European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00168.16V.0929.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
B e g r ü n d u n g :
Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien die Bezahlung von 58.696,56 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen des näher bezeichneten Verkehrsunfalls.
Das Erstgericht sprach mit dem von ihm so bezeichneten Teilzwischenurteil aus, das auf Zahlung von 58.696,56 EUR gerichtete Begehren bestehe dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht. Die mögliche Abweisung des halben Zahlungsbegehrens mit Teilurteil unterblieb (vgl RIS‑Justiz RS0036749).
Das Berufungsgericht änderte über die auf Klagsabweisung gerichtete Berufung der Beklagten dieses Urteil mit Teilzwischenurteil dahingehend ab, dass es aussprach, das auf Zahlung von 58.696,56 EUR sA gerichtete Begehren bestehe dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht und dass die Revision nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die weiterhin auf gänzliche Klageabweisung gerichtete „außerordentliche Revision“ der beklagten Parteien, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens war lediglich das stattgebende Teilzwischenurteil über die Hälfte des Zahlungsbegehrens. Diese Hälfte beträgt 29.348,28 EUR und ist auch für das über den Grund dieses Betrags absprechende Zwischenurteil maßgebend (vgl etwa 1 Ob 31/15p). Wie sich schon aus der jeweiligen Bezeichnung der Urteile der Vorinstanzen als „Teilzwischenurteil“ durch die Vorinstanzen zweifelsfrei ergibt, war der Entscheidungswille der Vorinstanzen nicht auch auf das Feststellungsbegehren gerichtet; dieses war somit weder Gegenstand des Erst‑ noch des Berufungsurteils (vgl abermals 1 Ob 31/15p). Das Feststellungsbegehren hat somit auf den Entscheidungsgegenstand keinen Einfluss.
Unter diesen Voraussetzungen ist ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS‑Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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