Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben die Kosten der begleiteten Besuchskontakte des Vaters zur mj A***** den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zur Frage der Tragung der Besuchskosten zugelassen.
Gegen die (gleichteilige) Kostentragungsregelung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form (auch „nur“ dem Grunde nach) über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0044233; RS0111498; RS0044110), so etwa auch auf die Kosten eines Kurators/Sachwalters oder dessen Belohnung, und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007696; RS0007695 [T23]).
Im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich auch bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten des Besuchsbegleiters um eine solche „über den Kostenpunkt“ im Sinne von § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (so auch 5 Ob 115/99v = RIS-Justiz RS0007695 [T11]; 2 Ob 143/11k).
Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)