OGH 2Ob192/61 (RS0087835)

OGH2Ob192/6112.5.1961

Rechtssatz

Das Gericht hat die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu erheben. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen (§§ 12 ff NWG) ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit.

Normen

AußStrG §16 BIII2g
NWG §5
NWG §12 ff

2 Ob 192/61OGH12.05.1961

Veröff: EvBl 1961/404 S 518

2 Ob 76/62OGH02.03.1962
1 Ob 265/02fOGH25.03.2003

Vgl; Beisatz: Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. Hat aber der Notwegwerber auf die Einräumung eines ganz bestimmten Notwegs - wie hier - ausdrücklich verzichtet, so kann ihm ein Notweg in dieser Form vom Gericht nicht mehr eingeräumt werden. (T1)

8 Ob 23/10fOGH23.03.2010

Vgl; Beis wie T1 nur: Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. (T2); Beisatz: Die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Erhebung der für die Frage der Notwendigkeit des Notwegs und dessen Gestaltung maßgebenden Verhältnisse entfällt jedoch dann, wenn der Antragsteller eine in das Verfahren einbezogene, nahe liegende Notwegvariante nicht berücksichtigt und nicht in seinen Antrag aufnimmt. (T3)

1 Ob 53/13wOGH29.04.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Den Eigentümern jener Liegenschaften, die vom Gericht in das Notwegeverfahren einbezogen werden, kommt Beteiligtenstellung zu. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19610512_OGH0002_0020OB00192_6100000_001

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