Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 4.871,04 (hierin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Fehlen einer Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu nach kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnormen für die Frage der Rechtserheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung ist, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen sein kann, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechtes Sorge zu tragen (RS0042948; zuletzt 1 Ob 18/98y mwN); dies muß umso mehr dann gelten, wenn es sich - wie hier - um eine bereits seit Jahren nicht mehr in Geltung stehende ausländische Rechtsnorm handelt, welche nur aufgrund der besonderen Sachverhaltsgestaltung auf ein einzelnes verfahrensbezogenes Rechtsverhältnis noch Anwendung findet. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre vielmehr das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage nur dann denkbar, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterliefen, welche aus Gründen der Rechtssicherheit richtigzustellen wären (RS0042940, 0042948). Davon kann im vorliegenden Fall, in welchem sich die Vorinstanzen auf zwei ausführlich begründete und gemäß § 4 Abs 1 IPRG eingeholte Rechtsgutachten des Institutes für Rechtsvergleichung der Universität Wien zum § 421 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor der am 1. 1. 1992 in Kraft getretenen Novelle durch das Gesetz Nr 509/1991 stützen konnten, keine Rede sein. Krasse, aus Gründen der Rechtssicherheit richtigzustellende Anwendungsfehler liegen nicht vor und werden auch im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich hingewiesen.
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