OGH 2Ob210/09k (RS0126277)

OGH2Ob210/09k24.8.2010

Rechtssatz

Wurde die von einem schleudernden Pkw ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten, sondern des Geschädigten ausgelöst, so bleibt die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG gegenüber dem ‑ schuldhaft oder schuldlos ‑ verkehrswidrig Handelnden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich.

Normen

EKHG §9 D
EKHG §9 F

2 Ob 210/09kOGH24.08.2010
2 Ob 111/15kOGH21.10.2015

Vgl; Beisatz: Wird die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch den Geschädigten selbst ausgelöst, so ist anerkannt, dass die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem Geschädigten möglich bleibt. Bei einem Verkehrsunfall bedarf es allerdings eines ‑ schuldhaft oder schuldlos ‑ verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten, um den Zurechnungsgrund der außergewöhnlichen Betriebsgefahr in der Sphäre des Haftpflichtigen aufzuwiegen. (T1)

1 Ob 135/18mOGH26.09.2018

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20100824_OGH0002_0020OB00210_09K0000_002

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