Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** R*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M***** U*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen Aufkündigung im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 1. August 2018, GZ 7 R 55/18m‑20, den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00184.18Z.1030.000
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber zog seine Revision mit Schriftsatz vom 2. 10. 2018 zurück.
Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RIS‑Justiz RS0118330) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (vgl RIS‑Justiz RS0042041 [T3]).
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