OGH 2Ob172/00h (RS0113966)

OGH2Ob172/00h29.6.2000

Rechtssatz

Nur im Falle des Fehlens (oder der nicht verordnungsgemäßen Anordnung und Kundmachung oder fehlender Wahrnehmbarkeit) von Richtungspfeilen darf ein Radweg in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Auch aus der Übergangsregelung des § 104 Abs 9 StVO ergibt sich keine Erlaubnis zum Befahren auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung.

Normen

StVO §8a
StVO §104 Abs9

2 Ob 172/00hOGH29.06.2000

Dokumentnummer

JJR_20000629_OGH0002_0020OB00172_00H0000_001

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