European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00177.14I.0423.000
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„1. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 1. 5. 2011, gegen 5.00 Uhr, in *****, bei welchem der Kläger mit dem PKW VW Beetle, behördliches Kennzeichen *****, überfahren und schwerst verletzt wurde, jeweils begrenzt mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG zum Unfallszeitpunkt, zu zwei Dritteln haften.
2. Das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für die zukünftigen Folgen auch über die in 1. festgestellten Höchtsbetragsgrenzen hinaus und im Ausmaß eines weiteren Drittels wird abgewiesen .
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 4.140,62 EUR (darin enthalten 674,04 EUR USt und 96,37 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
4. Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 829,68 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 286,33 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 1. 5. 2011 gegen 5:00 Uhr ereignete sich im Ortsgebiet von E***** nach einem Dorffest ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger sowie der von der Erstbeklagten gelenkte und gehaltene und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte PKW VW Beetle, *****, beteiligt waren.
Im Unfallszeitpunkt herrschte „Dunkelheit bis Dämmerung“. Der Unfallsbereich liegt im Ortsgebiet an einer Kreuzung. Die Erstbeklagte war mit ihrem Fahrzeug von Norden kommend etwa 5 bis 6 m nördlich der Kreuzung stehen geblieben, um zwei Mitfahrer aufzunehmen. Um das Fahrzeug der Erstbeklagten herum befanden sich noch etliche andere Personen, die teilweise nach einer Mitfahrgelegenheit fragten, von der Erstbeklagten aber solange abgewiesen wurden, bis sie letztendlich hupte, um die Anwesenden zum Weggehen zu veranlassen. Im Zeitpunkt ihres Losfahrens bestand keinerlei Sichtbehinderung mehr. Die Erstbeklagte fuhr „normal“ los und bog nach links in die Kreuzung ein. Sie erreichte dabei eine Geschwindigkeit von rund 20 km/h.
Der stark alkoholisierte Kläger war zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem Losfahren der Erstbeklagten ebenfalls aus Richtung Norden kommend am von der Erstbeklagten aus gesehen vis‑a‑vis gelegenen Fahrbahnrand in Richtung der Kreuzung gegangen und aus nicht klärbarem Grund auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich zu Sturz gekommen. Er blieb dort ‑ bereits bevor die Erstbeklagte losfuhr ‑ reglos liegen. Der Kläger war im Unfallszeitpunkt mit blauen Jeans und grauer Oberbekleidung bekleidet; er war aufgrund der damals herrschenden Licht‑ und Sichtverhältnisse aber klar erkennbar, sein Körper hob sich deutlich von der Fahrbahnoberfläche ab.
Die Erstbeklagte legte ab dem Losfahren bis zur Kollisionsstelle eine Wegstrecke von mindestens 8 m in einer Zeit von drei bis fünf Sekunden zurück. Aus ihrer Sitzposition war es der Erstbeklagten aufgrund der Abdeckung durch die linke A‑Säule des Fahrzeugs und den linken Außenspiegel weder in der Stillstandsposition noch im Zuge der Linksbogenfahrt möglich, den auf der Fahrbahn liegenden Kläger wahrzunehmen. Bedingt durch die linke A‑Säule und den linken Außenspiegel war für die Lenkerin der Bereich links vor dem Fahrzeug bis zu einer Entfernung von 20 m vor dem Fahrzeug nicht einsehbar. Das Fahrzeug der Erstbeklagten erfasste in der Folge den Kläger mit dem Unterboden, wodurch der Kläger schwerst verletzt wurde.
Erst aus einer Entfernung von ca 3 m wäre es der Erstbeklagten allenfalls möglich gewesen, „Teile des Klägers“ durch die Windschutzscheibe zu erkennen. Wenn die Erstbeklagte darauf unmittelbar reagiert hätte, wäre es ihr eventuell gerade noch möglich gewesen, ihr Fahrzeug im Bereich des Kopfes des Klägers zum Stillstand zu bringen und die Kollision zu vermeiden, jedenfalls wäre es zu geringeren Verletzungsfolgen gekommen. Die Erstbeklagte hätte den auf der Fahrbahn liegenden Kläger auch dann sehen können, wenn sie den Kopf entsprechend gedreht und durch die linke Seitenscheibe am linken Außenspiegel vorbei gesehen oder eine Kopfbewegung nach oben gemacht hätte, um über den Außenspiegel hinweg an der A‑Säule vorbeizublicken.
Die Erstbeklagte hätte den Unfall weiters verhindern können, wenn sie die Linkskurve stark außen, den Kreuzungsmittelpunkt umfahrend, angelegt hätte oder in ihrem Fahrzeug eine höhere Sitzposition eingenommen hätte und dadurch den Kläger etwas früher durch die Windschutzscheibe hindurch erkennen hätte können, weil sich hierdurch eine „zumindest geringfügige größere Sichtweite nach vorne ergeben hätte“; die tiefe Sitzposition ist allerdings „fahrtechnisch als normal und sicher anzusehen“.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Solidarhaftung der beklagten Parteien für sämtliche zukünftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei begrenzt mit der zum Unfallszeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme. Das Alleinverschulden treffe die Erstbeklagte, die ohne entsprechende Sicht auf die vor ihr befindliche Fahrbahn losgefahren und in engem Bogen nach links eingebogen sei sowie das Rechtsfahrgebot missachtet habe.
Die Beklagten wandten ein, es treffe die Erstbeklagte keinerlei Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Sie habe jede nur erdenkliche Sorgfalt eingehalten, auch auf nach dem Fest herumtorkelnde Betrunkene geachtet und deswegen sogar Hupzeichen abgegeben, den reglos auf der Fahrbahn liegenden, dunkel bekleideten Kläger aber nicht wahrnehmen können. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger, der gegen § 76 Abs 5 StVO verstoßen habe. Seine Alkoholisierung sei schulderschwerend. Selbst eine allfällige Haftung der Beklagten würde gegen das gravierende Eigenverschulden des Klägers in den Hintergrund treten.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. Es gelangte rechtlich zu dem Ergebnis, dass dem Kläger, der zumindest während der letzten drei bis fünf Sekunden vor der Kollision reglos auf der Fahrbahn gelegen sei, kein Verschulden angelastet werden könne, weil die Ursache seines Sturzes nicht festgestellt habe werden können. Die beklagte Lenkerin dagegen treffe ein Verschulden, weil sie es unterlassen habe, den Bereich der vor ihr befindlichen Fahrbahnoberfläche „gehörig“ zu beobachten und sie überdies kurvenschneidend nach links eingebogen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es die Haftung beider beklagten Parteien beschränkt auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 Abs 1 EKHG zum Unfallszeitpunkt feststellte und „die Haftung der zweitbeklagten Partei darüber hinaus mit der zum Unfallszeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt“ aussprach. Das Haftungsmehrbegehren wurde abgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen.
Das Berufungsgericht verwarf die Tatsachenrüge bzw kam in Bezug auf das vom Erstgericht festgestellte kurvenschneidende Abbiegen der Erstbeklagten zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um keine Tatsachenfeststellung handle, sondern insoweit von der einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Skizze Beilage ./I, in der die Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs klar ersichtlich sei, auszugehen sei. Aufgrund dieser könne die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Erstbeklagte kurvenschneidend abgebogen sei, nicht aufrechterhalten und der Erstbeklagten daher kein Verstoß gegen § 13 Abs 2 StVO angelastet werden. Auf die Frage, ob diese Bestimmung im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehe, brauche daher nicht eingegangen werden. Weiters habe das Erstgericht nicht feststellen können, ob bei einer Reaktion 3 m vor Überfahren des Klägers der Unfall für die Erstbeklagte vermeidbar gewesen wäre. Da die Erstbeklagte aber keinesfalls damit habe rechnen müssen, dass ein Fußgänger quer auf der Fahrbahn liege und sie nur sehr eingeschränkte Sicht auf den entsprechenden Teil der Fahrbahn gehabt habe, sei ihr kein Verschulden anzulasten. Es habe auch keine unklare Verkehrssituation vorgelegen, weshalb das Unterlassen eines Blicks durch die Seitenscheibe ebenfalls kein Verschulden begründe.
Andererseits hätte aber eine besonders sorgfältige Lenkerin gerade dann, wenn beim Abbiegen Teile der Fahrbahn de facto nicht einsehbar waren, die nach den Feststellungen notwendige Kopfbewegung für den Blick durch die Seitenscheibe gemacht und so rechtzeitig den Kläger wahrnehmen und unfallvermeidend reagieren können. Es sei daher eine Haftung nach dem EKHG zu bejahen.
Den Kläger treffe dagegen kein Mitverschulden, weil der Grund, aus dem er gestürzt sei, insbesondere auch, ob seine Alkoholisierung eine Mitursache gebildet habe, nicht festgestellt habe werden können. Auch warum er nicht sofort aus seiner liegenden Position wieder aufgestanden sei, habe nicht geklärt werden können und könne ihm daher nicht zur Last gelegt werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Frage der Beweislast, ob ein Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, „im Einklang mit der Judikatur gelöst“ worden sei, deren „Anwendung auf den Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage“ darstelle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien , die das Abweichen des Berufungsgerichts von der Judikatur zum unabwendbaren Ereignis gemäß § 9 EKHG als erhebliche Rechtsfrage releviert. Außerdem sei dem Kläger ein objektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 76 Abs 5 StVO, vorzuwerfen. Ungeklärt gebliebene Umstände in diesem Zusammenhang gingen daher zu seinen Lasten.
Letztlich habe das Berufungsgericht die Haftungsbegrenzung einerseits auf „§ 15 Abs 1 EKHG“ beschränkt, anstatt auf „§ 15 EKHG“ ohne weitere Differenzierung und „darüber hinaus“ die Haftung der Zweitbeklagten auch mit der im Unfallszeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Eine solche weitere Begrenzung sei rechtsirrig und missverständlich und stehe im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofs.
Der Kläger wendet sich in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung gegen die Verneinung des Verschuldens der Erstbeklagten; jedenfalls aber liege eine Haftung nach § 9 EKHG vor und sei ein Mitverschulden des Klägers zu verneinen. Er beantragt daher, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig , weil das Berufungsgericht bei Beurteilung der Beweislastverteilung in Zusammenhang mit der objektiven Schutzgesetzverletzung durch den Kläger und beim Ausspruch über die Haftungsbegrenzung von der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen ist; sie ist insoweit auch teilweise berechtigt .
1. Zur Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG:
Misst man das Verhalten der Erstbeklagten im vorliegenden Fall am strengen Sorgfaltsmaßstab der Judikatur (RIS‑Justiz RS0058326, RS0058394; RS0058339, RS0058425, RS0058979), kann keinesfalls von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden. Eine besonders sorgfältige Fahrzeuglenkerin hätte im Hinblick auf die besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem Ende des Festes und die größere Anzahl anwesender Fußgänger, vor allem aber die Tatsache, dass die vor dem Fahrzeug befindliche Straßenfläche nur eingeschränkt einsehbar war, ihr Verhalten so gewählt, dass sie auch diese Fahrbahnfläche ausreichend beobachten hätte können.
Da überdies ungeklärt blieb, ob die Erstbeklagte den Kläger nicht jedenfalls bzw bei einer entsprechenden Sitzposition früher hätte erkennen und allenfalls sogar unfallvermeidend oder zumindest die Unfallfolgen verringernd hätte reagieren können, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen ist. Alle Zweifel hiezu gehen hierbei zu ihren Lasten als Halterin (RIS‑Justiz RS0058979).
2. Zum Verschulden der Erstbeklagten:
Im Übrigen ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Fahrverhalten der Erstbeklagten auch ein nicht zu vernachlässigendes (Mit‑)Verschulden zu erblicken, hat doch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Kraftfahrer während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite einschließlich der Fahrbahnränder zu beobachten (RIS-Justiz RS0074923, RS0074948), und gilt diese Verpflichtung auch vor dem Losfahren (2 Ob 28/99b). Dazu gehört auch, dass in der Bauart des Kraftfahrzeugs gelegenen Sichteinschränkungen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist (2 Ob 167/11i).
Diesen Anforderungen entsprach das Verhalten der Erstbeklagten nicht. Das daraus resultierende Verschulden kann ihr gemäß 2 Ob 30/10s (ZVR 2012/7) noch im Rahmen der pflichtgemäßen allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof angelastet werden, zumal auch hier der Kläger der Verneinung der Verschuldenshaftung durch das Berufungsgericht in dritter Instanz widerspricht. Allerdings kann ‑ wie in der genannten Entscheidung ‑ die vom Kläger auch hier nicht bekämpfte, im Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts zum Ausdruck kommende Begrenzung der Haftung der Erstbeklagten gemäß § 15 EKHG nicht mehr beseitigt werden (2 Ob 63/11w ZVR 2012/6 [ Danzl ]; Danzl , EKHG 9 § 15 E 10 aE). Im Hinblick auf § 26 KHVG gilt diese Haftungsgrenze auch für die zweitbeklagte Partei.
3. Zum Mitverschulden des Klägers:
Gemäß § 76 Abs 5 StVO haben Fußgänger die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren und außerhalb von Schutzwegen den kürzesten Weg zu wählen. Sie dürfen dabei den Fahrzeugverkehr nicht behindern.
Dieser Anforderung hat der Kläger nicht entsprochen, weil er, nach Betreten der Fahrbahn zu Sturz gekommen, in dieser Position zumindest drei bis fünf Sekunden ‑ wenn auch aus ungeklärter Ursache ‑ verblieb.
Der Kläger hat daher objektiv gegen die Bestimmung des § 76 Abs 5 StVO verstoßen.
Anders als bei der Beurteilung nach § 9 EKHG trifft im Zusammenhang mit dem Verschulden die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, grundsätzlich denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit geht in tatsächlicher Hinsicht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (RIS‑Justiz RS0027310).
Wird ein Schadenersatzanspruch aber auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte (nur) den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für letztere reicht der Nachweis, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Es ist daher der vom Schutzgesetz erfasste Tatbestand zu beweisen (RIS‑Justiz RS0112234; zur Beweispflicht nur der Verletzung der objektiven Sorgfalt vgl auch Reischauer in Rummel 3 , ABGB § 1304 Rz 10). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn dem Geschädigten die Verletzung eines Schutzgesetzes als Mitverschulden vorgeworfen wird (vgl 2 Ob 21/07p ZVR 2009/125 [ Kathrein ] = SZ 2007/199).
Diese objektive Schutzgesetzverletzung haben die beklagten Parteien hier nachgewiesen. Ungeklärte Umstände dahingehend, warum der Kläger stürzte und warum er in der Folge auf der Fahrbahn liegen blieb, gehen daher ‑ entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ‑ zu seinen und nicht zu Lasten der beklagten Parteien und können das Mitverschulden des Klägers nicht ausschließen. Da die übertretene Norm auch einen Schadensfall wie den vorliegenden verhindern soll, ist auch der Mitverschuldenszusammenhang zu bejahen (vgl 2 Ob 19/12a SZ 2012/119; Karner in KBB 4 § 1304 Rz 1).
4. Verschuldensabwägung:
Es ist daher eine Abwägung zwischen dem Fahrverhalten der Erstbeklagten, die nach links einbiegend losfuhr, ohne ausreichende Sicht auf die Fahrbahn links vor ihr zu haben bzw sich diese Sicht (etwa durch entsprechende Kopfdrehung und/oder höhere Sitzposition) zu verschaffen, und dem ein Mitverschulden (§ 1304 ABGB) bildenden Sorgfaltsverstoß des Klägers gegen § 76 Abs 5 StVO vorzunehmen.
Bedenkt man, dass der Verstoß des Klägers gegen § 76 Abs 5 StVO bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Erstbeklagte noch gar nicht losgefahren war, ist der erkennende Senat in Würdigung und Abwägung sämtlicher Umstände der Auffassung, dass er im Verhältnis zum Sorgfaltsverstoß der Erstbeklagten von geringerem Gewicht und daher mit einem Drittel zu bewerten ist.
5. Kosten:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.
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