Rechtssatz
Auch bei Anwendung des § 273 ZPO ist eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich. Es muß also ein ziffernmäßig bestimmter Anspruch erhoben werden, die Ermittlung kann nicht einem aufzunehmenden Sachverständigenbeweis überlassen werden.
7 Ob 220/65 | OGH | 12.08.1965 |
nur: Auch bei Anwendung des § 273 ZPO ist eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich. (T1) |
8 Ob 520/79 | OGH | 24.01.1980 |
nur T1 |
4 Ob 77/82 | OGH | 13.07.1982 |
Veröff: Arb 10147 |
4 Ob 409/81 | OGH | 12.10.1982 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 165/99t | OGH | 29.06.1999 |
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Auch ein Räumungsbegehren muß klar zum Ausdruck bringen, welche Objekte geräumt werden sollen. Die Festlegung der Forderung selbst, also die Formulierung eines bestimmten Begehrens, kann nicht dem Gericht überlassen werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19500315_OGH0002_0020OB00163_5000000_002
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