Spruch:
Der am 15. 9. 2003 eingelangte Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wurde mit Beschluss vom 7. 8. 2003 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei vom 25. 8. 2003 wurde infolge inzwischen endgültig erledigter Streitssache (vgl RIS-Justiz RS0043690 T4) mit Beschluss vom 12. 9. 2003 zurückgewiesen. Nunmehr langte am 15. 9. 2003 ein Antrag der klagenden Partei ein, die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu bestimmen. Auch dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil dieses Kostenersatzbegehren bereits durch die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung, in welcher deren Kosten schon verzeichnet worden waren, miterledigt wurde.
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