Rechtssatz
Die Einwendung, daß ein Mietverhältnis nicht vorliege, muß bei sonstigem Ausschluß rechtzeitig geltend gemacht werden. Einer besonderen Einwendung bedarf es jedoch nicht, wenn der Kläger in der Verhandlung Tatsachen zugibt, die die Kündigung als unberechtigt erscheinen lassen, weil er damit selbst die Grundlage der Kündigung zerstört. Tatsachen, die einer Partei nachteilig sind, sind als Geständnis im Sinne des § 266 ZPO anzusehen und dem Urteilsspruch zugrundezulegen. Ein Geständnis kann auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden. Wenn das Fehlen eines Bestandvertrages von den Parteien außer Streit gestellt wurde, mußte das Gericht von dieser unbestrittenen Rechtslage ausgehen und die Kündigung aufheben.
3 Ob 366/29 | OGH | 24.04.1929 |
nur: Die Einwendung, daß ein Mietverhältnis nicht vorliege, muß bei sonstigem Ausschluß rechtzeitig geltend gemacht werden. (T2) Veröff: SZ 11/106 |
2 Ob 476/51 | OGH | 18.07.1951 |
nur T2 |
7 Ob 388/55 | OGH | 26.10.1955 |
nur: Ein Geständnis kann auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden. Wenn das Fehlen eines Bestandvertrages von den Parteien außer Streit gestellt wurde, mußte das Gericht von dieser unbestrittenen Rechtslage ausgehen und die Kündigung aufheben. (T1) |
7 Ob 269/00k | OGH | 23.01.2001 |
nur: Ein Geständnis kann auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden. (T3); Beisatz: Worin ein Zugeständnis eines Komplexes von Tatsachen, die dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zu Grunde liegen, zu verstehen ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19530408_OGH0002_0020OB00216_5300000_001
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