OGH 2Ob216/53 (RS0040096)

OGH2Ob216/538.4.1953

Rechtssatz

Die Einwendung, daß ein Mietverhältnis nicht vorliege, muß bei sonstigem Ausschluß rechtzeitig geltend gemacht werden. Einer besonderen Einwendung bedarf es jedoch nicht, wenn der Kläger in der Verhandlung Tatsachen zugibt, die die Kündigung als unberechtigt erscheinen lassen, weil er damit selbst die Grundlage der Kündigung zerstört. Tatsachen, die einer Partei nachteilig sind, sind als Geständnis im Sinne des § 266 ZPO anzusehen und dem Urteilsspruch zugrundezulegen. Ein Geständnis kann auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden. Wenn das Fehlen eines Bestandvertrages von den Parteien außer Streit gestellt wurde, mußte das Gericht von dieser unbestrittenen Rechtslage ausgehen und die Kündigung aufheben.

Normen

MG §21 Abs1
ZPO §266 DIII
ZPO §566 Abs1

3 Ob 366/29OGH24.04.1929

nur: Die Einwendung, daß ein Mietverhältnis nicht vorliege, muß bei sonstigem Ausschluß rechtzeitig geltend gemacht werden. (T2) Veröff: SZ 11/106

2 Ob 476/51OGH18.07.1951

nur T2

2 Ob 216/53OGH08.04.1953
2 Ob 974/53OGH29.01.1954
2 Ob 131/55OGH02.03.1955
7 Ob 388/55OGH26.10.1955

nur: Ein Geständnis kann auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden. Wenn das Fehlen eines Bestandvertrages von den Parteien außer Streit gestellt wurde, mußte das Gericht von dieser unbestrittenen Rechtslage ausgehen und die Kündigung aufheben. (T1)

7 Ob 269/00kOGH23.01.2001

nur: Ein Geständnis kann auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden. (T3); Beisatz: Worin ein Zugeständnis eines Komplexes von Tatsachen, die dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zu Grunde liegen, zu verstehen ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19530408_OGH0002_0020OB00216_5300000_001

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