OGH 2Ob200/09i

OGH2Ob200/09i15.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Robert D*****, vertreten durch Dr. Andreas Biel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ingrid D*****, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2009, GZ 16 R 118/09d-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei ist eine Frage des Einzelfalls und kann daher nur eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sein, wenn den Vorinstanzen dabei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273 [T47, T57 und T58]; RS0042828). Hier hat die klagende Partei in der Klagserzählung ausdrücklich vorgebracht, dass die Beklagte nach Art XLII EGZPO zweiter Fall zur Rechnungslegung und Eidesleistung verpflichtet sei. Wenn die Vorinstanzen daher davon ausgingen, dass damit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wurde, an den die Gerichte gebunden sind (RIS-Justiz RS0037610), kann darin keine solche Fehlbeurteilung erblickt werden.

2. Nach der Rechtsprechung setzt die Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen iSd Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO ein aktives Verhalten voraus. Die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst passives Verhalten erfüllt dagegen den Tatbestand nicht (RIS-Justiz RS0034859). Der Kläger möchte hier die Bekanntgabe von von ihm vermuteten nicht in der Todesfallsaufnahme enthaltenen Vermögen erreichen. Dass in dem nicht weiter spezifizierten Verhalten der Beklagten ein „geradezu typischer Fall einer Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen in Form einer Falschauskunft" gelegen wäre und der gegenteilige Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen von der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs abwiche, behauptet der Rechtsmittelwerber, ohne dafür auch nur eine einzige Belegstelle zu zitieren. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht zur Darstellung gebracht.

3. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens insoweit, als dieses eine Überraschungsentscheidung gefällt habe, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Rechtsmittelwerber nicht darlegt, was er ansonsten zusätzlich vorgebracht hätte und inwiefern dies für den Verfahrensausgang von Relevanz gewesen wäre.

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