European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00210.17X.1128.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob Testierfähigkeit vorlag, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die aufgrund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist (RIS‑Justiz RS0012408). Es handelt sich dabei um eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht begründen kann (RIS‑Justiz RS0012408 [T2]). Durch eine Demenzerkrankung ausgelöste Abbauerscheinungen wurden schon mehrfach als Ursache für Testierunfähigkeit bewertet (1 Ob 28/03d; 3 Ob 1/11k; 3 Ob 76/11i; zuletzt etwa 2 Ob 170/15m und 2 Ob 228/16t).
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen aufgrund der Beobachtungen einer Allgemeinmedizinerin und des Gutachtens eines Sachverständigen festgestellt, dass sich die Persönlichkeit der Erblasserin aufgrund einer Demenzerkrankung deutlich verändert hatte, wobei die damit verbundene Verminderung der Kritikfähigkeit eine freie Willensbildung ausschloss. Diese Feststellungen können in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden. Auf ihrer Grundlage ist die Annahme fehlender Testierfähigkeit nicht zu beanstanden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)