Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision der beklagten Partei wurde über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 1. 6. 2011, AZ 2 S 76/11f, das Konkursverfahren (§ 180 Abs 1 IO) eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (8 ObA 64/10k mwN).
Wird ein solches Verfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, ist während der ex lege eingetretenen Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).
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