OGH 2Ob165/98y

OGH2Ob165/98y25.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Werner P*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung von S 55.000,- sA und Feststellung, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17.März 1998, GZ 37 R 68/98v-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.Oktober 1997, GZ 34 C 927/97w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteigt.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat das Klagebegehren, das auf Zahlung von S 55.000,-

sA und Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen unfallskausalen Schäden aus dem Unfall vom 16.6.1994 gerichtet ist, abgewiesen.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels - wofür auch § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 maßgebend ist (Art XXXII Z 14 WGN 1997) - kann auf Grund des berufungsgerichtlichen Ausspruches noch nicht beantwortet werden.

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht nur in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

a) S 52.000,- übersteigt oder nicht;

b) bei Übersteigen von S 52.000,- auch S 260.000,- übersteigt oder nicht.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000,-, nicht aber insgesamt S 260.000,- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 502 Abs 3 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

In den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000,- übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 500 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt, wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 2 Ob 80/98y und 2 Ob 100/98i ausgesprochen hat, auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Sollte daher das Berufungsgericht aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteigt, so wird es die Akten dem Revisionsgericht wieder vorzulegen haben. Sollte es hingegen aussprechen, daß dies nicht der Fall ist, so wird es im Sinne des § 508 ZPO vorzugehen haben. Ob der in der "außerordentlichen Revision" gestellte Antrag, "der Oberste Gerichtshof möge die gegenständliche Revision zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Berufungsgerichtes vorbehalten.

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