Spruch:
1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht richtet, zurückgewiesen;
2. im Übrigen, also hinsichtlich der Abweisung der Aufteilungsanträge, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin in Höhe von 12.000 EUR.
Das Rekursgericht wies die Aufteilungsanträge der Streitteile, soweit diese über drei Goldarmbandketten hinausgingen, ab; im Übrigen, nämlich bezugnehmend auf die drei Goldarmbandketten sowie im Kostenpunkt hob es den erstgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zudem sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich des abändernden Teils der Rechtsmittelentscheidung 30.000 EUR nicht übersteige und dass diesbezüglich der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; hinsichtlich des aufhebenden Teils (drei Goldarmbandketten) erfolgte kein Zulassungsausspruch.
Die Antragstellerin beantragte in ihrem „außerordentlichen Revisionsrekurs“ die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung. Das Erstgericht legte das erkennbar gegen die gesamte Rekursentscheidung gerichtete Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung richtet, unzulässig; im Übrigen, also hinsichtlich des abweisenden Teils der Entscheidung, ist die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof verfehlt.
Zu 1: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar, wenn das Rekursgericht nicht über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof abgesprochen hat. In diesen Fällen kann ein „außerordentlicher“ Rekurs an den Obersten Gerichtshof (auch wenn er wie hier als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnet wurde) nicht erhoben werden (§ 64 Abs 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0007219; RS0109580; RS0030814; RS0044098). Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht wendet, ist er daher unzulässig und folglich zurückweisen.
Zu 2: Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG idF des Art 16 Abs 4 BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
Bei der gegenständlichen Aufteilungssache liegt ein Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RIS-Justiz RS0007124), der 30.000 EUR nicht übersteigt. Der diesbezügliche Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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