OGH 2Ob222/58 (RS0085655)

OGH2Ob222/5818.6.1958

Rechtssatz

Beim organisierten Ineinandergreifen mehrerer sonst selbständiger Betriebe zur Erbringung eines einheitlichen Erzeugnisses oder einer einheitlichen Leistung ist jeder Leiter eines Teilbetriebes zur Erbringung der Leistung als Gleichgestellter, somit als Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers anzusehen. Der Dienstgeber, der einem anderen Unternehmen einen Leiharbeiter zur Verfügung stellt, haftet daher nicht, wenn sich in diesem anderen Betrieb durch Verschulden dieses zur Verfügung gestellten Leiharbeiters einen Unfall ereignet, und zwar auch dann nicht, wenn Arbeiter des Betriebes, in dem der Leiharbeiter tätig geworden ist, verletzt wurden.

Arbeitgeber — Leiharbeiter — Haftungsausschluss

 

Normen

ASVG §333 Abs4

2 Ob 222/58OGH18.06.1958
2 Ob 377/59OGH02.09.1959

Veröff: ZVR 1960/94 S 66

2 Ob 523/60OGH13.01.1961

Veröff: ZVR 1961/319 S 259

2 Ob 294/62OGH08.11.1962
4 Ob 99/63OGH22.10.1963

Veröff: Arb 7839

2 Ob 30/64OGH13.02.1964

Veröff: EvBl 1964/299 S 433

4 Ob 73/72OGH20.10.1972

Veröff: Arb 9038 = SozM IA/e,1008

4 Ob 28/76OGH27.04.1976
8 Ob 11/78OGH28.02.1978
8 Ob 81/78OGH14.06.1978

Vgl; Veröff: EvBl 1979/44 S 130 = Arb 9704

8 ObA 5/03yOGH23.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Haftungsausschluss gegen den "Aufseher" im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG trifft auch die in diesen Betrieb integrierten Leiharbeitnehmer. (T1)

8 ObA 73/03yOGH24.09.2004

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Gegenstand des Dienstverschaffungsvertrages erschöpft sich in der Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer, hat aber nicht die Verpflichtung zum Gegenstand, bestimmte Dienstleistungen mit Hilfe der Leihdienstnehmer zu erbringen oder einen bestimmten Leistungserfolg herbeizuführen. Daher haftet der Überlasser auch nicht nach § 1313a ABGB. (T2); Veröff: SZ 2004/141

3 Ob 145/10kOGH13.10.2010

Auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19580618_OGH0002_0020OB00222_5800000_001

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