OGH 2Ob162/62 (RS0041531)

OGH2Ob162/6221.3.2023

Rechtssatz

Eine Urteilsergänzung kommt nur im Falle eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht; hat das Gericht die Entscheidung über einen Anspruch - selbst unbegründeter Weise - abgelehnt, was aus den Gründen zu entnehmen sein wird, dann muss ein Antrag auf Urteilsergänzung erfolglos bleiben (die Anfechtbarkeit der Entscheidung mit Berufung bzw Revision bleibt gewahrt).

Normen

ZPO §423
ZPO §463
ZPO §513

2 Ob 162/62OGH01.06.1962

Veröff: EvBl 1962/399 S 493

4 Ob 33/78OGH20.07.1978

Beisatz: Absichtliche Unterlassung einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag. (T1)

2 Ob 200/78OGH13.03.1979

Vgl aber

5 Ob 584/79OGH26.06.1979
4 Ob 54/92OGH12.05.1992

nur: Eine Urteilsergänzung kommt nur im Falle eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht. (T2)

1 Ob 546/95OGH25.04.1995

Auch

10 ObS 363/02hOGH04.03.2003

nur T2

8 ObS 16/03sOGH27.05.2004

nur T2

9 Ob 35/05wOGH29.06.2005

Vgl aber; nur: Die Anfechtbarkeit der Entscheidung mit Berufung bzw Revision bleibt gewahrt. (T3)<br/>Beisatz: Nach § 519 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur in den in Z 1 und 2 der zitierten Gesetzesstelle aufgezählten Fällen zulässig, von denen hier keiner vorliegt. (T4)

9 Ob 82/14wOGH29.01.2015

Auch; Beisatz: Unter „Anspruch“ ist nur ein Sachentscheidungsbegehren zu verstehen, also ein Begehren, das selbständiger Gegenstand eines urteils‑ oder beschlussmäßigen Ausspruchs sein kann. (T5)<br/>Bem: So bereits 8 ObA 17/12a. (T6)

3 Ob 64/17hOGH04.07.2017

nur T2

10 ObS 76/22gOGH21.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19620601_OGH0002_0020OB00162_6200000_001

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