OGH 2Ob164/89

OGH2Ob164/8928.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter M***, Pensionist, 9020 Klagenfurt, Villacherstraße 109, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Karl H***, Landwirt, 9300 St. Veit an der Glan, St. Donat 14, und 2. V*** DER Ö***

B***, 1010 Wien, Praterstraße 1-7, beide vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag u.a., Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Zahlung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 322.893,50), infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 141.060,50) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. September 1989, GZ 2 R 139/89-30, womit infolge Berufung der klag0nden und beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. April 1989, GZ 21 Cg 109/88-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die Punkte 1. und 3. a) des angefochtenen Urteils werden dahingehend abgeändert, daß sie lauten:

"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig,

dem Kläger einen Betrag von S 75.033 samt 4 % Zinsen seit 30.1.1988

binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen .......

3. Das Mehrbegehren des Klägers auf

a) solidarische Verurteilung der beklagten Parteien zur Zahlung

eines weiteren Betrages von S 112.000,50 samt 4 % Zinsen seit

30.1.1988 sowie einer monatlichen Rente von S 2.385 ab 1.1.1989

......

wird abgewiesen."

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.947,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.157,93 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 10. Juni 1987, um 16.15 Uhr, wurde der damals 55jährige Kläger, als er im Ortsgebiet von Klagenfurt die Fahrbahn der Villacherstraße vor dem Haus Nr. 16 von Norden nach Süden überqueren wollte, vom PKW des Erstbeklagten, der von dessen Gattin in Richtung Westen (stadtauswärts) gelenkt wurde, erfaßt und niedergestoßen. In dem wegen dieses Unfalls eingeleiteten Strafverfahren 18 U 428/87 des Bezirksgerichtes Klagenfurt wurde die Fahrzeuglenkerin Ingrid H*** von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen.

Zum Unfallshergang selbst traf das Erstgericht zusammengefaßt folgende vom Berufungsgericht übernommene Feststellungen:

Der Kläger war 2,15 Sekunden vor dem "Kontakt", 28,5 bis 29 m vor der Fahrzeuglenkerin, zwischen den nördlich der Fahrbahn geparkten PKW hervorgetreten, ohne auf den aufgelockerten Kolonnenverkehr auf der Villacherstraße zu achten. Er wollte mit einer Geschwindigkeit von ca. 1,4 m/sec. die Villacherstraße Richtung Süden überqueren Die Fahrzeuglenkerin reagierte 1,65 sec. vor der Kollision, als sie sich noch ca. 22 m östlich der Unfallstelle befand - aus einer Geschwindigkeit von ca. 48 km/h - auf das Verhalten des Klägers mit einer Vollbremsung. Der Kläger wurde in der Mitte der rechten Fronthälfte vom PKW, dessen Geschwindigkeit noch 42 bis 43 km/h betrug, angefahren und auf dessen Windschutzscheibe geschleudert. Danach löste die Fahrzeuglenkerin die Vollbremsung, brachte den PKW durch leichtes Weiterbremsen zum Stillstand, worauf der Kläger auf die Straße fiel. Zur Vermeidbarkeit des Unfalls stellte das Erstgericht fest, daß Ingrid H*** auf das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger 0,5 sec. früher reagieren hätte können. Sie wäre diesfalls 0,85 sec. später mit einer Restgeschwindigkeit von 17 bis 18 km/h auf die Höhe des Unfallpunktes gekommen. Der Kläger hätte zu diesem Zeitpunkt noch ca. 1,2 m zurücklegen und die Fahrlinie des PKWs möglicherweise bereits verlassen haben können.

Der Kläger erlitt durch den Unfall lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere mit Dauerfolgen verbundene Kopfverletzungen (Gehirnprellung, Brüche des Schläfen-, Scheitel- und Hinterhauptbeines) und einen Bruch des linken Schienbeins. Er befand sich bis 12.September 1987 in Spitalsbehandlung. Zwölf Tage lang mußte er auf der Intensivstation maschinell beatmet werden. Im Anschluß an die Schädelverletzung bestand eine Halbseitenlähmung rechts. Die komplikationslos verheilte Schienbeinfraktur verursachte dem Kläger (komprimiert) 5 Tage starke, 15 Tage mittlere und 45 bis 50 Tage leichte Schmerzen; die Kopfverletzungen darüber hinaus 15 Tage starke, 15 Tage mittelstarke und 20 Tage leichte Schmerzen. Auf Grund der erlittenen Verletzungen besteht beim Kläger nach wie vor ein schweres psychoorganisches Syndrom mit ausgeprägter Sprachstörung und einer starken Funktionsbehinderung des rechten Armes (Dyspraxie). Auch Gleichgewichtsstörungen sind eine Unfallfolge. Die beim Kläger schon vor dem Unfall gegebene leichte Gehbehinderung infolge einer Kinderlähmung hat sich noch etwas verschlechtert. Der Kläger bedarf bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen sowie beim Eessen, das er nicht selbst aufschneiden kann, fremder Hilfe, desgleichen für Wege außer Haus. Insgesamt benötigt er komprimiert drei Stunden täglich fremde Hilfe. Der Zustand des Klägers ist nicht besserungsfähig. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß beim Auftreten von Komplikationen wieder unfallsbedingte Schmerzen entstehen. Ab 1. August 1987 erhält der Kläger eine Invaliditätspension; ab 1.Oktober 1987 einen Hilflosenzuschuß von monatlich S 2.434 netto.

Der Kläger begehrte schließlich - unter Einbekennung eines 50%igen Eigenverschuldens - S 150.000 Schmerzengeld, Fahrtkosten von S 66, Pflegekosten bis 31.Dezember 1988 von monatlich S 2.385 (zur Berechnung der Höhe s.S. 5 des Berufungsurteils), zusammen S 187.033,50, und ab 1. Jänner 1989 eine monatliche Rente von S 2.385 sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden im Umfang von 50 %. Er brachte vor, daß die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges den Unfall durch Einhalten einer relativ überhöhten Geschwindigkeit und durch eine verspätete Reaktion zur Hälfte mitverschuldet habe.

Die beklagten Parteien beantragten die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens wegen Alleinverschuldens des Klägers am Zustandekommen des Unfalls - er habe die Fahrbahn unvorsichtig überquert - und bestritten mit Ausnahme der Fahrtkosten auch die Schadenshöhe, weiters die Pflegebedürftigkeit des Klägers und sein Interesse an der begehrten Feststellung.

Das Erstgericht sprach dem Kläger auf der Basis einer Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu seinen Lasten S 70.000 Schmerzengeld, S 44 für Fahrtkosten sowie S 25.030 an Pflegekosten, von einem Pflegeaufwand von S 7.200 monatlich ausgehend, sowie eine monatliche Rente von S 1.588,67 ab 1. Jänner 1989 zu. Überdies stellte das Erstgericht die solidarische Ersatzpflicht der beklagten Parteien für zukünftige Schäden des Klägers im Umfang von einem Drittel, bezüglich der zweitbeklagten Partei beschränkt auf die vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme, fest.

Dieses Urteil fochten der Kläger im klagsabweisenden und die Beklagten im klagsstattgebenden Teil an.

Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge. Es sprach dem Kläger S 70.033 sA zu und stellte die Haftung für künftige Schäden im Umfang von einem Viertel fest; die Ersatzpflicht der beklagten Parteien begrenzte es mit den gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG. Das Mehrbegehren wies es ab. Rechtlich meinte es, das schwere Verschulden des Klägers liege in einem Verstoß gegen § 76 Abs 4 und 5 StVO, weil er die Fahrbahn trotz der erkennbaren Annäherung des Beklagtenfahrzeugs, das offensichtlich schon in gefährliche Nähe gekommen war, außerhalb eines Schutzweges betreten hatte und auch überqueren wollte. Der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Ihre Geschwindigkeit sei auch nicht relativ überhöht gewesen. Bei einer Verschuldensabwägung würde eine (rechnerisch) verspätete Bremsreaktion um höchstens eine halbe Sekunde gegenüber dem krassen Fehlverhalten des Fußgängers gar nicht ins Gewicht fallen. Es sei daher gemäß § 7 EKHG das Eigenverschulden des Klägers gegen das Zurechnungskriterium der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs abzuwägen. Unter diesen Umständen sei eine Verschuldens- und Schadensteilung 1 : 3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Ein Ausschlußbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG sei den Beklagten nicht gelungen. Hingegen sei die Berufung des Klägers insofern berechtigt, als ein Schmerzengeld in Höhe von S 280.000 angemessen sei; dem Kläger seien daher S 70.000 zuzuerkennen. Ansprüche aus einer Vermehrung der Bedürfnisse stünden dem Kläger nicht zu. Das Kapital- und Rentenbegehren für Pflegeaufwand sei abzuweisen. Der Pflegeaufwand betrage S 7.200 monatlich; der Haftungsquote entsprechend stünden dem Kläger bloß S 1.800 zu. Dieser Ersatzanspruch sei bei Beachtung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers zur Gänze auf diesen übergegangen, weil die von diesem geleisteten kongruenten Ersatzleistungen in Form eines Hilflosenzuschusses S 1.800 überstiegen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, ihm S 168.433,50 sA und für die Zeit ab 1.Jänner 1989 eine monatliche Rente von S 1.185 zu bezahlen; dem Feststellungsbegehren sei im Umfang von 50 % stattzugeben. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagten, die den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen ließen, beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Bezüglich der vom Kläger vermißten Feststellungen über sein Verhalten unmittelbar vor dem Unfall hat bereits das Erstgericht dargelegt, warum es hierüber keine Feststellungen treffen konnte. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen vom Kläger allerdings zu Unrecht als Feststellungsmängel bezeichneten, in Wahrheit zur Beweisrüge gehörenden Ausführungen auseinandergesetzt, sodaß eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben ist (EvBl 1968/344 uva).

Das Schwergewicht der Rechtsrüge liegt auf der Verschuldens- und Haftungsteilung. Der Kläger beharrt darauf, daß ihm nur ein 50 %iges Mitverschulden anzulasten sei, weil die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges gemäß § 20 StVO verpflichtet gewesen wäre, während der Fahrt die vor ihr liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite, einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen, im Auge zu behalten. Dabei hätte sie bemerken müssen, daß er sich ungeachtet des herankommenden Fahrzeugs anschickte, die Fahrbahn ohne Kontaktaufnahme zu betreten. Dies hätte für die Lenkerin Anlaß sein müssen, die Situation im bedenklichen Sinn auszulegen und ihre Geschwindigkeit sogleich entsprechend herabzusetzen. Das der Lenkerin des Fahrzeugs der Erstbeklagten anzulastende Fehlverhalten sei dem Verschuldensvorwurf zu unterstellen und dürfe nicht mit bloßer Betriebsgefahr abgetan werden.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Lenkerin kein Verschulden anzulasten ist. Sie ist mit zulässiger, auch nicht relativ überhöhter Geschwindigkeit in aufgelockerter Kolonne im Ortsgebiet gefahren. Es bestand für sie kein Anlaß, ihre Fahrgeschwindigkeit nur deshalb bereits herabzusetzen, weil sich jemand außerhalb der Fahrbahn auf dem Parkstreifen zwischen den abgestellten Autos (stehend oder gehend) aufhielt. Auch eine allenfalls vorliegende verspätete Bremsreaktion von höchstens einer halben Sekunde fällt bei dem krassen Fehlverhalten des Klägers, das er gar nicht bestreitet, bei der Verschuldensabwägung nicht ins Gewicht. Hieraus folgt, daß gemäß § 7 EKHG nur das grobe Eigenverschulden des Klägers mit der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs abzuwägen ist (den Ausschlußbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG haben die Beklagten gar nicht angetreten und die Haftungsquote von 25 % unbekämpft gelassen).

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Verschuldens- und Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Klägers vorgenommen. Einen PKW-Lenker, der einen gröblichst die Vorschriften der StVO mißachtenden Fußgänger niederstößt und den eine (Mit-)Verschuldenshaftung nicht trifft, dem jedoch der Entlastungsbeweis des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelingt, trifft auf Grund des Zusammentreffens von Verschuldens- und Gefährdungshaftung ein Schadensanteil von einem Viertel (ZVR 1981/119 uva). Eine solche Schadensteilung hielt der Oberste Gerichtshof sogar noch dann für angemessen, wenn der PKW-Lenker nach den gegebenen Verhältnissen etwas zu schnell fuhr und zu spät reagierte (ZVR 1987/25 ua), was hier nicht der Fall war. Soweit in oberstgerichtlichen Entscheidungen der jüngeren Zeit in einem solchen Fall eine Verschuldens- und Haftungsteilung in einem größeren Maß zu Lasten des PKW-Lenkers angenommen wurde, liegt dies daran, daß die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensteilung nur vom verletzten Fußgänger bekämpft wurde (zB 2 Ob 38/89).

Hingegen ist die Revision hinsichtlich der Höhe des Schmerzengeldes berechtigt. Die vom Kläger begehrten S 300.000 sind bei den dauernden, den Kläger lebenslang schwerst beeinträchtigenden Verletzungen keinesfalls zu hoch gegriffen. Dem Kläger stehen daher - ausgehend von der übernommenen Verschuldensteilung von 3 : 1 zu seinen Lasten - weitere S 5.000, insgesamt somit S 75.000 an Schmerzengeld zu.

Daß die Berechnung einer allfälligen Rente unter Berücksichtigung des nunmehr unbekämpft feststehenden Pflegeaufwands von S 7.200 monatlich unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts der Sozialversicherung vom Berufungsgericht zu Unrecht vorgenommen worden wäre (dazu vgl. Koziol, Haftpflichtrecht2 I 272 f mwN), behauptet der Kläger gar nicht mehr. Er kommt zu einem (rechnerisch im wesentlich richtigen) monatlichen Rentenzuspruch lediglich ausgehend von einer - wie ausgeführt nicht zu Recht bestehenden - Verschuldens- und Haftungsquote der Beklagten von 50 %. Im Hinblick auf die zu Recht vom Berufungsgericht nur mit 25 % angenommene Verschuldens- und Haftungsquote der Beklagten steht dem Kläger weder ein Kapitalbetrag noch eine Rente für Pflegeaufwand zu. Der Ersatzanspruch des Klägers in Höhe von S 1.800 monatlich (25 % von S 7.200) ist nämlich zur Gänze auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, weil dieser dem Kläger eine diesen Betrag übersteigende kongruente Leistung in Form eines Hilflosenzuschusses erbringt und sich aus § 332 ASVG ergibt, daß der Ersatzanspruch stets im Ausmaß der Versicherungsleistung auf den Versicherungsträger übergeht. Bei der Ermittlung des Betrages, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist nämlich der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen. Hieraus folgt - wie bereits oben dargelegt -, daß der Kläger gegenüber den Beklagten keinen Rentenanspruch mehr hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Kläger hat im Revisionsverfahren nur mit ca. 3,5 % obsiegt, sodaß er den beklagten Parteien 93 % der Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat. Barauslagen sind nicht angefallen, sodaß solche nicht berücksichtigt werden mußten. Für die Kostenentscheidungen der Unterinstanzen ist die Abänderung zugunsten des Klägers nicht von Bedeutung; an seinem Unterliegen mit ca. 70 % ändert der geringfügige Mehrzuspruch nichts.

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