European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00204.18S.1129.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers gegen die im Kopf dieser Entscheidung genannte Richterin als unbegründet zurück.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch eingebrachte Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0098751).
Die Rechtsmittelausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen.
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