2 Ob 210/09k | OGH | 24.08.2010 |
2 Ob 111/15k | OGH | 21.10.2015 |
Vgl; Beisatz: Wird die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch den Geschädigten selbst ausgelöst, so ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem Geschädigten möglich bleibt. Bei einem Verkehrsunfall bedarf es allerdings eines ‑ schuldhaft oder schuldlos ‑ verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten, um den Zurechnungsgrund der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Sphäre des Haftpflichtigen aufzuwiegen. (T1) |
1 Ob 135/18m | OGH | 26.09.2018 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20100824_OGH0002_0020OB00210_09K0000_002
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