeitraums bis zum Tod des Erblassers. Eine andere Bedeutung der Wendung „über einen längeren Zeitraum vor dem Tod“ könnte – worauf Kogler zutreffend hinweist – nur in einer Abgrenzung zu „nach dem Tod“ verstanden werden. Andernfalls wäre die Verwendung dieser Wortfolge sinnlos, einen beliebig stattfindenden längeren Zeitraum im Lauf des Lebens des Erblassers hätte der Gesetzgeber auch unter Weglassung dieser Wendung beschreiben können. Der Beklagte führt dazu im Rahmen der Revision eine in der Psychologie anerkannte „fortbestehende Bindung“ auch nach dem Tod ins Treffen. Eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Abgrenzung zu einer solchen Bindung durch die verwendete Wortfolge kann ihm aber schon deshalb nicht unterstellt werden, weil mit der Pflichtteilsminderung dem aus Sicht des Erblassers fehlenden Familienleben Rechnung getragen werden soll. Ein solches hat mit dem Tod aber jedenfalls geendet. Möchte man daher dem Gesetzgeber nicht die Verwendung leerer Worthülsen unterstellen, führt die am Wortlaut orientierte Auslegung zum Ergebnis, dass, wie es Welser formuliert, die in den Materialien genannten und von der Rechtsprechung im Regelfall als relevant angesehenen (2 Ob 83/21a = RS0133874) zwei Jahrzehnte vom Tod zurückzurechnen sind.

[19] 4.2. Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Blick auf die ratio der Bestimmung, die – ausweislich der Materialien (vgl ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 31) – die Möglichkeit zur Pflichtteilsminderung eröffnen soll, wenn das Familienleben bereits längere Zeit vor dem Tod geendet hat, also eine Entfremdung eingetreten ist und angehalten hat. Eine solche Entwicklung war von der früheren Formulierung „zu keiner Zeit“ nicht erfasst, weil ein einmal dagewesenes Naheverhältnis die Minderung jedenfalls ausschloss. Dass aber der umgekehrte Fall eines wiederaufgenommenen Naheverhältnisses keine Auswirkungen mehr haben sollte, ist dieser Zielsetzung gerade nicht zu entnehmen.

[20] 4.3. Rabl führt für die von ihm vertretene Meinung nur die „Erblasserfeindlichkeit“ dieser Regelung ins Treffen. Eine solche wäre – so man sie als vorliegend ansieht – als Ergebnis einer gesetzgeberischen Wertung aber zu akzeptieren.

[21] 4.4. Grundlegende Anforderungen an die Qualität des – wiederaufgenommen oder erstmals entstandenen – Naheverhältnisses müssen im vorliegenden Fall nicht näher untersucht werden, weil das nach den Feststellungen zwischen dem Kläger und seinem Vater bestehende Verhältnis einem üblichen Familienverhältnis zwischen Kind und Elternteil in dieser Lebensphase jedenfalls entspricht. Für den vom Beklagten in der Revision geforderten Vergleich des Zeitraums ohne Naheverhältnis mit dem ab dem Zeitpunkt von dessen Aufnahme bietet die gesetzliche Regelung jedenfalls keinen Anhaltspunkt.

[22] 5. Auf die Frage, ob einer Pflichtteilsminderung auch ein grundloses Meiden des Kontakts durch den Erblasser iSd § 776 Abs 2 ABGB entgegengestanden wäre, kommt es damit nicht an.

[23] 6. Aus diesen Gründen muss die Revision des Beklagten scheitern. Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

[24] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO.

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