2 Ob 194/79 | OGH | 22.01.1980 |
Veröff: ZVR 1980/344 S 373 |
1 Ob 34/05i | OGH | 12.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Unter diesem Gesichtspunkt ist vom Schutzzweck des § 82 StVO die Verhinderung der Verengung der Gehsteigbreite durch verkehrsfremde Benützung des Gehsteigs und aller in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern umfasst, um deren leichtes, flüssiges und sicheres Vorankommen zu ermöglichen. (T1); Beisatz: Hier: Die Verhinderung von Gefahren, die sich für Passanten allein aus dem allfälligen Umstürzen von am Gehsteig zu Werbezwecken aufgestellten, nicht standsicheren Verkaufsständern ergeben, ist vom Normzweck des §82 StVO hingegen nicht mitumfasst. (T2) |
2 Ob 56/12t | OGH | 24.04.2012 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19800122_OGH0002_0020OB00194_7900000_002
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