Normen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1304
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1325
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1327
Reichsversicherungsordnung §1542
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1304
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1325
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1327
Reichsversicherungsordnung §1542
Spruch:
Berechnung des der Witwe eines durch ein Kraftfahrzeug verunglückten Bundesangestellten zu ersetzenden Schadens.
Entscheidung vom 13. Mai 1953, 2 Ob 20/53.
I. Instanz: Landesgericht Linz-Nord; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Klägerin ist die Witwe des am 18. August 1949 bei einem Motorradunfall schwer verletzten und schon am Tage darauf seinen Verletzungen erlegenen Postbeamten Friedrich M. Der Verunglückte fuhr, als es zum Unfall kam, auf dem Soziussitz des vom Beklagten gelenkten Kraftrades. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalls zur Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von zwei Monaten, zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, aber auch zur Zahlung eines Betrages von 3325.90 S (Ersatz der Begräbnis- und Nachlaßverfahrenskosten) an die - mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesenen - Klägerin verurteilt. Die Klägerin begehrt nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung einer lebenslänglichen Rente.
Das Erstgericht sprach ihr eine zeitlich abgestufte Rente bis zum Höchstbetrag von 300 S monatlich zu.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte haben die der Klägerin aus Anlaß des Unfalles erwachsenen Vorteile (ersparte Aufwendungen, staatliche Pensionsbezüge) vom Gesamtschaden abgezogen und erst von dem sich ergebenden Differenzbetrag die dem Mitverschuldensanteil (2 : 1) entsprechende Quote gebildet. Demgegenüber will der Revisionswerber die der Klägerin erwachsenen Vorteile von der seiner Meinung nach erstrangig zu errechnenden Quote des Gesamtschadens abgezogen wissen, um dadurch zu einer geringeren, ja gegenwärtig sogar auf Null reduzierbaren End-Ersatzsumme zu gelangen.
Seinem Standpunkt käme dann Berechtigung zu, wenn die Klägerin zur (teilweisen) Deckung ihres durch den Unfall erlittenen Schadens Sozialversicherungsleistungen erhielte. Denn der § 1542 RVO. gewährt demleistenden Sozialversicherungsträger einen Regreßanspruch (gegen den Schädiger), der sich auf die dem sozialversicherten Verletzten (oder seinen Hinterbliebenen) zustehenden und daher auch primär zu ermittelndeGesamtschadensquote erstreckt. Das hat der Oberste Gerichtshof nach neuerlicher Prüfung der Rechtslage in seiner Entscheidung vom 1. April 1953, 2 Ob 859/52, ausgesprochen und ausführlich dargelegt (siehe SZ. XXVI/87).
Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Der Beklagte ist konkurrierenden Rückgriffsansprüchen nicht ausgesetzt, da eine dem § 1542 RVO. entsprechende Legalzessions-Vorschrift im Dienstrecht der österreichischen Bundesbeamten fehlt und der Staat für die von ihm an die Klägerin ausgeschütteten Pensionsbezüge keinen Regreß nimmt. Der Beklagte läuft daher nicht Gefahr, durch das Zusammentreffen eines privatrechtlichen Schadenersatzanspruchs mit einem öffentlichrechtlichen Rückgriffsanspruch über das Ausmaß der ihm nach seinem Mitverschuldensanteil äußerstens zurechenbaren Gesamtschadensquote hinaus belastet zu werden. Anderseits kann er aber auch nicht verlangen, daß die der Klägerin zufließenden Pensionsbezüge als zu seiner Entlastung gewährt angesehen würden oder daß die Klägerin ihre Aufwandersparungen einzig und allein dem Schädiger zugute kommen lassen müsse. Darauf liefe es nämlich heraus, wollte man - im gegenständlichen Fall - nach der vom Revisionswerber verteidigten Berechnungsmethode vorgehen. An der tatsächlichen Schadensminderung partizipiert jedoch der Beklagte (quotenmäßig) auch schon dann, wenn man sich der von den Untergerichten gewählten Berechnungsart anschließt; denn er hat im Ergebnis jedenfalls weniger zu bezahlen als das, was die Klägerin ersetzt verlangen könnte, wenn ihre Aufwandersparungen unberücksichtigt blieben und ihr Pensionseinkommen ausfiele.
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