Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Rekurskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin macht wegen eines Verkehrsunfalles Schadenersatzansprüche geltend. Sie beziffert ihren Schaden mit insgesamt 18.900,-- S, erklärt aber, daß sie vorläufig - unter Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens, das jedoch ausdrücklich bestritten wird - nur drei Viertel dieser Ansprüche, also 14.175,-- S sA, geltend mache, und beruft sich zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes auf § 55 zweiter Satz JN.
Über Einrede des Beklagten wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht behob diesen Beschluß und trug dem Gerichtshof erster Instanz die gesetzmäßige Fortsetzung des Verfahrens auf. Der Beklagte erhebt Rekurs mit dem Antrag, den Beschluß der zweiten Instanz aufzuheben und jenen der ersten Instanz wieder herzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Nach § 45 Abs 1 JN ist nämlich ein Beschluß nicht anfechtbar, mit dem die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofes bejaht wird, mag dies auch erst der Gerichtshof zweiter Instanz ausgesprochen haben (JBl 1959, 553, SZ 39/205).
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
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