2 Ob 224/08t | OGH | 16.07.2009 |
Bem: Entgegen der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte, wonach die Unterhaltsbemessungsgrundlage „auch" nach dem tatsächlichen Lebensaufwand (dem „Lebenszuschnitt") des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden kann (für viele: LGZWien EFSlg 107.124). (T1) |
2 Ob 115/11t | OGH | 29.09.2011 |
Vgl; Beisatz: Beträge aus einer solchen Kontoüberziehung bzw einem Privatkredit sind daher grundsätzlich ebenso wenig in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie die spätere Rückführung dieser Beträge eine die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringernde Abzugspost darstellt. (T2); Beisatz: Allerdings liegt auch bei einem unselbständig Erwerbstätigen, der über Vermögen verfügt, aber statt dieses anzugreifen einen Privatkredit aufnimmt, in unterhaltsrechtlicher Sicht ein Eingriff in seine Vermögenssubstanz vor, weshalb ein derartiger Mittelzufluss der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist. (T3) |
3 Ob 111/13i | OGH | 21.08.2013 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es sind nur solche Entnahmen relevant, die sich auf die vom Unterhaltspflichtigen gewählte private Lebensführung auswirken. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20090716_OGH0002_0020OB00224_08T0000_001
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