OGH 2Ob2220/96a

OGH2Ob2220/96a5.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des am 29.7.1987 geborenen Paul R*****, vertreten durch Dr.Werner Leimer und Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Maximilian P*****, 2. Ilse L*****, und 3. ***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Zahlung von S 1,431.408,99 sA und einer Rente, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27.März 1996, GZ 6 R 268/95-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.6.1995, GZ 4 Cg 285/93-40, zum Teil abgeändert und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision und dem Rekurs wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil und der angefochtene Beschluß werden im Umfang der Anfechtung, sohin hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 867.805,- samt 4 % Stufenzinsen sowie hinsichtlich der Aufhebung des Urteils des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Revision und des Rekurses sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 18.11.1988 auf der R***** Bundesstraße schwer verletzt. Der Unfall wurde vom Erstbeklagten als Lenker eines von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei versicherten PKW und von der Mutter des Klägers als Kraftfahrzeuglenkerin verschuldet. Sowohl die Mutter des Klägers als auch der Erstbeklagte wurden wegen §§ 88 Abs und Abs 4 StGB rechtskräftig verurteilt. Im Verfahren zu 6 Cg 23/93 des Landesgerichtes Linz wurde ausgesprochen, daß der Unfall zu einem Drittel vom Erstbeklagten und zu zwei Dritteln von der Mutter des Klägers verschuldet wurde.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von S 1,431.408,99 sowie die Zahlung einer monatlichen Rente von S 6.000 für die Zeit vom 1.6.1995 bis 31.7.1995.

Die Forderung des Klägers setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

1. Schmerzengeld;

2. Verunstaltungsentschädigung;

3. Heilbehandlungskosten: der Kläger sei seit der Entlassung aus der Universitätsklinik in Innsbruck am 24.3.1989 laufend in Behandlung gewesen, wodurch vielfache Heilbehandlungskosten entstanden seien, und zwar Pflegegebührenbeiträge, Behandlungskosten von Frau Dr.H*****, Behandlungskosten laut Rechnung des Kinderdorfes S***** sowie Massage- und Lymphdrainagekosten der Therapeutin Katharina B***** sowie Kosten für ärztliche Befundberichte bzw ärztliche Bestätigungen und Telefongebühren (S 14,60);

4. Hotelkosten, die dadurch entstanden seien, daß die Mutter des Klägers diesen zu allen stationären Aufenthalten nach Innsbruck begleiten habe müssen, dies sei aus medizinischer Sicht erforderlich gewesen;

5. Fahrtkosten: unfallsbedingt seien Fahrtkosten für neun Fahrten der Strecke Linz-Innsbruck und retour mit der ÖBB entstanden, PKW-Fahrtspesen im Zusammenhang mit einem Rückfall des Klägers am 23.2.1989 und dem daran anschließenden stationären Aufenthalt des Klägers in Innsbruck, Kosten für die Fahrt nach Wien zur Untersuchung bei Prof.S***** von S 2.000, PKW-Fahrtkosten anläßlich zweier Aufenthalte in Innsbruck in den Monaten November 1992 und Dezember 1993 sowie für die Fahrt zum Kindergarten nach Linz;

6. Verpflegungsmehrkosten der Mutter, die dadurch entstanden seien, daß sich diese vom 20.12.1988 bis zum 16.2.1989 und vom 23.2. bis 24.3.1989 in Innsbruck aufhalten und in Gaststätten verköstigen habe müssen.

7. Pflegekostenentschädigung, weil die Mutter des Klägers seit dem Unfall diesen ständig habe pflegen und beaufsichtigen müssen;

8. im Kindergarten O***** sei für die behinderten Kinder eine zusätzliche Kindergärtnerin eingesetzt worden. Für diesen Einsatz habe die Mutter des Klägers S 71.285 zu bezahlen gehabt;

9. kapitalisierte Zinsen.

Die Beklagten wendeten, daß die Mutter infolge ihres Mitverschuldens von zwei Dritteln hinsichtlich aller Aufwendungen, die sie dem Kläger erbrachte, ersatzpflichtig gewesen sei; es liege hinsichtlich dieses Teiles Erfüllung und Zahlung vor. Infolge der Anspruchstilgung könne vom Kläger nur mehr ein Drittel jener Leistungen begehrt werden, die von der Mutter erbracht wurden.

Hinsichtlich der Heilbehandlungskosten wurde von den beklagten Parteien eingewendet, daß die Pflegegebühr von S 2.244,80 nicht zu bezahlen sei, weil die Eigenersparnis diesen Betrag bei weitem übersteige. Die Behandlungskosten Dris.H***** von S 1.963,20 habe die Sozialversicherung zu tragen. Hinsichtlich weiterer Behandlungskosten bzw Massagekosten werde die medizinische Indikation bestritten.

Die Hotel- und Verpflegungsmehrkosten der Mutter wurden - soweit sie das Anerkenntnis überstiegen - als überhöht bezeichnet. Die Kosten der Fahrt zu Prof.S***** seien vorprozessuale Kosten, weil sie der Gutachtenserstellung gedient hätten.

Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von S 391.855,54 sA zu und wies das darüber hinausgehende Begehren ab.

Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Der Kläger wurde nach dem Unfall am 18.11.1988 in die Intensivstation des Wagner-Jauregg-Krankenhauses in Linz eingeliefert, wobei die Aufnahmediagnose auf traumatische Subarachnoidalblutung (plötzlicher lebensbedrohlicher Bluterguß im Gehirn) lautete. Am 22.11.1988 wurde der Kläger in das Landeskrankenhaus Linz verlegt, wo ein Shunt angelegt wurde. Während des Aufenthaltes im Landeskrankenhaus Linz hatte der Kläger zum Teil lebensbedrohlich hohes Fieber, dessen Behandlung erfolglos versucht wurde. Die Mutter des Klägers veranlaßte deshalb seine Überstellung in die Universitätsklinik in Innsbruck, wo er vom 20.12.1988 bis zum 16.2.1989 lag. Die fieberhaften Zustände konnten als Ventilsepsis abgeklärt und behandelt werden. Während dieses Aufenthaltes kam es zu bakteriellen Ventilkomplikationen, welche mehrere Eingriffe erforderten. Am 16.2.1989 wurde der Kläger in häusliche Pflege entlassen, er mußte aber am 23.2.1989 nach einem Rückfall neuerlich stationär in der Innsbrucker Klinik aufgenommen werden. Bis die Versorgung mit Kathetern zum Erfolg führte, waren 12 Operationen erforderlich. Am 24.3.1989 wurde der Kläger entlassen.

Am 18.10.1990 fuhren die Eltern des Klägers mit diesem nach Wien zu Prof.Dr.S*****, welcher ihn im Einverständnis mit der drittbeklagten Partei untersuchte. Diese Untersuchung war notwendig, um bei der zunächst versuchten außergerichtlichen Einigung die Höhe der Ansprüche des Klägers auszuloten.

Der Kläger mußte in der Folge das Drainagesystem regelmäßig in Innsbruck untersuchen lassen. In der Zeit vom 22. bis 25.5.1992, vom

22. bis 25.11.1992 und vom 3. bis 6.12.1993 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in Innsbruck.

Der jetzige Zustand des Klägers zeigt sich als Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma unter dem Bild einer cerebralen Bewegungsstörung im Sinne einer leicht links betonten spastischen doppelseitigen Lähmung und einer fraglich rechts betonten Halsmuskel- und Schultergürtel-Armmuskelschwäche. Weiters bestehen schwer differenzierbare Symptome von Rest-C 5-Erbparese rechts mit charakteristischer Begleitkomponente im Handbereich und Ellenbogenbereich, eine diskrete linsseitige Fazialis- und Hypoglossosparese, ein diskretes schiefes Schreigesicht, eine rechtskonvexe Rückgratverkrümmung, ein leichter Refraktionsfehler und eine zentrale oculomotorische Störung. Der Kläger ist für eine altersmäßige Integration beeinträchtigt; auch in seinem äußerlichen Erscheinungsbild ist er irreparabel beeinträchtigt.

Neben der körperlichen Behinderung beeinflußt die psychosoziale Situation die Entwicklung des Klägers, es liegt eine gestörte Eltern-Kind-Interaktion vor. Der Kläger leidet unter massiven Verhaltensproblemen.

Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in Innsbruck im März 1989 war der Kläger laufend in physikalischer Behandlung bei Frau Prim. Dr.H***** im Kinderdorf S*****. Der Kläger wurde nach dem Bobath-Prinzip therapeutisch versorgt, dies war medizinisch indiziert. An Kosten entstanden in diesem Zusammenhang für Honorar Dr.H***** S 1.963,20 sowie die von der Sozialversicherung nicht bezahlten Restkosten für die Bobath-Therapie in S***** in der Höhe von S 15.554,10. Weiters erhielt der Kläger laufend Massagen bei der Therapeutin Katharina B*****, die medizinisch erforderlich waren. Für die medinzisch indizierte Therapie sind Kosten von S 24.170 entstanden.

Während des Aufenthaltes des Klägers in Innsbruck war seine Mutter nach Möglichkeit ständig anwesend. An jenen Tagen, an denen sie sich in Innsbruck aufhielt, verbrachte sie den ganzen Tag von 5,00 Uhr bis 22,00 Uhr im Krankenhaus. Die Anwesenheit der Mutter war aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich.

In dieser Zeit nächtigte die Mutter des Klägers vorwiegend im Hotel O*****, welches ihr von einer Schwester der Innsbrucker Klink, welche sich um die Unterbringung der Angehörigen kümmerte, vermittelt wurde. Die von der Mutter des Klägers beglichenen Nächtigungsspesen für 56 Nächte im Hotel O***** betrugen S 22.600, an sonstigen Spesen hatte sie eine Limonade von S 20 und Telefonkosten von S 1.174 zu bezahlen. Weiters hatte sie für weitere Hotelrechnungen von anderen Hotels für insgesamt fünf Nächte in der Höhe von S 2.417 aufzukommen. An jenen 61 Tagen, an denen sie in Innsbruck nächtigte, entstand ihr ein täglicher Verpflegungskostenmehraufwand.

Zwischenzeitig fuhr die Mutter des Klägers immer wieder nach Hause, um Vorbereitungen für die dort verbliebene Familie zu treffen. Dabei entstanden ihr Kosten für neun Fahrten Innsbruck-Linz und zurück mit den ÖBB von insgesamt 3.762 S.

Der Vater des Klägers brachte diesen und seine Mutter am 16.2.1989 mit seinem PKW nach Innsbruck. An den darauffolgenden Wochenenden besuchte er den Kläger im Krankenhaus in Innsbruck und benützte für die jeweiligen Fahrten seinen PKW. Er fuhr damit insgesamt 2560 km, was Kosten in der Höhe des Kilometergeldes von S 9.472 verursachte.

Durch die Aufenthalte des Klägers und die Anwesenheit der Mutter in den jeweiligen Krankenhäusern entstanden Pflegegebühren von S 8.214,57 und Telefonspesen in der Höhe von S 14,60.

Die Fahrtkosten mit dem PKW des Klägers zur Untersuchung durch Dr.S***** in Wien am 18.10.1990 belaufen sich für 400 km auf S 1.600. An Verpflegungskosten entstand an diesem Tag für drei Personen ein Mehrbetrag.

Nach der Entlassung des Klägers aus dem Innsbrucker Krankenhaus im März 1989 mußte ihm seine Mutter die vor dem Unfall erlernten Funktionen, welche durch das Schädel-Hirn-Trauma verlorengegangen waren, neu beibringen und sich auch danach ständig und besonders aufmerksam um ihn kümmern. Ohne den Unfall wäre sie bis zwei Jahre nach der Geburt des Klägers in Karenz geblieben und hätte dann ihre berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen. Der Kläger hätte dann die Kinderkrippe besucht und wäre ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten gegangen. Wegen der schweren Unfallfolgen konnte der Kläger den Kindergarten nicht plangemäß besuchen und die Mutter ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen. Sie hatte mit dem Kläger zumindest den doppelten Betreuungs- und Pflegeaufwand verglichen mit einer Mutter, die ein gleichaltriges, sich normal entwickelndes Kind zu versorgen hat. Für den Zeitraum vom 24.3.1989 bis 31.8.1991 entstand dabei ein Mehrpflegeaufwand.

Ab September 1991 konnte der Kläger halbtägig den Kindergarten besuchen. In O***** bestand zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Kindergarten mit einer Gruppe von ca 30 Kindern, für den Kläger war jedoch ein Kindergartenbesuch in einer Kleingruppe sinnvoll und notwendig. Er besuchte deshalb bis einschließlich Juli 1992 den Magistratskindergarten in Linz, welcher diese Voraussetzungen erfüllte. Die Fahrten der Mutter mit dem Kläger mit einem PKW an 22 Tagen im Monat zum und vom Kindergarten verursachten Kosten für täglich 44 km in der Höhe des Kilometergeldes von monatlich S 3.872, was einen Betrag von S 42.592 ergibt. Die Mutter benötigte für diese Fahrten täglich einen Zeitaufwand von einer Stunde. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Kindergarrten ganztägig besuchen konnte, entstand der Mutter ein Pflegemehraufwand am Nachmittag. Im August 1992 war der Kindergarten geschlossen und der Kläger ganztägig zu Hause.

Ab September 1992 konnte der Kläger den Kindergarten in O***** halbtägig besuchen, da ab diesem Zeitpunkt eine Sonderkindergärtnerin für die vier behinderten Kinder zur Verfügung stand. Im August 1993 war der Kläger wiederum wegen Schließung des Kindergartens ganztägig zu Hause.

Ab September 1993 war der Kläger in der Lage, den Kindergarten in O***** ganztägig zu besuchen. Ab diesem Zeitpunkt führte die Mutter im Ausmaß von zumindest täglich einer Stunde gezielte therapeutische Übungen mit dem Kläger durch, welche sie zuvor selbst bei einer Therapeutin erlernt hatte. Diese Übungen waren medizinisch indiziert.

Für die Sonderkindergärtnerin des Kindergartens O***** wurden der Mutter des Klägers als Personalkostenbeitrag S 71.285 für die Jahre 1992/93 und 1993/94 vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde zusätzlich zum normalen Elternbeitrag für ein nicht behindertes Kind verrechnet.

Entwicklungsbedingt konnte der Kläger erst im Schuljahr 1994/95 eingeschult werden, was der Volksschule O***** von ärztlicher Seite zu bestätigen war. Für die ausgestellte Bestätigung wurden der Mutter des Klägers S 840 verrechnet.

Für zwei orthopädische Befunde, die die Mutter des Klägers zu einer Untersuchung mitbringen mußte, hatte sie S 400 zu bezahlen.

Am 29.11.1990 leistete die drittbeklagte Partei einen Teilschadenersatzbetrag von 300.000 S, am 6.12.1991 einen solchen von 266.000 S.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 21.12.1992 wurde die Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem klagsgegenständlichen Schadensereignis festgestellt.

Den klagsabweisenden Teil seiner Entscheidung begründete das Erstgericht damit, daß es sich bei den eingeklagten Heilbehandlungskosten, den Fahrtspesen, den Hotelkosten der Mutter des Klägers am Behandlungsort, dem Verpflegungsmehraufwand, der Pflegegeldentschädigung und den Kindergartenkosten nicht um Kosten handle, die dem Kläger entstanden seien, sondern um Leistungen, die die Mutter des Klägers für diesen deshalb erbracht habe, weil sie ihm beistands-, obsorge- und unterhaltspflichtig sei. Es seien durch diese Leistungen in diesem Umfang die nachteiligen Folgen beim Kläger beseitigt worden, so daß der Schaden nicht mehr vorhanden sei und daher der Kläger zur Klagsführung nicht aktiv legitimiert sei. Im konkreten Fall habe die Mutter des Klägers den Unfall zu zwei Dritteln verschuldet. Sie sei daher selbst Schädigerin. Damit sei das Argument, daß durch die Leistung des Dritten der Schädiger nicht begünstigt werden solle, nicht mehr stichhaltig.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht wies aus Anlaß der Berufung das Begehren auf Zahlung von S 2.000 samt 4 % Zinsen seit 1.11.1991 zurück und hob das diesbezügliche Verfahren als nichtig auf. Im übrigen wurde das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und mit Teilurteil dem Kläger ein Betrag von S 401.327,54 sA zugesprochen und wurden die beklagten Parteien für schuldig erkannt, dem Kläger vom 1.6.1995 bis 31.7.1995 monatlich S 6.000 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 879.522,63 samt 4 % Stufenzinsen wurde abgewiesen.

Im weiteren Umfang (S 148.558,87 samt Zinsen) wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Rekurs und die ordentliche Revision wurden für zulässig erklärt.

Im Berufungsverfahren waren folgende Ansprüche des Klägers strittig:

1. Pflegegebühren von S 8.229,17;

2. diverse Behandlungskosten bei Dr.H*****, im Kinderdorf S***** und Kosten der Therapeutin Katharina B***** von insgesamt S 41.687,30;

3. Telefongebühren von S 14,60 (Verständigung des Vaters von der erfolgten Operation);

4. Hotelkosten der Mutter während des stationären Aufenthaltes des Klägers in Innsbruck von restlichen S 16.211 (S 10.000 sind durch das Anerkenntnisurteil erledigt);

5. Fahrtkosten:

a) der Mutter des Klägers neunmal mit der Bahn Linz-Innsbruck-Linz a

S 418, insgesamt S 3.762;

b) Fahrten im PKW des Vaters anläßlich eines Rückfalles des Kindes, drei Besuchsfahrten des Vaters, insgesamt S 9.472;

c) Fahrt des Klägers und der Mutter im PKW des Vaters zu Prof.S***** inklusive Verpflegungskostenmehraufwand von S 2.000;

d) Fahrtkosten mit dem PKW des Vaters für den Kläger und die Eltern anläßlich zweier stationärer Aufenthalte in Innsbruck insgesamt S 11.008;

e) Fahrten der Mutter in den Kindergarten nach Linz inklusive Zeitaufwand für den Zeitraum von September 1991 bis August 1992 von S 61.952;

6. Verpflegungsmehrkosten der Mutter anläßlich des Aufenthaltes des Klägers in Innsbruck vom 20.12.1988 bis 16.2.1989 und vom 23.2.1989 bis 24.3.1989, Mehraufwand pro Tag S 200, sohin S 17.600; hievon wurden mit Teilanerkenntnisurteil S 6.000 zuerkannt, so daß noch S

11.600 bestritten sind;

7. Pflegekostenentschädigung in der Höhe von insgesamt S 781.880, weil der Kläger infolge seiner Verletzungen vom 1.1.1989 bis 31.8.1991 der ständigen Pflege und Beaufsichtigung durch die Mutter bedurfte.

Für die Monate Juni und Juli 1995 wird aus dem Titel der therapeutischen Behandlung eine monatliche Rente von 6.000 S begehrt;

8. Einsatz einer zusätzlichen Kindergärtnerin im Kindergarten O*****, wofür S 71.285 zu bezahlen waren;

9. Kapitalisierte Zinsen von S 16.364,05.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß es sich bei den strittigen Ansprüchen (mit Ausnahme der kapitalisierten Verzugszinsen) um Heilungskosten und Kosten vermehrter Bedürfnisse handle. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß die Deckung der Heilungskosten oder der vermehrten Bedürfnisse durch einen Dritten nicht den Schädiger entlasten solle. Dieser solle nach Möglichkeit die Integrität des Geschädigten wiederherstellen. Es handle sich hiebei um einen typischen Fall der Schadensverlagerung. Zu prüfen bleibe, wer anspruchsberechtigt sei, der Geschädigte oder der Dritte, der die Leistungen erbracht habe. Das Höchstgericht habe dem Verletzten vermehrte Bedürfnisse, die ein Dritter befriedigt habe, etwa in RZ 1984/12; ZVR 1987/9, 1988/14; 1989/129 und EFSlg 54.269 und die Besuchskosten der sorge- und beistandspflichtigen Anverwandten in SZ 62/116 zugesprochen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bestehe kein Anlaß. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei also davon auszugehen, daß der Kläger zur Geltendmachung der letztlich abgewiesenen Ansprüche aktiv legitimiert sei.

Weiters müsse sich auch der Kläger ein Mitverschulden seiner Mutter nicht anrechnen lassen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß gemäß § 8 Abs 2 EKHG der Kläger von jedem der Schädiger vollen Schadenersatz verlangen könne. Dabei mache es keinen Unterschied, ob einer der Schädiger auch gesetzlicher Vertreter des Kindes sei, weil es sich um deliktische Haftungsvoraussetzungen handle. Daraus folge, daß sich der Kläger das Verschulden seiner Mutter nicht anrechnen lassen müsse.

Entgegen der Ansicht des Klägers seien aber seine Ansprüche durch die Leistungserbringung durch die Mutter (zum Teil) erfüllt worden. Auszugehen sei davon, daß gemäß § 14 Abs 4 EKHG die Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Geschädigten im Verhältnis zur Erfüllung der Schadenersatzpflicht subsidiär sei. Das bedeute für den vorliegenden Fall, daß die Mutter, die auch Schädigerin des Klägers war, nicht ihre Unterhalts- oder Beistandspflicht erfüllt habe, sondern dem Kläger Ersatz für den erlittenen Schaden geleistet habe. Diese Erfüllung der Schadenersatzpflicht wirke auch für die beklagten Mitschuldner. Soweit die Mutter somit dem klagenden Kind Leistungen auf dessen Schäden hin erbracht habe, bestehe wegen Erfüllung kein Anspruch des Klägers gegenüber den beklagten Parteien. Dabei sei die Verschuldensquote des Schädigers unbeachtlich. Die Beklagten hätten auch hinsichtlich des gesamten noch strittigen Begehrens Klagsabweisung begehrt und auch einen Tatbestand behauptet, der als Erfüllung der Klagsansprüche verstanden weden müsse. Daß sich die beklagten Parteien nicht auf die Bestimmung des § 893 ABGB berufen hätten, könne ihnen nicht zum Nachteil gereichen, weil es sich hiebei um eine Rechtsfrage handle, deren richtige Lösung nicht über die Sachanträge der beklagten Parteien hinausführe.

Es sei zwar richtig, daß die Beklagten das Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Folgen anerkannt hätten, doch könne daraus nicht abgeleitet werden, sie hätten auf den Einwand der Erfüllung von Schadenersatzansprüchen durch einen Mitschädiger verzichtet.

Es seien somit die geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers insoweit erfüllt, als ihnen Leistungen der Mutter des Klägers entsprechen.

Schon allein nach den Behauptungen des Klägers seien folgende Leistungen von der Mutter an den Kläger erbracht worden und seien somit seine diesbezüglichen Schadenersatzansprüche erfüllt:

1. Verpflegungsmehrkosten der Mutter während des stationären Aufenthaltes des Klägers in Innsbruck vom 20.12.1988 bis 16.2.1989 und vom 23.2.1989 bis 24.3.1989 von restlichen 11.600 S;

2. Hotelkosten der Mutter während dieses Aufenthaltes von restlichen

S 16.211;

3. a) "Pflegekostenentschädigung" vom 1.1.1989 bis 31.8.1991 von S 480.000,

b) Pflege- und Beaufsichtigungskosten vom 1.9.1991 bis 31.7.1992, 1.9.1992 bis 30.7.1993 von S 154.880;

c) Pflege- und Beaufsichtigungskosten für August 1992 von S 15.000;

d) Kosten für eine Massage durch die Mutter von August 1993 bis Ende 1995 von S 132.000.

Aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes seien folgende Ansprüche infolge Erfüllung abzuweisen:

1. Fahrtkosten der Mutter nach Innsbruck (9 x ÖBB) S 3.762;

2. Fahrtkosten der Mutter von September 1991 bis August 1992, um den Kläger nach Linz in den Kindergarten zu bringen, inklusive Entschädigung für Zeitversäumnis von S 61.952.

Abzuweisen sei die Forderung auf Zahlung von S 14,60 an Telefonkosten, die nach den Behauptungen des Klägers die Mutter dafür verwendet habe, um den Vater von der erfolgten Operation zu verständigen. Derartige Kosten könnten nicht mehr unter dem Begriff Heilungskosten subsumiert werden, sie stellten Kosten einer Verständigung der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes dar.

Zurückzuweisen sei das Klagebegehren hinsichtlich der geltend gemachten S 2.000 betreffend die Fahrt des Klägers am 18.10.1990 zu Prof.Dr.S***** nach Wien. Dabei handle es sich um vorprozessuale Kosten, für die der Rechtsweg nicht zulässig sei.

Da bereits im Ersturteil rechtskräftig ein Betrag von S 4.103,03 abgewiesen wurde, ergebe sich insgesamt die Abweisung eines Betrages von S 879.522,63 und die Zurückweisung eines Betrages von S 2.000 jeweils mit Nebengebühren.

Sofort zugesprochen werden könnten dem Kläger jene Fahrtkosten, die sein Vater für die Besuche aufwenden habe müssen. Davon habe das Erstgericht S 9.472 festgestellt. Über die weiteren Fahrtkosten des Vaters des Klägers von S 11.008 fehlten erstinstanzliche Feststellungen, so daß insoweit mit einer Aufhebung vorzugehen sei.

Zuzusprechen sei dem Kläger auch die Rente für die Monate Juni und Juli 1995 für die erforderliche tägliche therapeutische Behandlung. Dieser Anspruch auf Heilbehandlung sei zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch nicht erfüllt gewesen; gegen den Zuspruch von S 200 pro Stunde, sohin monatlich S 6.000, bsetünden keine Bedenken.

Hinsichtlich der übrigen Ansprüche sei das Verfahren aber noch nicht entscheidungsreif:

1. Das Erstgericht habe sich hinsichtlich der weiters geltend gemachten Fahrtkosten des Vaters des Klägers von je S 5.504 mit den behaupteten Anspruchsgrundlagen überhaupt nicht auseinandergesetzt;

darüber werde das Erstgericht allenfalls nach Beweisergänzung Feststellungen zu treffen haben;

2. Hinsichtlich der Heilungskosten habe das Erstgericht nur festgestellt, daß gewisse Heilungs- und Behandlungskosten aufliefen. Zu prüfen sei - nach Beweisergänzung - ob diese Kosten von der Mutter bezahlt wurden; dann liege nämlich Erfüllung des Anspruches des Klägers auf Ersatz der Heilungskosten vor. Seien diese Beträge aber nicht oder von dritter Seite bezahlt worden, bestünde ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers. Gleiches gelte auch für die vom Erstgericht festgestellten Pflegegebühren von S 8.214,57. Schließlich sei das Urteil auch hinsichtlich des Betrages von S 71.285 (Kosten für den zusätzlichen Einsatz einer Kindergärtnerin im Kindergarten O*****) aufzuheben, weil das Erstgericht lediglich festgestellt habe, daß der Mutter dieser Betrag vorgeschrieben wurde. Das Erstgericht werde zu prüfen haben, ob die Mutter diesen Betrag bereits bezahlt habe - dann werde das Klagebegehren abzuweisen seien - oder ob allenfalls eine dritte Person diesen Betrag bezahlt habe oder ob die Vorschreibung noch nicht bezahlt wurde.

Schließlich sei das Klagebegehren hinsichtlich der zum Teil abgewiesenen begehrten kapitalisierten Zinsen von S 16.364,05 aufzuheben, weil es denkbar sei, daß dem Kläger weitere Ansprüche zuerkannt werden.

Auf die Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers ging das Berufungsgericht nicht ein, weil diese nur Ansprüche zum Gegenstand habe, die schon mangels Schlüssigkeit abzuweisen waren.

Der Rekurs und die ordentliche Revision wurden für zulässig erklärt, weil eine Judikatur des Höchstgerichtes zur Frage, ob durch die Erbringung von Pflegeleistungen, Heilbehandlungen etc an den Geschädigten in natura durch Unterhalts- bzw Beistandspflichtige, die zugleich Mitschädiger sind, die Schadenersatzansprüche des Geschädigten erfüllt sind, nicht vorliege.

Die klagende Partei bekämpft die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 867.805 samt 4 % Stufenzinsen mit Revision sowie die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles im Umfang von S148.558,87 mit Rekurs; der infolge der rechtskräftigen Abweisung fallengelassene Klagsanspruch wird dabei auf die letzten Massagekosten (rückwirkend ab Mai 1995 samt darauf entfallende Stufenzinsen) gewidmet. Die klagende Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Kläger ein über den Zuspruch laut Berufungsurteil hinausgehender Betrag von S 1,016.363,87 samt Stufenzinsen zuerkannt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Rekurs- und Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, den Rechtsmitteln der klagenden Partei nicht Folge zu geben.

Die Rechtsmittel der klagenden Partei sind zulässig, sie sind auch im Sinne des Eventualantrages auf Aufhebung berechtigt.

Der Kläger vertritt die Ansicht, daß durch die von seiner Mutter erbrachten Leistungen sein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber den beklagten Parteien nicht geschmälert werde. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Grundgedanke der Bestimmung des § 14 Abs 4 EKHG, wonach die Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Geschädigten im Verhältnis zur Erfüllung der Schadenersatzpflicht subsidiär sei, lediglich für den Fall anzunehmen sei, daß Schädiger und Unterhaltsverpflichteter nicht ident seien. Auszugehen sei davon, daß der Geschädigte das Wahlrecht zwischen dem Anspruch auf Naturalersatz und jenem auf Geldersatz habe. Die Naturalherstellung sei bei einer Körperverletzung mit Dauerfolgen, die eine Pflege erfordern, grundsätzlich nicht möglich. Es komme daher bei diesen Schadenersatzleistungen überhaupt nur Geldersatz in Frage, wobei es dann dem Geschädigten überlassen bleibe, wen er mit seiner Pflege bzw der Bewerkstelligung der erforderlichen Leistungen beauftrage. Es seien daher im konkreten Fall die von der Mutter des Klägers erbrachten Leistungen nicht als Naturalleistungen eines Schädigers, sondern als eine Leistung aufgrund ihrer Unterhalts- und Beistandspflicht zu verstehen. Ansonst müßte der Geschädigte es beispielsweise in Kauf nehmen, daß er von einem bis zum Unfall ihm völlig unbekannten Schädiger anstatt eines Geldersatzes in natur Pflege erhalte und annehmen müsse. Es könne daher nur so sein, daß der Geschädigte hinsichtlich der Pflege- und Heilungskosten Anspruch auf Geldersatz habe, und daß die vom Unterhaltspflichtigen diesbezüglich erbrachten Leistungen, die im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung entstanden sind und geleistet wurden, den Schädiger nicht begünstigen. Die Mutter des Klägers habe diese Leistungen nicht erbracht, um die Beklagten und ihre eigene Haftpflichtversicherung von ihrer Ersatzpflicht zu befreien. Die von Verwandten freiwillig und unentgeltlich erbrachten Hilfeleistungen änderten an der Ersatzpflicht des Schädigers nichts. Grundgedanke dieser Rechtsansicht sei, daß der Schädiger durch Leistungen zugunsten des Geschädigten nicht begünstigt werden solle.

Die Judikatur habe auch die Krankenhausbesuchsfahrtkosten naher Angehöriger immer als gerechtfertigten Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anerkannt.

Das Ergebnis der Entscheidung des Berufungsgerichtes, wonach die bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz für den Kläger erbrachten Leistungen abgegolten sein sollen, während die zukünftigen Leistungen in Geld zu ersetzen seien, sei völlig unbefriedigend und würde zu Zufällen führen, die dem Geschädigten nicht zumutbar seien.

Es hätten die beklagten Parteien auch vorgebracht, daß die Mutter des Klägers für zwei Drittel aller Aufwendungen ersatzpflichtig war und daß nur hinsichtlich dieses Teiles Erfüllung und Zahlung vorliege, weshalb der Kläger infolge Anspruchstilgung nur mehr ein Drittel jener Leistungen begehren könne, die von seiner Mutter bisher erbracht wurden. Das Berufungsgericht hätte daher dem Kläger zumindest ein Drittel dieser Aufwendungen zuerkennen müssen.

Es sei auch nicht richtig, daß hinsichtlich der Verpflegungsmehrkosten und der Hotelkosten der Kläger schon in der Klage vorgebracht habe, daß diese Leistungen von der Mutter an den Kläger erbracht wurden. Es hätte jedenfalls erörtert werden müssen, welche Leistungen im Detail nun tatsächlich von der Mutter des Klägers persönlich und welche Leistungen von nahen Angehörigen erbracht wurden.

Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend:

Rechtliche Beurteilung

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die angemessenen Kosten der Kontaktaufnahme mit dem Verletzten, wie Krankenhausbesuche, Telefonspesen, wenn sie den sorge- und beistandspflichtigen nächsten Verwandten entstehen, den Heilbehandlungskosten zuzuzählen (Reischauer in Rummel2, Rz 16 zu § 1325 mwN), deren Ersatz der Verletzte als unmittelbar Geschädigter fordern kann (2 Ob 41/89; SZ 62/116 ua). Es wirkt auch das Verschulden der Lenkerin (Mutter des Klägers) am Unfall nicht anspruchsmindernd zu Lasten des verletzten Klägers, der vom Unfallsgegner Ersatz verlangt (Apathy, Komm z EKHG, Rz 2 zu § 7 mwN). Freiwillige Leistungen Dritter, die ihrer Zweckbestimmung nach dem Verletzten und nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, lassen dessen Ersatzpflicht unberührt, sie sind nicht als Vorteil anzurechnen (Reischauer, aaO, Rz 9 zu § 1312; Mertens in Münchener Komm z BGB2 Rz 47 zu § 843). Es sind daher auch die Kosten für die Vermehrung der Bedürfnisse dem Verletzten dann zuzusprechen, wenn ihnen die infolge der Vermehrung erforderlichen Dienste kostenlos erbracht werden, also keine Kosten entstehen (Reischauer, aaO, Rz 12 zu § 1325; Apathy, Komm z EKHG, Rz 32 zu § 13). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß die Mutter des Klägers durch die von ihr erbrachten Leistungen dessen Schadenersatzansprüche auf Ersatz von Heilungskosten und Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse befriedigen wollte. Vielmehr liegt es auf der Hand, daß die Mutter ihr schwer verletztes Kind aufgrund der Mutter-Kind-Beziehung pflegte und versorgte und daß sie nicht beabsichtigte, Naturalersatz zu leisten. Aus der bloßen Herstellung einer Ersatzlage kann die Erfüllung von Schadenersatzpflichten nicht abgeleitet werden (2 Ob 5/87, zT veröffentlicht in EFSlg 54.260; vgl auch Thomas in Pallandt, BGB54, Rz 22 zu § 843 unter Zitierung von OLG Celle NJW 1962, 51; Schäfer in Staudinger, Komm z BGB12, Rz 88 zu § 843). Auch aus der Bestimmung des § 14 Abs 4 EKHG kann nicht das Gegenteil abgeleitet werden, weil diese lediglich Leistungen Dritter betrifft.

Daraus folgt nun im vorliegenden Fall, daß der vom Kläger begehrte Ersatz von Heilungskosten und der Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse (§ 13 Z 1 und 3 EKHG) unabhängig davon von den beklagten Parteien zu ersetzen ist, ob diese Kosten von der Mutter des Klägers getragen wurden bzw es zu einer Vermehrung der Bedürfnisse aufgrund der Pflegeleistungen durch die Mutter des Klägers nicht gekommen ist. Der vom Berufungsgericht für die Klagsabweisung herangezogene Rechtsgrund (Schuldtilgung durch die Mutter) ist sohin nicht zutreffend, so daß das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren sich mit der Beweisrüge des Klägers auseinanderzusetzen haben wird. Zum anderen erweist sich auch die vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß dem Erstgericht aufgetragene Prüfung, von wem die dort angeführten Kosten bezahlt wurden, als entbehrlich.

Es war daher in Stattgebung der Revision und des Rekurses des Klägers spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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