Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beklagte ist Mieter einer im Haus der Kläger gelegenen Wohnung. Die Kläger brachten gegen ihn zwei separate Klagen wegen Räumung und wegen Zahlung von rückständigem Mietzins in Höhe von 3.090,48 EUR ein. Beide Verfahren wurden vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung im Aufkündigungsstreit auf und bestätigte mittels Teilurteils die Entscheidung über den Zahlungsanspruch. Diesbezüglich sprach das Berufungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten gegen das Teilurteil erhobene außerordentliche Revision ist (absolut) unzulässig.
Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0037252).
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt.
Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Abs 2 und 3 für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist aber nur dann gegeben, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden (RIS-Justiz RS0042922 [T8]).
Im vorliegenden Fall überstieg der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz im Prozess über das Zahlungsbegehren nicht 4.000 EUR. Die Revision erweist sich daher als absolut unzulässig, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt.
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