Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Streitteile waren Mitglieder einer am 31. 12. 2010 aufgelösten Jagdgesellschaft.
Der Kläger begehrt mit der am 21. 4. 2011 eingebrachten Klage, den Beklagten zur Herausgabe von Abrechnungsunterlagen oder einer Abschrift (Kopie) derselben für die Jagdperiode 2010 betreffend die Aufwendungen und Einnahmen in einem bestimmten Jagdgenossenschaftsgebiet zum Zweck der Einsichtnahme zu verpflichten. Der Beklagte sei bis Ende 2010 Jagdleiter des Jagdgenossenschaftsgebiets gewesen. Im Zuge der Jagdabrechnung für das Jahr 2010 hätten sich verschiedene Ungereimtheiten herausgestellt. Der Beklagte verweigere die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen, worauf der Kläger aber einen Rechtsanspruch habe.
Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Gemäß § 838a ABGB und den Bestimmungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) sei über den Anspruch im Außerstreitverfahren zu entscheiden.
Das Erstgericht entschied, dass über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden sei. Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern einer GesbR über die Rechnungslegung seien nach dem Inkrafttreten des § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu führen. Dass die Jagdgesellschaft mittlerweile aufgelöst worden sei, schade nicht, weil die strittige Abrechnung einen Zeitraum betreffe, in welchem die Streitteile Mitglieder der Jagdgesellschaft gewesen seien.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Begründung seines Zulassungsausspruchs führte es aus, es existiere noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob sich § 838a ABGB auch auf ein ehemaliges Gesellschaftsverhältnis betreffende Ansprüche beziehe.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.
Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. In der vorliegenden Rechtssache wurde die Klage nicht zurückgewiesen, sondern in ein anderes gerichtliches Verfahren überwiesen, demnach der Rechtsschutzanspruch nicht verneint. Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist aber nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (vgl 5 Ob 129/04p mwN; RIS-Justiz RS0044536, RS0099940).
Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren der Zurückweisung einer Klage gleichgehalten (zuletzt etwa 1 Ob 117/10b). Bereits in der Entscheidung 2 Ob 309/03k wurde jedoch nach eingehender Befassung mit der (scheinbar) widersprüchlichen Rechtsprechung mehrerer Senate dargelegt, dass sich die Analogie auf jene Fälle beschränke, in denen mit der Überweisung der Rechtssache - etwa in das nacheheliche Aufteilungsverfahren - eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist; andernfalls seien bestätigende Beschlüsse jedenfalls unanfechtbar (so auch E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 528 Rz 21; aA hingegen Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 82; ihm folgend Mayr in Rechberger, ZPO³ § 40a JN Rz 6). Daran ist weiterhin festzuhalten, zumal die Entscheidung des 2. Senats und ihre Begründung in der jüngeren Rechtsprechung bislang unwidersprochen blieb.
Im vorliegenden Fall ändert sich an der für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen materiellen Rechtslage auch nach der Überweisung in das außerstreitige Verfahren nichts. Vielmehr besteht mangels Verweigerung des Zugangs zu Gericht kein Grund für eine Aushöhlung der klaren Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; wird der Rechtsschutz nicht versagt, so ist es unerheblich, ob ein „spezifisches Prozessrechtsverhältnis beendet“ wurde. Das bedeutet, dass von unanfechtbaren Konformatsentscheidungen auszugehen ist. Der Revisionsrekurs erweist sich daher als absolut unzulässig, weshalb er unabhängig von der Erheblichkeit der den Zulassungsausspruch begründenden Rechtsfrage zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nur Unzutreffendes aus, weshalb ihm schon aus diesem Grund die beantragten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nicht zuzuerkennen sind.
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