Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die auftragsgemäße Verbesserung eines ursprünglich unschlüssigen, aber genau bezifferten Klagebegehrens durch dessen nachträgliche Aufschlüsselung auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung (bzw jenen der Ausdehnung des Klagebegehrens) zurückwirkt, sofern sie vor Schluss der Verhandlung erster Instanz erfolgt. Die Sanierung des Mangels bewirkt, dass die Unterbrechungswirkung der Klage (bzw ihrer Ausdehnung) nicht
beseitigt wird (6 Ob 286/99y = RdW 2000/712; 2 Ob 107/01a = RdW
2002/594; 8 Ob 135/03s = EvBl 2004/145; 6 Ob 51/05a; RIS-Justiz
RS0034836 [T6], RS0034954 [T5]). Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780). Dem Berufungsgericht ist keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es das verbesserte Klagebegehren als schlüssig beurteilte. Die Verneinung der Verjährung hält sich demnach im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur.
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