European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00221.20V.0128.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht hat die Höhe des von ihm als Entschädigung bezeichneten Entgelts des Verlassenschaftskurators für diverse Leistungen bestimmt und den (also allen) Erben zur ungeteilten Hand die Zahlung des festgesetzten Betrags an den Verlassenschaftskurator aufgetragen.
[2] Das von zwei Erben (die nicht die beiden nunmehrigen Revisionsrekurswerberinnen sind) angerufene Rekursgericht sprach aus, der erstgerichtliche Beschluss bleibe hinsichtlich der Bestimmung der „Entschädigung“ des Verlassenschaftskurators gegenüber den jetzigen Revisionsrekurswerberinnen sowie des an diese Erbinnen zur ungeteilten Hand gerichteten Auftrags zur Zahlung an den Verlassenschaftskurator als unangefochten unberührt, hob im Übrigen den erstgerichtlichen Beschluss lediglich gegenüber den Rekurswerbern auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung auf.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs, mit dem begehrt wird, den erstinstanzlichen Beschluss auch gegenüber den Revisionsrekurswerberinnen aufzuheben, ist absolut unzulässig:
[4] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung liegt auch bei der Bestimmung der Gebühren des Verlassenschaftskurators eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (2 Ob 151/19y; zuletzt 2 Ob 140/20g; RS0007695 [T19]; RS0007696 [T15]). Den Kostenpunkt betreffen auch alle Entscheidungen über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RS0007696; zuletzt 2 Ob 140/20g).
[5] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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